Härtere Zeiten für Abmahner, nun auch in Hamm: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
Wie die IT-Recht-Kanzlei in einem Beitrag vom 01.12.2009 mitteilt, hält das OLG Hamm den o.g. Passus innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht für abmahnbar (Urteil vom 05.11.2009, 4 U 121/09).
Wir begrüßen diese Entscheidung! Sie stellt eine Weiterentwicklung dar: Nicht mehr jede Rechtsansicht wird zukünftig mit 100%iger Erfolgsquote abmahnbar sein.
Auch wenn diese Entscheidung für überraschend, von einigen in der Begründung vielleicht sogar für "falsch" gehalten werden mag, zeigt sie, dass es sich lohnen kann, Berufung zu nehmen, und natürlich auch, "dass man vor Gericht und auf hoher See allein in Gottes Hand ist."
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
Für den BVOH