Massenabmahnern Handwerk gelegt
Pressemeldung vom 22.11.2008
Massenabmahnern gehört das Handwerk gelegt 
Der Bundesverband Onlinehandel kann im Kampf gegen Massenabmahner einen weiteren Teilerfolg verzeichnen. Strittig war die Frage, ob der Begriff Massenabmahner im Zusammenhang mit in größerem Umfang erteilten Abmahnungen durch einen Mitbewerber verwendet werden darf. Ein bei Ebay entstandener Systemfehler sollte als Abmahngrund missbraucht werden. Völlig schuldlose Internethändler gerieten aufgrund dieses Fehlers ins Visier der Justiz und sollen dafür bezahlen.
Der Bundesverband Onlinehandel verurteilt diese skrupellose Abzocke auf das Schärfste, sagt Rudolf Braunsdorf, Präsident des Verbandes, und hat in diesem Zusammenhang auf seiner Homepage betroffene Händler gebeten, dem Verband die Abmahntexte zur Verfügung zu stellen (siehe unten!). Diese Sammlung dürfte zu einem nicht unerheblichen Teil zur Abwendung der Klage beigetragen haben. Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung lag eine Vielzahl von Abmahnschreiben vor. Das Landgericht Bochum hat am 18.11.08 entschieden, daß der Begriff "Massenabmahner" im Zusammenhang mit den durch die Firma Schmidt Wellness erteilten Abmahnungen verwendet werden darf. Die Schmidt Wellness GmbH hatte zuvor eine einstweilige Verfügung gegen Axel Gronen beantragt, der im Prozess durch den im Onlinerecht versierten Anwalt des Bundesverbandes Onlinehandel, Wolfgang Wentzel, erfolgreich verteidigt wurde. In der Verfügung wurde beantragt, Gronen die Verwendung dieses Begriffes, "Massenabmahner" in einer Publikation auf seiner Informationsplattform www.wortfilter.de zu untersagen. Dieser und die anderen Anträge wurden durch das Gericht zurückgewiesen.
Der Bundesverband Onlinehandel kann nun den zweiten Erfolg gegen den Anwalt der Schmidt Wellness GmbH, Gerstel, verzeichnen. Zum Ausgang des Prozesses um den betrügerischen Verein "Ehrlich währt am längsten" hat der Verband ebenfalls maßgeblich beigetragen und schlussendlich durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung die rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit des Vereine beendet.
Die Abwendung der einstweiligen Verfügung sei nur ein kleiner Ast im Dickicht des Abmahndschungels, so sind die Verhandlungen um die Abmahnungen an sich noch nicht ausgestanden, dennoch, so Braunsdorf, werden wir unerbittlich weiter kämpfen und im Hinblick darauf, dass noch nicht alle Rechtsmissbrauchsverfahren gegen die Schmidt Wellness abgeschlossen sind, bittet der Vorstand betroffene Händler, sich an den Bundesverband Onlinehandel zu wenden und ihre Abmahntexte zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: gs@bvoh.de oder Fax: 0351/20250846.
Dresden, 20.11.2008
Der Vorstand