Blog, Dezember 2009 - Oktober 2010

Blog 2011

Ab 1.Januar 2012 Onlineüberweisungsdauer max. 1 Tag

Überweisungen, welche Online oder am Bankautomaten ausgeführt werden, müssen innerhalb der gesamten EU eigentlich bereits seit dem 1.11.2009 am darauffolgenden Tag dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden.

Viele Geldinstitute haben aber eine Übergangsfrist, welche am 31.12.2011 ausläuft, genutzt und die Beträge dem Empfängerkonto erst verzögert gutgeschrieben.

Mit dieser zusätzlichen Zinseinnahme für die Geldinstitute ist nun Schluss.

Dies kann für Käufer des Onlinehandels eine schnellere Belieferung bedeuten, wenn als Zahlungsart Vorkasse vereinbart wurde und künftig per Onlineüberweisung oder am Bankautomaten gezahlt wird.

Dresden, den 28.12.2011

Frohe Weihnachten und Guten Rutsch

Die Temperaturen fallen, ebenso der erste Schnee und der Adventskranz ist mit 4 brennenden Kerzen geschmückt. Dies sind untrügliche Zeichen, dass Weihnachten kurz bevor steht und sich das laufende Jahr dem Ende zuneigt.

Wir wünschen allen Lesern frohe Weihnachten und ein gesundes und erfolgreiches 2012.

Der Vorstand

Dresden, den 23.12.2011

Hitmeister e-Commerce Day am 17.3.2012 in Köln

Am 17.03.2012 findet zum dritten Mal der Hitmeister e-Commerce Day in Köln statt.

Den BVOH finden Sie traditionell auch 2012 auf dieser Veranstaltung.

Online-Händler, Shopbetreiber sowie e-Commerce Dienstleister treffen sich an diesem Tag zum Austausch über aktuelle Entwicklungen im Onlinehandel. Lernen Sie die Unternehmen der Branche persönlich kennen und informieren Sie sich bei den und über die Ausstellern und über die Fachvorträge über aktuelle Trends und Entwicklungen.

Kein Onlinehändler sollte dieses Branchenevent versäumen.

Dresden, den 15.12.2011

EBAY : Warnung vor gefälschter E-mail mit Schadsoftware

Seit Kurzem werden an eine bisher unbekannte Anzahl von eBay-Mitgliedern E-Mails mit Schadsoftware im Datei-Anhang versendet. Wird dieser Anhang geöffnet, besteht die Gefahr, dass ein Virus den jeweiligen Rechner befällt.

Der Absender der E-Mail lautet service@ebay-deutschland.de und der Betreff "eBay: Bezahlvorgang erfolgreich abgeschlossen".

Die Email beinhaltet einen Geldbetrag, der angeblich an die Firma „Trading Solutions“ übermittelt wurde. Der Empfänger wird aufgefordert, weitere Informationen der angehängten PDF-Datei zu entnehmen. Bitte den Anhang nicht öffnen. Falls Sie bereits den Dateianhang geöffnet haben, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihren Rechner auf Viren und Trojaner zu überprüfen.

Diese E-Mail stammt nicht von eBay. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine gefälschte E-Mail. Die Personen, die diese E-Mails versenden, hoffen, dass die Empfänger den Dateianhang öffnen. In diesem Falle würde sich möglicherweise Schadsoftware auf Ihrem Rechner installieren.

Wie können Sie sich schützen?
Haben Sie eine verdächtige E-Mail erhalten, so überprüfen Sie bitte zunächst deren Authentizität: Alle wichtigen E-Mails, die Ihr eBay-Mitgliedskonto betreffen, finden Sie auch in Ihrem Mein eBay:

1. Gehen Sie dazu in Ihr "Mein eBay".
2. Klicken Sie in der linken Spalte auf "Meine Nachrichten".
3. Finden Sie dort die entsprechende Mitteilung nicht, stammt die E-Mail nicht von eBay.

Wichtige Bitte an eBay-Mitglieder
Sollten Sie in Zukunft verdächtige E-Mails erhalten, senden Sie uns diese unter der Verwendung der Weiterleitungsfunktion Ihres E-Mail-Programms an: spoof@ebay.de. Nur durch Nutzung der Weiterleitungsfunktion kann gewährleistet werden, dass tatsächlich der gesamte Inhalt der E-Mail weitergegeben wird. Bitte verwenden Sie also nicht die "Antworten"-Funktion und bitte senden Sie die verdächtige E-Mail nicht als Datei-Anhang. Bitte verändern Sie auch nicht die Betreff-Zeile der E-Mail, die Sie erhalten haben.

Wir danken Ihnen ausdrücklich für Ihre Mithilfe in dieser für alle eBay-Mitglieder sehr wichtigen Angelegenheit.

Quelle . ebay.de

Dresden, den 14.12.2011

Unterlassungsklage in Deutschland gegen PayPal Kontosperrung

Immer wieder wird von unberechtigt "eingefrorenen" Konten beim Zahlungsdienstleister PayPal berichtet. Unberechtigte Auszahlungssperren von Geldern, die für erbrachte Leistungen des Händlers auf sein PayPal Konto eingezahlt wurden, können und sind häufig existenzbedrohend für den Händler.

Es stellt sich deshalb immer wieder die Frage, wie kann der Händler agieren, wenn eine kurzfristige Einigung mit der Ebay Tochter PayPal über die Auszahlung nicht erreicht werden kann.

Dr. Markus Wekwerth berichtet, wie das Ziel mittels einer Unterlassungsklage erreicht werden konnte.

Nähere Informationen finden Sie hier: wekwerth.de

Dresden, den 9.12.2011

Derzeit vermehrt Abmahnungen im Bereich BIO Lebensmittel durch die WBZ

Mehrere Händler berichten derzeit von Abmahnungen der Wettbewerbszentrale, da nach deren Auffassung BIO Lebensmittel nicht "Online" gehandelt werden dürfen.

Die WBZ ist der Ansicht, dass Händler die BIO Lebensmittel online vertreiben, eine Zertifizierung durch eine Öko Kontrollstelle benötigen.

Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 ist zwar jeder Händler der BIO Lebensmittel anbietet zur Zertifizierung verpflichtet, aber Art. 28 Abs. 2 der EG-Öko-Verordnung schafft Ländern die Möglichkeit Ausnahmeregelungen zu schaffen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Einzelhändler, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, in § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG), von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Die WBZ vertritt nun die Auffassung, dass man mit der Formulierung "direkt an Endverbraucher" eine direkte Übergabe "face to face" gesetzlich geregelt hat. Es gibt durchaus auch andere Meinungen dazu, aber ein Händler, der über dieses Thema keinen Rechtsstreit mit der WBZ führen möchte, sollte sich ggf. zertifizieren lassen.

Adressen der Kontrollstellen finden Sie z.B. hier: oekolandbau

Dresden, den 8.12.2011

Amazon : Änderung einer Artikelbeschreibung kann rechtsmissbräuchlich sein

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 6U 179/10

Auf der Verkaufsplattform Amazon teilen sich mehrere Anbieter gezwungenermaßen die gleiche Artikelbeschreibung, da jeder Artikel, wenn die Amazon Vorgaben beachtet werden, nur ein Mal auf der Verkaufsplattform vorhanden sein soll.

Dies führt immer wieder zu Problemen für den Verkäufer, insbesondere, wenn ohne sein Wissen Artikelbeschreibungen welche er mitnutzt nachträglich durch einen Dritten geändert werden.

Häufig werden Verkäufer abgemahnt, weil z.B. Pflichtangaben fehlerhaft sind. Ebenso häufig werden auch Verstöße gegen das Markenrecht abgemahnt.

In dem durch das OLG Frankfurt entschiedenem Verfahren, wurde allerdings eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung in Bezug auf das Markenrecht erkannt.

Das Gericht stelle den Vorgang folgendermaßen dar:

Der Kläger hatte seit 31. Oktober 2007 unter der ASIN-Nummer ... im Warenkatalog von Amazon Brillen unter der Gattungsbezeichnung "Pilotenbrille-Sonnenbrille - auch mit schwarzen Gläsern! Inkl. Etui" angeboten. Diesem Angebot hatte sich der Beklagte in der auf der Handelsplattform Amazon üblichen Weise angeschlossen, so dass beide Parteien über ca. 1 ½ Jahre nebeneinander die gleichen Brillen unter dieser beschreibenden Bezeichnung vertrieben haben. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger zwischen dem 7. und 8. Juli 2009 die Produktbeschreibung geändert und stattdessen seine Marke "ALPLAND" eingefügt hat. Der Kläger war diesem durch entsprechende Belege (Bl 142/ 143 d. A.) untermauertem Vortrag des Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Änderung der Produktbeschreibung wirkte sich auf die Internet-Präsentationen sämtlicher unter dieser ASIN auftretenden Anbieter aus.

Dass der Kläger den Beklagten nur zwei Wochen später kostenpflichtig abgemahnt hat, belegt, dass er den Beklagten bewusst "in die Falle hat laufen lassen". Wenn es dem Kläger allein darauf angekommen wäre, seine Produkte über die Amazon-Plattform unter seiner Marke "ALPLAND" zu vertreiben, so hätte es ihm offen gestanden, sich eine neue ASIN zu wählen und sich damit einfach und zuverlässig gegen künftige Markenverletzungen zu schützen. Warum er diesen Weg nicht beschritten hat, wurde von ihm nicht erklärt. Gegen den Kläger spricht ferner, dass er davon abgesehen hat, seine Mitbewerber über seine Änderung der Produktbeschreibung - namentlich das Einfügen seiner Marke "ALPLAND" und die daraus erwachsenen rechtlichen Konsequenzen - zu informieren. Das wäre hier bei redlichem Vorgehen angezeigt gewesen, weil das Angebot von allen Mitbewerbern schon länger unter der Gattungsbezeichnung geführt worden war und weil der Kläger nicht ohne weiteres annehmen konnte, dass seinen Mitbewerbern die Abänderung der Produktbeschreibung aufgefallen ist oder zumindest auffallen musste.

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet daher:

Die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Markeninhaber die Verletzung selbst dadurch provoziert hat, dass er in die durch ihn und den Verletzer gemeinsam benutzte Warenbeschreibung auf einer Handelsplattform nachträglich seine Marke eingefügt hat, ohne den Mitbewerber auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen.

Das Volltexturteil kann hier nachgelesen werden: Hessenrecht

Dresden, den 5.12.2011

LG Hamburg : Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden

Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem am 24. November verkündeten Urteil entschieden (327 O 196/11).

Die bundesweit geltende Preisangabenverordnung regelt, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben werden muss. Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengeneinheit (z.B. ? pro 1 Kilogramm). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen.

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über die Internethandelsplatt-form ebay verkauft werden. Diese bislang noch nicht gerichtlich entschiedene Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel.

Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Ange-botsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem "Sofort Kaufen"-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Dies sah die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts anders: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: justiz-hamburg

Wir weisen deshalb nochmals darauf hin, dass derzeit wohl ausschliesslich eine Grundpreisangabe in der Titelzeile die Anforderungen der PAngV erfüllt.

Dresden, den 28.11.2011

LG Frankfurt : Unzulässige AGB Klauseln zum Vertragsschluss und zum Vorbehalt des Irrtums

LG Frankfurt, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 3-11 O 70/11

Ra Lampmann berichtet Heute auf seiner Seite von einer Entscheidung des LG Frankfurt zur Unzulässigkeit von 2 AGB Klauseln.

Zum Einen wird diese AGB Klausel als unzulässig angesehen:

"Bei aller Sorgfalt unterläuft auch uns einmal ein Fehler. Deshalb gilt, dass wir uns bei Irrtümern, unvertretbaren Preis- und Produktänderungen, sowie Lieferengpässen unserer Vorlieferanten als Auslieferung Ihres Auftrags vorbehalten".

Zum Anderen nachfolgende AGB Klausel:

"d) Vertragsschluss

Die auf der Webseite angegebenen Angebote stellen nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei dem Verkäufer zu bestellen. Durch das Absenden des ausgefüllten Bestellformulars auf der Übersichtsseite durch Klicken des Buttons Bestellung endgültig absenden gibt der Kunde ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Verkäufer sendet dem Kunden daraufhin per E-Mail eine Bestellbestätigung und prüft das Angebot auf seine rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit. Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass seine Bestellung eingegangen ist. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung unter Hinweis auf das Widerrufsrecht und die Geltung dieser AGB ausführt. "

Mustertexte die vom BVOH seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurden enthielten diese Klauseln nicht. Eine Änderung/Anpassung ist daher nicht nötig.

Allerdings finden sich derartige oder ähnliche Klauseln in sehr vielen Händler AGB. Der Bundesverband Onlinehandel e.V. empfiehlt die eigenen AGB zu überprüfen und ggf. Änderungen vorzunehmen.

Nähere Informationen zum Verfügungsverfahren finden Sie hier: LBR

Dresden, den 22.11.2011

Verbraucherzentrale Hessen belehrt Verbraucher falsch über das Widerrufsrecht

Verbraucherzentralen sollten, wenn sie selbst durch den Verkauf von Ratgebern als Verkäufer auftreten, die einschlägigen Pflichtinformationen welche dem Schutze der Verbraucher dienen beachten.

Hier wäre eine Vorbildfunktion seitens der Verbraucherzentrale zu erwarten, an der sich andere Händler ein Beispiel nehmen sollten/könnten.

Der Gesetzgeber hat eine Gesetzesänderung durchgeführt und einen neuen Mustertext (am 4.8.2011) zur Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Den Händlern (Verkäufern) wurde eine dreimonatige Übergangsfrist zur Änderung eingeräumt. Die Frist zur Nutzung der bisherigen Widerrufsbelehrung lief daher am 4.11.2011 ab. Ab dem 5.11.2011 dürfte die Verwendung des "alten" Mustertextes wettbewerbswidrig sein. Es sind bereits nach dem 4.11.2011 mehrere Abmahnungen an Händler wegen Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ausgesprochen worden.

Trotz dieses ausreichenden Zeitraumes von 3 Monaten hat die Verbraucherzentrale Hessen es bisher nicht für nötig befunden die Verbraucher, deren Schutz ja die Aufgabe der Verbraucherzentralen ist, korrekt zu belehren.

Hier ist der fehlerhafte Text zu finden: VZ Hessen

Wir sind mal gespannt welchen Zeitraum die Verbraucherzentrale Hessen noch benötigt um eine rechtlich einwandfreie Belehrung online zu stellen.

Wir gehen davon aus, dass eine Änderung zum Schutze des Verbrauchers in Kürze erfolgt Zudem droht der Verbraucherzentrale ja auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen anderen Händler, der ähnliche Buchprodukte (Ratgeber) wie die Verbraucherzentrale verkauft.

Dresden, den 21.11.2011

Ebay : Technische Probleme bei Bildern

Quelle : ebay.de

Auf der Artikelseite werden Bilder möglicherweise langsamer als gewöhnlich geladen. Auch können Galeriebilder verzögert in den Suchergebnissen angezeigt werden. Ebenfalls kann das Laden von Bildern beim Einstellen von Artikeln im Verkaufsformular länger dauern.

Falls ein Bild beim ersten Versuch nicht lädt, probieren Sie es bitte erneut. Uns ist dieses Problem bekannt und wir tun alles, um es so schnell wie möglich zu beheben. Wir entschuldigen uns für etwaige Umstände und bedanken uns sehr herzlich für Ihre Geduld.

Dresden, den 18.11.2011

Ebay : o,oo Euro Angebotgebühr am 19. und 20. Nov. 2011

Samstag, den 19. und Sonntag, 20. November 2011

Für bis zu 100 Auktionen auf eBay.de mit einem Startpreis von EUR 1,01 oder höher

Für private Verkäufer, die die Mindeststandards für Verkäufer erfüllen

Gültig für Angebote, die mit dem Verkaufsformular, dem Kurzformular oder den eBay-Applikationen für iPhones oder iPads eingestellt werden

Nähere Informationen hier: ebay.de

Dresden, den 18.11.2011

Europäische Textilkennzeichnungsverordnung muss bis zum 8.5.2012 umgesetzt sein

Am 7.11.2011 ist die neue "Europäische Textilkennzeichnungsverordnung" in Kraft getreten. Das bisherige "Deutsche Textilkennzeichnungsgesetz" wird ab dem 8.5.2012 vollständig durch die europäische Regelung ersetzt.

Die "Europäische Textilkennzeichnungsverordnung" kann hier im Original eingesehen werden:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:DE:PDF

Wir empfehlen rechtzeitig ihren Warenbestand dahingehend zu überprüfen, ob ggf. Änderungen zum Termin 8.5.2012 nötig sind.

Da in der Vergangenheit Verstöße gegen die Pflichtangaben der Textilkennzeichnung häufiges Ziel von Abmahnungen waren, gehen wir davon aus, dass nach dem 8.5.2012 erneut vermehrt Abmahnungen, wegen Verstoßes gegen Kennzeichnungspflichten. ausgesprochen werden.

In der Vergangenheit wurden einige Händler abgemahnt, weil Sie für wärmende Futterstoffe bei Schuhen, keine Textilkennzeichnung vorgenommen haben. Die Pflicht zur Kennzeichnung von textilen Teilen bei Schuhwaren entfällt zwar in der "Europäischen Verordnung", wir weisen aber darauf hin, dass Händler die z.B. in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, an diese Erklärung zunächst weiterhin gebunden sind, wenn keine auflösende Wirkung bei entsprechender gesetzlicher Änderung erklärt wurde.

Sie können einen entsprechenden Teil einer Unterlassungserklärung zwar ggf. kündigen, sollten aber auf jeden Fall vorab eine Prüfung der notwendigen Schritte durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt veranlassen.

Dresden, den 10.11.2011

eBay.de erwartet 2,5 Millionen verkaufte Artikel am stärksten Verkaufstag des Jahres

Prognose: 4. Dezember wird der stärkste Verkaufstag des Jahres

Voraussichtlich werden über 2,5 Millionen Artikel bei eBay.de gehandelt, das macht ein Plus von mehr als einer halben Million im Vergleich zum Vorjahr

Besonders gefragt: Kleidung und Accessoires, Wohndeko und Spielzeug

Dreilinden/Berlin, 8. November 2011 - Laut einer repräsentativen Studie von TNS-RI UK im Auftrag von eBay haben sich 27 Prozent der Deutschen in diesem Jahr vorgenommen, sechs bis zehn Geschenke zu kaufen, 3 Prozent planen sogar 21 bis 30 Präsente ein. Ein Großteil dieser Geschenke wird voraussichtlich am 4. Dezember online oder mobil bei eBay geshoppt*. Nach Analyse der Vorjahreswerte geht eBay an diesem Tag von etwa 2,5 Millionen verkauften Artikeln aus - über eine halbe Million mehr Produkte als im Vorjahr und das nur in Deutschland. Dabei stehen besonders Kleidung und Accessoires, Dekoartikel für ein schönes Zuhause sowie Spielzeug hoch im Kurs.

Immer mehr Deutsche kaufen Weihnachtsgeschenke online

61 Prozent der Deutschen nutzen in diesem Jahr das Internet für ihre Weihnachtseinkäufe. Hier die Top 3-Gründe:

Platz 1: Große Auswahl

Platz 2: Keine Öffnungszeiten

Platz 3: Zeitersparnis

Wie die Studie auch ergab, wollen 18 Prozent der Deutschen das Internet sogar noch stärker für ihre Weihnachtseinkäufe nutzen als im Vorjahr und sich die Geschenke bequem und ohne Stress unter den Weihnachtsbaum liefern lassen. Während der Adventszeit bleibt damit genügend Zeit, über die Weihnachtsmärkte zu schlendern, ohne durch überfüllte Kaufhäuser drängeln zu müssen.

Einer ebenfalls wachsenden Beliebtheit erfreut sich das Thema des mobilen Einkaufens. Der moderne Verbraucher ist ständig unterwegs und muss oft zu seinem Arbeitsplatz pendeln. Die Zeit in Bussen und Bahnen wird von cleveren Konsumenten mehr und mehr sinnvoll genutzt und Einkäufe werden öfter als bislang gedacht einfach mobil erledigt. Bereits jetzt wird alle 5 Sekunden auf dem deutschen eBay-Marktplatz ein Produkt mobil gekauft. Weitere Informationen zu der eBay App für iPhone, iPad, Android, Blackberry oder Windows Phone gibt es unter: http://unterwegs.bay.de

Die Top 7 der Weihnachtsgeschenke 2011

Welche Artikel zu Weihnachten besonders gefragt sind, zeichnet sich bei eBay jetzt schon deutlich ab*. So stehen Kleidung und Accessoires wie im Vorjahr auf Platz 1, gefolgt von Wohnungsdekoration, Spielzeug, Auto- und Bastelzubehör. Die Plätze 6 und 7 belegen Sportutensilien und Bücher. Inspirationen für das passende Geschenk und besondere Angebote rund um Weihnachten gibt es unter www.ebay.de/weihnachten.

Wer sich nicht auf die Kreativität von Freunden und Verwandten verlassen will, kann unter http://pages.ebay.de/help/buy/wish-list.html einfach seine eigene Wunschliste anlegen und den Link via E-Mail verschicken oder bei Facebook hochladen - ungewollte Weihnachtsgeschenke sind damit dieses Jahr garantiert nicht unterm Baum.

* Daten erhoben von eBay

Quelle: ebay.de

Dresden, den 8.11.2011

Ebay : Auskunftspflicht bei offensichtlichen Markenfälschungen

LG Magdeburg, Urteil v. 28.09.2011 - Az.: 7 O 545/11

Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet auf seiner Seite von einem Urteil des LG Magdeburg, in welchem das Gericht entschieden hat, dass, wenn der Inhaber des Ebay Kontos Auskünfte verweigere, Ebay verpflichtet ist Mitgliedsdaten des Kontoinhabers herauszugeben.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht seitens Ebay liegt nach Ansicht des Gerichtes auch nicht vor und wurde folgendermassen begründet:

"eBay gehöre vorliegend auch nicht zu dem Kreis der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Verschwiegenheitsverpflichtung reiche hierfür nicht aus. Auch das vertraglich vereinbarte Bankgeheimnis reiche nicht aus, um das Zeugnis zu verweigern."

Quelle : Dr. Bahr

Dresden, den 7.11.2011

Ebay Preisaktion Angebotsgebühr am Samstag, 05. und Sonntag, 06. November 2011

Preisaktion für private Verkäufer: 0 Cent Angebotsgebühr am Samstag, 05. und Sonntag, 06. November 2011 für bis zu 100 Auktionen mit einem Startpreis von EUR 1,01 oder höher in allen qualifizierten Kategorien.

Weitere Informationen hier: ebay.de

Dresden, den 4.11.2011

Update : Impressumpflicht bei Facebook

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 19.08.2011, Az. : 2 HK O 54/11

Gestern haben wir Sie auf Möglichkeiten hingewiesen, das Impressum in die Facebook Seite einzubinden.

Diese Möglichkeit ist zwar die bisher bestmögliche Lösung, allerdings wird auch mit dieser Lösung die Vorgabe des LG Aschaffenburg nicht vollständig erfüllt.

Problematisch wird es, wenn der Nutzer mobile Seiten oder Apps benutzt. Der Impressum Link wird auf mobilen Seiten und Apps nicht überall angezeigt.

Die zusätzliche Hinterlegung hinter dem Link "Info" wird deshalb angeraten. Allerdings werden diese Informationen auch nicht auf allen mobilen Endgeräten angezeigt.

Die gleiche Problematik gab es in der Vergangenheit (inzwischen behoben) auf Ebay Seiten. Dort hatten die Gerichte entschieden, dass der Händler, obwohl er die Darstellung nicht beeinflussen konnte, für die fehlenden Pflichtinformationen verantwortlich war.

Eine vollständig rechtskonforme Anwendung eines geschäftlich genutzten Facebook Accounts scheint deshalb derzeit nicht möglich.

Dresden, den 2.11.2011

LG Aschaffeburg : Impressumpflicht bei geschäftlicher Nutzung eines Facebook Accounts

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 19.08.2011, Az. : 2 HK O 54/11

Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass ein Impressum vorzuhalten sei und folgende Kriterien erfüllen muss:"Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt (vgl. Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011 § 5 TMG Randnr. 21).Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor. "Es reicht also nach Ansicht des Gerichtes nicht aus, das Impressum hinter dem Link "info" bereitzuhalten.Wie kann aber ein Impressum in die Facebookseite eingebunden werden, wenn es die Vorgaben des Gerichtes erfüllen soll?Im Blog von Annette Schwindt, schwindt-pr, finden sich nähere Informationen und die Beschreibung des Lösungweges.Hier der Link zum Blogbeitrag: schwindt-prBitte beachten Sie, dass auch auf anderen "Socal Media" Plattformen, bei geschäftlicher Nutzung, ein Impressum erforderlich ist.Dresden, den 1.11.2011

Ebay : Erstellen Sie Ihre persönliche Wunschliste

Quelle : ebay.de

Ende Oktober führen wir bei eBay Wunschlisten ein, mit denen Sie Ihre Freunde und Familie auf ganz einfache Art wissen lassen können, worüber Sie sich zum Beispiel dieses Jahr zu Weihnachten besonders freuen würden.

Erstellen. Anpassen. Weitersagen.

Erstellen: Artikel auf Ihre Wunschliste zu setzen, ist ganz einfach. Wenn Sie einen Artikel gefunden haben, den Sie sich wünschen, klicken Sie einfach in der Artikelansicht oder in den Produktdetails auf "Auf die Wunschliste".

Anpassen: Je nach Anlass können Sie Ihre Wunschlistenseite anpassen und ein aussagekräftiges Thema wie beispielsweise Feiertag, Geburtstag oder Jubiläum auswählen.

Weitersagen: Leiten Sie Ihre persönliche eBay-Wunschliste per E-Mail oder Facebook an Freunde und Verwandte weiter.

Weitere Informationen: ebay.de

Dresden, den 26.10.2011

Verstoß gegen Unterlassungserklärung nach "Hamburger Brauch". Wie hoch ist eine angemessene Vertragsstrafe?

AG Senftenberg, Urteil vom 11.10.2011, 22 C 17/11

Rechtsanwalt Gerstel berichtet auf seiner Seite von einem Urteil des AG Senftenberg bzgl. der Festsetzung der Höhe einer Vertragsstrafe, bei Verstoß gegen die Pflicht zur Kennzeichnung der Art und Gewichtsanteile der für Textilerzeugnisse verwendeten Rohstoffe zu informieren.

Das Amtsgericht Senftenberg sah hier nur eine geringe Beeinträchtigung des Verbrauchers, zu dessen Schutz diese Kennzeichnungspflicht besteht. Die Höhe der Vertragsstrafe wurde deshalb auf 100 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits, bei einem Streitwert von 1000 Euro, wurden zu 90% dem Kläger (Abmahner) auferlegt.

Ich glaube nicht, dass der Kläger viel Freude an diesem Urteil hatte, da die Kosten des Rechtsstreits wohl nicht durch die verhängte Vertragsstrafe abgedeckt werden können.

Weitere Informationen zum Urteil: Ra Gerstel

Dresden, den 26.10.2011

BGH : Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Quelle . BGH

Dresden, den 25.10.2011

eBay boomt - Handelsupdate im 3. Quartal 2011

Zentrale Geschäftszahlen von eBay für das 3. Quartal 2011

. Am Mittwoch, den 19. Oktober 2011, hat eBay die Geschäftszahlen für das 3. Quartal 2011 veröffentlicht.

. Der Umsatz von eBay Inc. betrug 2,966 Mrd. US-Dollar, dies entspricht einer Steigerung um 32% im Vergleich zu Q3-2010.

. Der Nettogewinn von eBay Inc. lag bei 490,5 Mio. US-Dollar und damit 14% über dem Vorjahresquartal.

. Der Umsatz aus dem Marktplatzgeschäft lag mit 1,653 Mrd. US- Dollar 17% über dem Vorjahreswert.

. Das Handelsvolumen des Marktplatzgeschäfts (der Wert der gehandelten Waren und Dienstleistungen) lag bei 16,815 Mrd. US-Dollar, ein Anstieg um 14% im Vergleich zum Vorjahresquartal.

. Das internationale Marktplatzgeschäft außerhalb der USA war für 56% des Umsatzes verantwortlich.

. Die Anzahl der registrierten eBay-Nutzer stieg im Vergleich zum Vorjahresquartal um 6% auf 98,7 Mio.

. Verkäufe zu Festpreisen machten global 63% des erzielten Handelsvolumens aus.

Quelle : ebay.de

Dresden, den 20.10.2011

Abmahnung : Volker Krämer - Ebay Mitgliedsname vk-powershop

Auf der Seite wortfilter.de von Axel Gronen erschien soeben ein Bericht über eine Vielzahl von Abmahnungen, ausgesprochen durch Herrn Volker Krämer, ohne sich zur Abmahnung eines Rechtsanwaltes zu bedienen.

Herr Volker Krämer fordert deshalb eine Kostenerstattung von den Abgemahnten, um seinen eigenen Aufwand zu decken. Dies wäre zulässig, allerdings erscheint die geforderte Summe unangemessen.

Zudem wird scheinbar von den Abgemahnten keine Unterlassungserklärung gefordert. Gerade die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, soll aber ja die wettbewerbswidrigen Handlungen für die Zukunft ausschließen.

Außerdem wird, für den Fall, dass keine Zahlung durch den Abgemahnten erfolgt, mit sehr hohen Kosten, die unrealistisch erscheinen, gedroht.

Die Abmahnungen richten sich sowohl gegen Verkäufer auf dem Marktplatz Ebay als auch Amazon.

Die Gesamtbetrachtung der Vorgänge könnte zu dem Ergebnis führen, dass es sich um missbräuchliche Abmahnungen handelt.

Im Übrigen wäre Herrn Volker Krämer anzuraten, seine Zeit besser in die Umsetzung eines wettbewerbsrechtlich korrekten Auftritt in seinem eigenem Shop zu investieren. Ich vermute, dass er andernfalls wohl in Kürze die Erfahrung machen wird, wie es sich "anfühlt" abgemahnt zu werden.

Den Bericht von Axel Gronen können Sie hier nachlesen: wortfilter.de

Dresden, den 14.10.2011

Abmahnungen in Sachen Heike Schmidt durch RA Sandhage erfolgten ohne Auftrag von Frau Schmidt

Im Blog von Harald Schleicher, Rechtsanwalt und Notar, Ecovis Berlin wird berichtet, dass Rechtsanwalt Sandhage, nach Aussage von Frau Heike Schmidt, kein Mandat hatte in ihrem Namen Abmahnungen auszusprechen.

Händler, welche im Namen von Frau Heike Schmidt abgemahnt wurden und bereits Zahlungen geleistet haben, sollten überprüfen, ob gegen Ra Sandhage Rückforderungsansprüche bestehen und ggf. durchgesetzt werden können.

Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen: Blogartikel

Dresden, den 12.10.2011

EU Rat bestätigt formell die Änderung der Verbraucherrichtlinie

Wie vor einiger Zeit von uns berichtet wird die Europäische Verbraucherrichtlinie geändert um einheitliche Bedingungen in allen Mitgliedsstaaten zu schaffen und den Handel innerhalb der Gemeinschaft zu vereinfachen.

Der entsprechende Text der geänderten Richtlinie kann hier nachgelesen werden: Europäische Union

Die Umsetzung in deutsches Recht wird voraussichtlich 2013 erfolgen.

Dresden, den 11.10.2011

BGH : ist das Einstellen in eine falsche Rubrik auf einer Internetplattform wettbewerbswidrig?

BGH Urteil, vom 6.10.2011, Az.: I ZR 42/10

Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.

Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er "beliebig" oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.

Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**". Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Quelle . PM BGH

Dresden, den 7.10.2011

Ebay Preisaktion am 8.10. und 9. 10.2011

Preisaktion für private Verkäufer*: 0 Cent Angebotsgebühr am Samstag, 8. und Sonntag, 9. Oktober 2011 für bis zu 100 Auktionen mit einem Startpreis von EUR 1,01 oder höher in allen qualifizierten Kategorien.

Datum der Preisaktion.

Die Preisaktion gilt nur für Angebote, die zwischen 08.10.2011, 00:00:01 Uhr und 09.10.2011, 23:59:59 Uhr auf unsere Server übertragen werden und in dieser Zeit starten.

Wofür gilt die Preisaktion?

Bis zu 100 Angebote im Auktionsformat mit einem Startpreis von EUR 1,01 oder höher, die über das reguläre Verkaufsformular oder das Kurzformular sowie über eBay für iPhones oder eBay für iPads auf eBay.de eingestellt werden.

Die Preisaktion gilt nur für private Verkäufer, die die Mindeststandards für Verkäufer erfüllen und mit einer deutschen Adresse bei eBay.de angemeldet sind

Für alle Kategorien außer Angebote in der Kategorie "Handys mit Vertrag".

Die Preisaktion gilt auch für Angebote, die wiedereingestellt werden. Wenn das wiedereingestellte Angebot verkauft wird, bekommen Verkäufer keine Erstattung der Angebotsgebühr, weil diese ja nicht gezahlt wurde.

Weitere Informationen hier : ebay.de

Dresden, den 7.10.2011

Wechsel in der Geschäftsführung der eBay GmbH

Der weltweite Online-Marktplatz eBay (www.ebay.de) hat heute angekündigt, dass Dr. Dirk Weber die Rolle des Geschäftsführers der eBay GmbH übernimmt. Dr. Dirk Weber, der seit 2001 bei eBay beschäftigt ist, wird die Geschäftsführung der eBay GmbH parallel zu seiner Position als Legal Director EU Marketplaces Compliance bei eBay ausfüllen.

Dr. Stephan Zoll, der bisherige Geschäftsführer der eBay GmbH, war im März diesen Jahres zum Chief Executive Officer von brands4friends ernannt worden. eBay hatte brands4friends im Januar 2011 übernommen, um den strategisch wichtigen Geschäftsbereich Mode und Lifestyle weiter auszubauen. Stephan Zoll wird in seiner Rolle für den weiteren Ausbau dieses Geschäfts in Europa verantwortlich sein.

Quelle : ebay.de

Dresden, den 6.10.11

LG Berlin : Werbung mit "FCKW-frei" bei Kühlgeräten nur wettbewerbswidrig wenn hervorgehoben geworben wird

LG Berlin, Beschluss vom 6.9.2011, Az.: 15 O 332/11

Verschiedene Gerichte haben in der Vergangenheit die Werbung für Kühlgeräte mit dem Begriff "FCKW-frei" als wettbewerbswidrig angesehen, da die Nutzung von "FCKW" schon seit vielen Jahren gesetzlich verboten ist und es sich somit um eine wettbewerbwidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt.

Das Landgericht Berlin sieht dies aber nicht grundsätzlich so, sondern nur in den Fällen, wo die Bezeichnung deutlich hervorgehoben verwendet wird und der Verbraucher sich somit der irrigen Annahme befinden könnte, dass es sich hierbei um eine besondere Leistung handelt.

Das Gericht begründete folgendermaßen:

"Nach alledem ist jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall, in dem die Angabe "FCKW-frei" nicht losgelöst von dem Gesamtkontext der Produktinformation betrachtet werden kann, nicht davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise der angegriffenen Angabe irrtümlich die Bedeutung eines Hinweises auf eine besondere Produkteigenschaft beimisst, die den angebotenen Kühlschrank zu Unrecht als mit Vorteilen ausgestattet erscheinen lässt, die ohnehin bei jedem Kühlschrank anzutreffen sind."

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen: kanzlei semowa

Dresden, den 24. September 2011

LG Düsseldorf sieht durchgestrichenen "statt" Preis ohne weitere Erläuterung als wettbewerbswidrig an

LG Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2011, Az.: 38 O 58/09

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verbraucher nicht ausreichend informiert wird, wenn nicht näher erläutert wird, auf welchem Umstand der durchgestrichene, höhere Preis beruht.

Das Gericht begründet folgendermaßen:

Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Der Antragsgegner hat geschäftlich unlautere Handlungen vorgenommen, die geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG. Die Preisangaben der Internetwerbung sind als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG anzusehen. Der Antragsgegner nimmt Bezug auf jeweils einen anderen Preis, der durchgestrichen und mit dem "statt" gekennzeichnet wurde. Die Bezugnahme auf einen anderen Preis muss stets klar und bestimmt sein. Insbesondere muss deutlich sein, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm Randnummer 7.87 zu § 5 UWG mit Rechtsprechungsnachweisen). Solche Angaben fehlen hier. Gerade auch ein durchschnittlich aufmerksamer und informierter Verbraucher wird vor dem Hintergrund teilweise ganz erheblicher Differenzen zwischen den Preisen überlegen müssen, welchen Hintergrund solche Preisunterschiede haben. Bei Markenartikeln legen zumeist schon die Hersteller erheblichen Wert auf eine einheitliche Preisgestaltung. Der Verbraucher weiß, dass Hersteller Preisempfehlungen aussprechen. Zudem kann sich ein üblicher Marktpreis gebildet haben oder eine Einführungsaktion mit Sonderpreisen stattfinden. Der Umstand, dass die mit "statt" gekennzeichnete Preisangabe durchgestrichen ist, hat auf die Frage der Bezugnahme keinen Einfluss. Ein durchgestrichener Preis soll verdeutlichen, dass dieser Preis nicht verlangt wird. Ein entscheidender Hinweis darauf, dass es sich um einen vom Verkäufer früher verlangten Preis handelt, lässt sich dem nicht ohne weiteres entnehmen. Eine in dieser Hinsicht entscheidende Änderung der Auffassung in der Rechtsprechung lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof noch im Jahr 2005 ausdrücklich auf die Eignung zur Irreführung bei sogenannten Stattpreisen verwiesen (BGH GRUR 2005, 692 ff. - 694 -). Der Hinweis auf eine geänderte Sachlage (Hefermehl/Köhler/Bornkamm Randnummer 7.132 zu § 5 UWG) mag für den Umgang mit empfohlenen Herstellerpreisen gelten. Vorliegend sind jedoch weitere Möglichkeiten der Preisgestaltung nicht von vornherein auszuschließen. Die konkrete Darstellung der Preisgegenüberstellung ohne klare Hinweise darauf, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Preis um einen früher verlangten Preis handelt, ist daher als zur Irreführung geeignete Angabe über Preisvorteile anzusehen.

Auch wenn andere Gerichte schon anders entschieden haben, sollte derzeit vorsorglich vom Händler eine Erklärung zum durchgestrichnem "statt" Preis abgegeben werden.

Hier der Link zum Volltexturteil: justiz-nrw

Seltsamerweise sah das OLG Düsseldorf einen ähnlichen Fall im Jahre 2010 aber noch ganz anders:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2010, Az.: I-20 U 28/10

Mit der beanstandeten Werbung hat der Antragsgegner keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen. Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, nämlich die an Herrenschuhen interessierten Durchschnittsverbraucher, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem von den Parteien erörterten Urteil vom 8. März 1996 (WRP 1996,791), durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein Ungültigmachen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Durchgestrichene und damit ungültig gemachte Eigenpreise sind dem Verkehr nicht nur aus der Werbung bekannt, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut. Das Durchstreichen steht Gedanken an Preise anderer Herkunft und Bedeutung geradezu entgegen, denn andere Preise macht der Gewerbetreibende nicht ungültig, sondern bezieht sich vielmehr auf ihre Geltung, damit der von ihm geforderte Preis im Vergleich als günstig erscheint. Der Umstand, dass in der durchgestrichenen Angabe des Streitfalls vor dem Betrag noch das Wort "Statt" erscheint, beeinträchtigt die Klarheit der Aussage nicht. Vielmehr erschöpft sich im gegebenen Zusammenhang die Bedeutung des Wortes in einer Bekräftigung der Aussage, dass es anstelle des durch den Strich für ungültig erklärten Preises einen anderen jetzt geltenden Verkaufspreis gibt.

Da der Streitfall durch die Streichung des höheren Preises geprägt wird, können Zweifel, die ein nicht durchgestrichener, vielmehr nur mit "statt" als Vergleichsobjekt in eine Werbung eingeführter Preis erwecken mag, dahinstehen und braucht nicht entschieden zu werden, ob mit Bornkamm (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 5 Rn. 7.132) die bisherige Rechtsprechung zu Hinweisen auf "Statt-Preisen" im Hinblick auf das europäische Verbraucherleitbild und deshalb, weil die Verbraucher gewohnt seien, dass mit "Statt"-Preisen ohne besondere Angaben frühere Preise gemeint würden (und nicht etwa unverbindliche Preisempfehlungen o.ä.), als überholt anzusehen ist. Zur diskutierten "'statt'-Preis"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei nur angemerkt, dass im damaligen Fall eine Reihe von Umständen zusammenkam, die den Gegenstand des Preisvergleichs unklar erscheinen ließen.

Schon sehr verwirrend, wenn nicht mal das LG und das OLG Düsseldorf, eine gemeinsame Rechtsauffassung haben.

Hier der Link zum Volltexturteil: justiz-nrw

Dresden, den 22.9.2011

eBay startet Pilotprojekt für ein neues Zahlungsverfahren auf dem deutschen und österreichischen Online-Marktplatz

Der weltweite Online-Marktplatz eBay (www.ebay.de ) hat ein Pilotprojekt für ein neues Zahlungsverfahren auf seinem deutschen und österreichischen Online-Marktplatz gestartet. Im Rahmen des neuen Verfahrens zahlen die Käufer den Preis für einen Artikel nicht mehr an den Verkäufer, sondern direkt an eBay und eBay bezahlt den Verkäufer. Das neue Zahlungsverfahren wird im Rahmen des Pilotprojekts ausschließlich auf Artikel bei eBay.de und eBay.at angewandt, die von neu registrierten Verkäufer-Konten eingestellt werden.

Mit dem neuen Zahlungsverfahren zielt eBay darauf ab, seinen Käufern noch größeren Schutz und mehr Konsistenz beim Handel mit neuen Verkäufern zu bieten. Eine von eBay beim Forsa Institut in Auftrag gegebene repräsentative Studie hatte in diesem Zusammenhang gezeigt, dass eine der wesentlichen Barrieren, die deutsche Verbraucher davon abhält, noch höhere Summen beim Online-Shopping auszugeben, ein Vertrauensdefizit gegenüber ihnen nicht bekannten Internet-Händlern ist.

Im Rahmen des neuen Zahlungsverfahrens treten die Verkäufer ihre Kaufpreisforderung gegen den Käufer an eBay ab und eBay macht diese Forderung in eigenen Namen gegen den Käufer geltend. Den Käufern steht für jeden Artikel, der von einem neuen Verkäufer angeboten wird, die gleiche Auswahl an Bezahlmethoden zur Verfügung. Sie können bei der Zahlung zwischen Banküberweisung, PayPal, Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift sowie dem Zahlungsdienstleister Skrill (früher Moneybookers) wählen. Ist das Geld bei eBay eingegangen, wird der Verkäufer von eBay darüber informiert und aufgefordert, den Artikel zu versenden. Wurde der Artikel vom Verkäufer versendet und in Mein eBay als verschickt markiert, zahlt eBay den Verkäufer anhand bestimmter Auszahlungsfristen aus. Der Verkäufer kann dabei wählen, ob die Auszahlung auf sein Bank- oder sein PayPal-Konto erfolgen soll. Die Auszahlungsfristen richten sich nach dem Mitgliedskonto-Typ (privat oder gewerblich), der Auszahlungsmethode (PayPal oder Überweisung) sowie bei gewerblichen Verkäufern dem Service-Status und der Verkaufshistorie.

Quelle: PM ebay.de

Dresden, den 20. September 2011

OLG Hamm : Anpreisung von Markenartikeln mit dem Begriff "Originalware" ist nicht immer ein werben mit Selbstverständlichkeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein bewerben von Textilprodukten mit der Kennzeichnung "Originalware" kein Wettbewerbsverstoß ist.

Da, insbesondere im Bereich Bekleidung, häufig Imitate und Fälschungen angeboten werden, möchte sich der Händler von solchen Angeboten abgrenzen.

Da, nach Ansicht des Gerichtes, der Verbraucher sehr wohl Kenntnis davon hat, dass ein Händler ausschließlich Originalware anbieten darf, außer die Ware wird ausdrücklich als Nachbildung gekennzeichnet, wird er durch die Werbung auch nicht in die Irre geleitet, da er sich keinen besonderen Vorteil bei diesem Anbieter verspricht.

Es bleibt zu hoffen, dass sich andere Gerichte dieser Meinung anschließen.

Den Beschluss des OLG Hamm können Sie hier im Volltext nachlesen: justiz-nrw

Dresden, den 19. September 2011

Ebay : Keine Angebotsgebühr am 17. und 18 September 2011 - 0,00 Euro *

Wofür gilt die Preisaktion?

. Bis zu 100 Angebote im Auktionsformat mit einem Startpreis von EUR 1,01 oder höher, die über das reguläre Verkaufsformular oder das Kurzformular sowie über eBay für iPhones oder eBay für iPads auf eBay.de eingestellt werden.

. Die Preisaktion gilt nur für private Verkäufer, die die Mindeststandards für Verkäufer erfüllen und mit einer deutschen Adresse bei eBay.de angemeldet sind

. Für alle Kategorien außer Angebote in der Kategorie "Handys mit Vertrag".

. Die Preisaktion gilt auch für Angebote, die wiedereingestellt werden. Wenn das wiedereingestellte Angebot verkauft wird, bekommen Verkäufer keine Erstattung der Angebotsgebühr, weil diese ja nicht gezahlt wurde.

*Ausfürliche Informationen: : ebay.de

Dresden, den 16. September 2011

Amazon : Abmahnung wegen UVP von Medienwerkstatt Remscheid GbR / ARGOS Anwälte

Aktuell wird auf mehreren Seiten berichtet, dass diverse Abmahnungen der Medienwerkstatt Remscheid GbR, Vertreten durch Herr Jan Ritzmann und Herr Marc-André Teubner, ausgesprochen wurden.

Die Abmahnerin macht sich dabei eine Schwachstelle des Amazon Systems zum Nachteil der Onlinehändler zu Nutze. Der gleiche Artikel wird bei Amazon von mehreren Anbietern (Händlern) mit der gleichen Artikelbeschreibung beworben. Obwohl ein Fehler in der Artikelbeschreibung von einem Händler nicht eigenständig korrigiert werden kann, müssen sich auch die Händler, die diese Seite lediglich ebenfalls nutzen, den Fehler des Verfassers der Artikelbeschreibung zurechnen lassen.

Der Blog von sotel.de berichtet folgendes:

"Wir wurden wegen eines Angebotes bzgl. eines Samsung CLP-320 bei Amazon von den ARGOS Anwälten im Auftrag der Medienwerkstatt Remscheid GbR abgemahnt. Der UVP beläuft sich laut Amazon auf 219.-? - liegt laut Samsung aber wohl nur noch bei 159.-?.

Herr Jan Ritzmann und Marc Teubner, Inhaber der Firma Medienwerkstatt Remscheid GbR meinen nun, dass wir damit Kunden in die Irre führen und mahnen mit Hilfe von H. Thomas Eigen LLM ab.

Streitwert:15.000? - 925.-? Kostenrechnung"

Auf der Blogseite werden andere Abgemahnte gebeten ihre Firmenbezeichnung und das Datum der Abmahnung mitzuteilen.

Hier der Link: sotel.de

Dresden, den 12. September 2011

Ebay : Preisaktion für private Verkäufer*: 0 Cent Angebotsgebühr am 10. und 11. September 2011

Preisaktion für private Verkäufer*: 0 Cent Angebotsgebühr am Samstag, 10. und Sonntag, 11. September 2011 für bis zu 100 Auktionen mit einem Startpreis von EUR 1,01 oder höher in allen qualifizierten Kategorien.

Sämtliche Bilder kostenlos bei Nutzung der eBay für iPhones und eBay für iPads Applikationen

Wenn Sie die eBay für iPhones oder eBay für iPads Applikation zum Einstellen Ihrer Angebote verwenden, können Sie Ihrem Angebot sämtliche Bilder kostenlos hinzufügen.

Ausführliche Informationen hier: ebay.de

Dresden, den 9. September 2011

Ebay : Demnächst über einen Warenkorb einkaufen? Test läuft derzeit

Ebay testet derzeit auf .uk Seiten eine Warenkorbfunktion.

Sollte der Test erfolgreich verlaufen, liegt die Vermutung nahe, dass die Funktion auch auf anderen Marktplätzen, z.B. Deutschland, eingeführt wird.

Ausführliche Informationen finden Sie hier: ebay.uk

Dresden, den 6. September 2011

Trotz Kundenbesuch im Ladenlokal vor Vertragsschluss kann Widerrufsrecht aus Fernabsatzvertrag vorhanden sein

AG Frankfurt, Urteil vom 6.6.2011, Az. 31 C 2577/10

Ausgangslage

Am 23.12.2009 suchten die Kläger den Verkaufsraum der Beklagten auf, um sich wegen eines Kaminofens zu informieren. Mit E-Mail vom 13.01.2010 unterbreitete die Beklagte den Klägern ein Angebot.

Am 12.02.2010 nahmen die Kläger das Angebot hinsichtlich des Modells Pronto ebenfalls per E-Mail an. Den Klägern wurde am 13.02.2010 eine Anzahlungsrechnung übersandt, die dieselbe Position 3 aufwies wie das Angebot. Die Kläger zahlten den Anzahlungsbetrag von 2639,12 ?. In der Folgezeit bereitete die Beklagte die Vertragsdurchführung vor. In diesem Zusammenhang kam es zu zwei Ortsterminen bei den Klägern,

Mit E-Mail vom 02.04.2010 erklärten die Kläger "die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Nichtvorliegens einer verkehrswesentlichen Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB" und ferner"den Widerruf des Kaufvertrages gem. §§ 312b ff. BGB". Zugleich forderten die Kläger zur Rückzahlung der Anzahlung auf unter Fristsetzung bis 14.04.2010.

Das Gericht entschied folgendermaßen:

Die Kläger konnten ihre auf Annahme des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung allerdings widerrufen. Ihnen stand ein Widerrufsrecht zu, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag nach §§ 312b ff. BGB handelt. Ein Fernabsatzvertrag setzt voraus, dass der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird (§ 312b Abs. 1 BGB). Angebot und Annahme des Kaufvertrages wurden per E-Mail und damit einem Fernkommunikationsmittel erklärt.

Dennoch steht hier nicht entgegen, dass die Kläger vor Vertragsschluss das Ladengeschäft der Beklagten aufsuchten; unabhängig davon, was vor Ort zwischen den Parteien erörtert wurde. Um die §§ 312b ff. BGB auszuschließen ist entscheidend, ob sich der Verbraucher während des Anbahnungskontakts über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert hat und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen ist; wenn also der Verbraucher nach persönlichem Kontaktzwar alle erforderlichen Informationen hat, sich aber noch nicht endgültig binden wollte (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 312b Rn. 8). Jedenfalls das Zeitmoment ist hier nicht erfüllt. Die Kläger suchten das Ladengeschäft der Beklagten am 23.12.2009 auf. Das Angebot der Beklagten erging am 13.01.2010. Die Kläger erklärten die Annahme am 12.02.2010. Zwischen Vertragsabschluss und persönlichem Kontakt liegen folglich mehr als eineinhalb Monate. Ein solch deutlicher zeitlicher Abstand ist nicht mehr unmittelbar anschließend an den persönlichen Kontakt.

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen: openjur.de

Dresden, den 5. September 2011

Facebook WILL scheinbar keinen Datenschutz

Heise online hat nach eigenen Angaben einen Code entwickelt, der es ermöglichen soll, mittels eines 2-Klick-Buttons, eine datenschutzrechtlich rechtskonforme Nutzung des "Gefällt mir" Buttons zu gewährleisten.

Nachdem Heise online diese Lösung in ihre Seite eingebaut hat, fordert Facebook Heise online auf diese Nutzung zu unterlassen und droht mit der "Blacklist", was bedeuten würde, das Inhalte von Heise online nicht mehr über Facebook geteilt werden könnten.

Ausführliche Informationen hier: heise online

Dresden, den 2. September 2011

Ebay : Ab Heute Galeriebild kostenlos

Wir möchten Sie an folgende Änderung in der Option "Galeriebild" erinnern:

Ab 1. September 2011 können alle Verkäufer die Option "Galeriebild" kostenlos in allen Kategorien nutzen.

Die Kosten bei der Angebotserstellung werden dadurch gesenkt und Verkäufer können ihren Umsatz steigern.

Das Galeriebild sehen Käufer auf der Suchergebnisseite.

Aussagekräftige und anschauliche Bilder geben dem Käufer auf einen Blick weitere Informationen - so können sie besser entscheiden, ob der Artikel ihren Erwartungen entspricht.

Quelle: ebay.de

Dresden, den 1.September 2011

Der Klub der eBay-Millionäre 2011

505 deutsche eBay-Händler werden in 2011 voraussichtlich einen Umsatz in Millionenhöhe auf eBay.de erzielen; das entspricht einer Steigerung von 9% gegenüber dem Vorjahr. In 2010 konnten 463 gewerbliche Verkäufer einen Millionenumsatz auf eBay.de verzeichnen.

Im Vergleich zu 2008 ist die Zahl der Umsatzmillionäre um 55% gewachsen.

Die meisten Umsatzmillionäre kommen aus:

Nordrhein-Westfalen,

Bayern,

Niedersachsen,

Baden-Württemberg,

Hessen.

Die umsatzstärksten Millionäre kommen aus:

Thüringen,

Berlin,

Bremen,

Saarland,

Bayern.

Die meisten Umsatzmillionäre vertreiben ihre Waren in den Kategorien:

Auto & Motorrad Teile,

Computer,

Möbel & Wohnen,

gleichauf an Stelle 4. Heimwerker und 5. Haushaltsgeräte.

Der Anteil der Exporte am Gesamtumsatz der eBay-Millionäre wird voraussichtlich von 8,1 Prozent in 2010 auf 8,4 Prozent in diesem Jahr steigen.

33 der Umsatzmillionäre aus 2011 werden aller Voraussicht nach mehr als 500.000 Euro Umsatz durch Verkäufe ins Ausland erzielen.

Die Gesamtanzahl der von den eBay-Händlern mit Millionenumsätzen exportierten Artikel wird 2011 auf knapp 1,5 Millionen prognostiziert.

10 Händler, die in 2011 erstmals die Millionenmarke erreichen werden, sind erst 2010 in den gewerblichen Handel bei eBay eingestiegen.

140 der heutigen Umsatzmillionäre erzielen bereits seit 2007 Millionenumsätze.

Für 2011 wird den Händlern mit Millionenumsätzen ein durchschnittlicher Anstieg ihres Umsatzes um rund 315.000 Euro prognostiziert.

74 dieser Händler werden voraussichtlich in diesem Jahr Zuwächse von mehr als 100 Prozent erreichen.

27 Händler sogar ein Umsatzwachstum von über 300%.

Quelle: ebay.de

Dresden, den 31. August 2011

Abmahnung : Rechtsmissbrauch des Herrn Bernfried Warning wird vom OLG Hamm bestätigt

OLG Hamm, Urteil vom 28.7.2011, Az.: Az.: I-4 U 55/11

In der Vergangenheit wurden zahlreiche Händler aus den Bereichen "Badeenten" und "Kirschkern-Produkten", durch den Händler Bernfried Warning abgemahnt.

Das LG Bochum entschied am 17.2.2011 ( Az.: I - 14 O 110/10 ), dass eine durch Herrn Warning ausgesprochene Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.

Das OLG Hamm kam nun in der Berufungsverhandlung am 28.7.2011 ( Az.: I-4 U 55/11 ) zu keinem anderen Ergebnis.

Das Gericht entschied zudem:

"Da es um eine Gesamtbewertung und somit eine Einzelfallbewertung geht, ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst, § 543 Abs. 1 ZPO".

Zahlreiche Händler, die in der Vergangenheit erfolgreich durch Herrn Warning abgemahnt wurden, könnten einen Erstattungsanspruch ihrer Kosten haben. Wir empfehlen den Abgemahnten ggf. eine Überprüfung durch einen Anwalt, ob Erstattungsansprüche geltend gemacht werden können.

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen: justiz.nrw.de

Dresden, den 27. August 2011

Abmahngefahr : AGB Klausel - Aufrechnungsverbot auch in Kaufverträgen unzulässig

Unlängst entschied der BGH ( ), dass die Verwendung der AGB Klausel Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07 ), dass die Verwendung der AGB Klausel

"Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"

in einem Werkvertrag unzulässig ist, da der Besteller, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, unangemessen benachteiligt wird. Wir berichteten in unserem Blog über das Urteil.

Die Kanzlei LBR aus Köln berichtet nun in ihrem Blog, dass Sie erfolgreich eine einstweilige Verfügung (Az. 28 O 647/11 vom 08.08.2011) gegen einen Onlinehändler beim LG Köln erstritten hat, der eine Aufrechnungsverbotsklausel verwendete.

Damit wäre nach Ansicht des LG Köln eine ein Aufrechnungsverbot enthaltende AGB Klausel auch in Kaufverträgen unzulässig.

Der BVOH empfiehlt seinen Mitgliedern schon seit geraumer Zeit AGB, die keine derartige Klausel enthalten.

Händlern, die ggf. noch eine entsprechende Klausel verwenden, wird angeraten diese Klausel zu entfernen.

Dresden, den 26. August 2011

Ebay : 0,00 EUR Angebotsgebühr* am Samstag, 27. und Sonntag, 28. August 2011

0,00 EUR Angebotsgebühr* am Samstag,

27. und Sonntag, 28. August 2011

Für Auktionen unabhängig vom Startpreis

Für private Verkäufer, die die Mindeststandards

für Verkäufer erfüllen

Gültig für Angebote, die mit dem Verkaufsformular,

dem Kurzformular oder den eBay-Apps für iPhone

oder iPad eingestellt werden

Quelle: Bedingungen ebay.de

Dresden, den 26. August 2011

Ebay : Änderungen bei den Optionen Sofort-Kaufen und Mindestpreis

Ab 22. August 2011 gibt es Änderungen bei den Optionen Sofort-Kaufen und Mindestpreis und es gelten neue Gebühren für beide Optionen.

. Sofort-Kaufen

Ab 22. August 2011 gilt folgende Neuerung: Wird ein Angebot als Auktion mit einer Sofort-Kaufen-Option eingestellt, muss der Sofort-Kaufen-Preis mindestens 40 Prozent über dem Startpreis des Auktionsangebots liegen. Wird zum Beispiel ein Artikel mit einem Startpreis von 10 Euro angeboten, muss der Sofort-Kaufen-Preis mindestens 14 Euro betragen.

Außerdem steigt ab 22. August die Gebühr für die Zusatzoption Sofort-Kaufen beim Auktionsformat. Die Gebühr für die Sofort-Kaufen-Option richtet sich nach dem Sofort-Kaufen-Preis.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Gebühren:

Sofort-Kaufen-Preis Gebühr für die Option Sofort-Kaufen

Bisher Ab 22. August 2011

EUR 1,00 - EUR 9,99 EUR 0,09 EUR 0,10

EUR 10,00 - EUR 99,99 EUR 0,29 EUR 0,35

> EUR 100,00 EUR 0,99 EUR 1,20

. Mindestpreis

Ab 22. August 2011 ist die Option Mindestpreis in fast allen Kategorien verfügbar. Zusätzlich zu dieser Erweiterung wird der Mindestpreis des angebotenen Artikels bei dieser Option von 100 Euro auf 75 Euro gesenkt. Außerdem steigt ab August die Gebühr für die Zusatzoption Mindestpreis:

Gebühr Mindestpreis

Bisher Ab 22. August 2011

2% v. Mindestpreis (max. EUR 100,00) 3% v. Mindestpreis (max. EUR 150,00)

Quelle: ebay.de

Dresden, den 24.8.2011

Onlinehändlern könnte bei Nutzung von Facebook Plug-Ins Ungemach drohen

Der BVOH weist seit längerer Zeit darauf hin, dass die Verwendung von Facebook Plug-Ins (Gefällt mir / Like Button), mit Risiken für den Onlinehändler verbunden sind, da die Datenschutzbelehrungen nicht ausreichend über die Erhebung von Daten (welche Daten werden genau erhoben) informieren kann.

Es gibt zwar ein Urteil des KG Berlin, welches die Nutzung von Facebook Plug-Ins als nicht wettbewerbswidrig ansieht, dies kann aber nicht als gefestigte Rechtssprechung angesehen werden.

Nun hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD), die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein, erklärt, dass sie ab 1. Oktober 2011 rechtliche Maßnahmen gegen die Nutzer einleiten wird.

Den genauen Wortlaut der Pressemeldung können Sie hier nachlesen: ULD

Dresden, den 22.8.2012

Ebay : Test auf der deutschen Website. Neue Funktionen auf den Suchergebnisseiten

Testweise werden ab morgen, dem 18. August, einigen eBay-Nutzern verbesserte Versionen der Suchergebnisseiten angezeigt.

Dabei werden folgende Änderungen getestet: Wenn Sie auf der Sucherergebnisseite eine beliebige Stelle eines Angebots anklicken (außer Artikelbezeichnung oder Bild), erscheint auf der rechten Seite des Bildschirms eine Box mit folgenden zusätzlichen Details:

Größeres Bild des Artikels

Zusätzliche Bilder (falls vom Verkäufer bereitgestellt)

Artikelzustand

Artikelmerkmale

Verkäuferbewertungen

Artikelstandort

Rückgabeinformationen

Auch die Artikelbeschreibung kann dort aufgerufen werden.

Eine der Testversionen ermöglicht sogar den Kauf eines Artikels direkt von der Suchergebnisseite aus.

Der Test betrifft eBay.de und wird einige Wochen lang durchgeführt. Ihre Meinung, die Sie direkt über den Link im oberen Bereich des Vorschaufensters abgeben können, sowie die Testergebnisse werden entscheiden, ob die getesteten Änderungen dauerhaft eingeführt werden.

Quelle: ebay.de

Dresden, den 17.8.2011

Amazon steigt in den Markt für gebrauchte Bücher ein.

Amazon launcht heute "Trade-In", eine Seite auf der gebrauchte Bücher von Amazon angekauft werden.

Bisher wurden gebrauchte Bücher ausschliesslich von Drittanbietern auf dem Marktplatz Amazon angeboten. Jetzt werden diese Händler in direktem Wettbewerb zu Amazon stehen.

Informationen finden Sie hier: Trade-In

Dresden, den 16.8.2011

SG Berlin : Auch Zusatzbeiträge der DAK unwirksam - Krankenkasse verletzte Hinweispflicht auf Sonderkündigungsrecht

SG Berlin, Urteil vom 10.8.2011, AZ: S 73 KR 2306/10 (nicht rechtskräftig)

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass die DAK ihre Mitglieder nicht ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht, bei Erhebung des Zusatzbeitrages in Höhe von 8,-- Euro, seit Februar 2010. hingewiesen hat.

Die Kläger hatten Widerspruch gegen diese zusätzliche Beitragsforderung erhoben. Das Gericht sprach Ihnen die Rückzahlung der gezahlten Beiträge, bis zum Erlass eines Widerspruchbescheides, in welchem dann auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde, zu.

Sollte dieses Urteil Bestand haben, stehen der DAK nicht unerhebliche Rückforderungsansprüche in's Haus.

Das Volltexturteil liegt leider noch nicht vor.

Die Pressemitteilung der Berliner Justiz, mit weiteren Informationen, können sie hier nachlesen: justiz-ticker

Dresden, den 11.8.2011

6. - 7.8.2011: 0 Cent Angebotsgebühr bei eBay.de

Am 6. und 7.August 2011 führt eBay.de folgende Preisaktion für private Verkäufer durch:

0 Cent Angebotsgebühr

Bei eBay.de angemeldete private Verkäufer mit Wohnsitz in Deutschland, die bei eBay.de Artikel im Auktionsformat einstellen, zahlen - unabhängig vom Startpreis des jeweiligen Angebots - keine Angebotsgebühr (ausgenommen Angebote aus der Unterkategorie "Handys mit Vertrag" in der Kategorie "Handy & Organizer").

Artikel kommen nur dann für die Preisaktion in Frage, wenn sie mit dem Kurzformular oder dem regulären Verkaufsformular oder über die eBay-iPhone-Applikation bei eBay.de eingestellt werden.

Weitere Informationen hier: ebay.de

Dresden, den 5.8.2011

Ab Morgen (4.8.11) ist das neue Widerrufsrecht (Wertersatz) in Kraft

Soeben wurden im Bundesgesetzblatt die neuen Regelungen zum Widerrufsrecht veröffentlicht.

Die Übergangsfrist zur Änderung der Widerrufsbelehrung beträgt 3 Monate.

Die neuen Regelungen ( zum Wertersatz ) sind aber trotz ggf. anderslautender alter Belehrung, dann schon im Verkehr mit dem Verbraucher anzuwenden.

Hier die Veröffentlichung: bundesanzeiger

Dresden, den 3. August 2011

Ebay : Ab Heute neue Bedingungen und Gebühren bei den Optionen Sofortkauf und Mindestpreis

Ab August hat Ebay bei den Optionen Sofortkauf und Mindestpreis eine Änderung der Gebühren und beim Sofortkauf die neue Bedingung, dass der Sofortkauf.- Preis min. 40% über dem Startpreis bei Auktionen liegen muss, eingeführt.

Die Zusatzoption Mindestpreis ist jetzt gegen Gebühr in allen Kategorien verfügbar.

Detailinformationen finden Sie hier: ebay.de

Dresden, den 1.August .2011

Ebay : Vorsicht bei der Platzierung der Grundpreisangabe in der Titelzeile ab September

Ebay hat angekündigt, dass ab September 2011 die Zeichenanzahl in der Titelzeile auf 80 Zeichen erweitert wird, anstelle von bisher 55 Zeichen. Dies ist zu begrüßen, da eine bessere Beschreibung und eine bessere Auffindbarkeit über die Suchfunktion für den Käufer zur Verfügung steht.

Ebay teilt zur Darstellung in den Suchergebnissen folgendes mit:

"Die Artikelbezeichnung wird nicht vollständig auf der Suchergebnisseite angezeigt. Allerdings wird die gesamte Artikelbezeichnung für die Auffindbarkeit des Angebots in der Suche berücksichtigt. Die vollständige Artikelbezeichnung erscheint auf der Artikelseite."

Verkäufer, die Artikel anbieten, welche eine Grundpreisangabe als Pflichtinformation enthalten, sollten bei der Platzierung des Grundpreises in der Titelzeile Vorsicht walten lassen.

Da Ebay kein gesondertes Textfeld für eine Grundpreisangabe vorsieht, ist der Verkäufer gezwungen die Grundpreisangabe in die Titelzeile zu übernehmen, damit in Preissuchmaschinen und in Darstellungen auf mobilen Endgeräten, die gesetzlichen Vorgaben (in unmittelbarer Nähe zum Endpreis) erfüllt werden können.

Bisher haben Verkäufer den Grundpreis fast ausschließlich an das Ende der Titelzeile gesetzt.

Dies könnte ab September ein Problem darstellen.

In der Grundeinstellung erfolgt die Sortierung der Ebay Suchergebnisse zwar nach "beliebtesten Artikeln" und dürfte so keine Preisvergleichsseite sein, aber der Nutzer kann manuell auch eine Sortierung nach Preis oder Preis incl. Versand auswählen. Hier wird die Ergebnisliste u.U. dann eben doch zu einer Preisvergleichsseite.

Auf einer Preisvergleichsseite muss aber die Grundpreisangabe erfolgen, was aber, wenn die Grundpreisangabe am Ende der Titelzeile steht, nicht der Fall ist. Zudem ist auch noch unklar, ob alle externen Preissuchmaschinen die vollen 80 Zeichen abbilden werden.

Wir raten deshalb allen Anbietern (um eine Abmahnung zu vermeiden), welche zur Angabe eines Grundpreises nach Preisangaben Verordnung (PangV) verpflichtet sind, den Grundpreis in den vorderen Bereich zu verlegen, bis Ebay ggf. irgendwann ein separates Textfeld für den Grundpreis, wie fast alle anderen Plattformen, anbietet.

Dresden, den 29.7.2011

KG Berlin : Ebay - Vorsicht vor übertriebenen Anpreisungen

KG Berlin, Urteil vom 17.6.2011, Az.: 7 U 179/10

Ein privater Verkäufer bot seinen PKW mit folgenden Anpreisungen bei Ebay an:

"Scheckheftgepflegt"

"Professionell" (Änderung der Motorisierung)

"Qualitativ hochwertige" Autogasanlage

Die Besonderheit bei Ebayangeboten ist, dass verbindliche Angebote durch den Verkäufer offeriert werden und der Kaufvertrag durch Annahme durch den Käufer (Sofortkauf oder Höchstbietender bei Angebotsende) geschlossen werden. Nachträglich, anderslautende Kaufverträge, die z.B. bei Abholung schriftlich geschlossen werden, die u.U. schlechtere Bedingungen für den Käufer enthalten, heben den rechtskräftig geschlossenen Ebaykaufvertrag nicht automatisch auf. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss umfasst natürlich nicht die Beschaffenheitsvereinbarung (zugesicherte Eigenschaften) des Verkaufsgegenstandes.

Ein Scheckheft zum Fahrzeug konnte vom Verkäufer nicht vorgelegt werden.

Ein Sachverständigengutachten widersprach der "professionellen" Änderung und auch der "qualitativ hochwertigen" Autogasanlage. Es half dem Verkäufer auch nicht weiter, dass bei der Hauptuntersuchung (TÜV) keine entsprechenden Mängel erkannt wurden.

Letztendlich musste der Verkäufer das Fahrzeug zurücknehmen und "angemessene" Kosten für die zeitweilige Unterstellung des Fahrzeuges bis zur Rücknahme durch den Verkäufer tragen.

Der Leitsatz des Gerichtes lautet:

Eine im Rahmen einer eBay-Versteigerung ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Hat er dabei auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar.

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen: Urteil

Dresden, den 28. Juli 2011

Amazon : 2. Quartal 20011 - Umsatz steigend - Gewinn sinkend

Trotz höherem Umsatz wurde Gewinn durch hohe Investitionen, ähnlich wie beim Konkurrenten Ebay, im zweiten Quartal 2011 gedrückt.

Der Umsatz stieg um 51% gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum auf 9,91 Milliarden US Dollar.

Der Nettogewinn belief sich auf 191 Millionen US Dollar, gegenüber 207 Millionen US Dollar aus dem Vorjahr.

Die Aktie konnte ein Umsatzplus von 5,7% verzeichnen.

Dresden, den 27. Juli 2011

Abmahnung im Bereich Bademoden / Unterwäsche : Mal wieder fehlerhafte Textilkennzeichnung

Altbekannt aber immer wieder gern genommen.

Derzeit wird vermehrt von Abmahnungen betreffend das Textikennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) berichtet.

Neben fehlenden Kennzeichnungen werden insbesondere fehlerhafte Angaben gerügt. Häufig werden Fantasienamen / Markenbezeichnungen zur Rohstoffkennzeichnung verwendet. Meistens werden diese Angaben aus den eingenähten Etiketten des Kleidungsstückes übernommen oder aus den Angaben des Herstellers oder des eigenen Lieferanten. Der Händler sollte diese Angaben keinesfalls ungeprüft übernehmen.

Die korrekte Bezeichnung der Textilfasern finden Sie in der Anlage 1 des TextilKennzG hier: Anlage 1

Andere Bezeichnungen sollten tunlichst vermieden werden um den Abmahnern keine unnötige Angriffsfläche zu bieten.

Das komplette TextilKennzG finden Sie hier: TextilKennzG

Dresden, den 26.7.2011

OLG München : Gültigkeitsdauer von 12 Monaten für Geschenkgutscheine kann unzulässig sein

OLG München, Urt. v. 14.04.2011, Az.: 29 U 4761/10

Das OLG München hat entschieden, dass die Begrenzung eines Erlebnisgeschenkgutscheines auf 12 Monate, die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren unangemessen einschränke.

Das Gericht hat folgendermaßen begründet:

"Die von dem Kläger angegriffene, von der Beklagten verwendete AGB-Klausel ist unwirksam, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt.

1) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774 [1775] m.w.N.; Senat NJW-RR 2008, 1233). Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in AGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.."

Das Volltexturteil kann hier nachgelesen werden: verbraucherrechtliches.de

Dresden, den 25.7.2011

Amazon : Abmahnung wegen Mitnutzung der EAN bzw. GTIN

Die it-recht kanzlei berichtet von der Abmahnung einer Händlerin, welche sich an eine bestehenden Artikel als Anbieter "angehängt" hatte und somit die vom Wettbewerber hinterlegte eigene EAN / GTIN Nummer mitnutzte.

Das "System" Amazon sieht diese Art der Mehrfachnutzung der gleichen Artikelbeschreibung und der gleichen Fotos ( über die Problematik der Mitnutzung fremder Fotos bei Amazon berichteten wir vor Kurzem) ausdrücklich vor. Amazon führt sogar, ohne aktives handeln des Händlers, Artikel zu einer Artikelbeschreibung zusammen.

Uns ist eine ähnliche Abmahnung bekannt, die bereits gerichtlich zur Entscheidung stand, die aber zu keiner gerichtlichen Entscheidung führte, da ein Vergleich geschlossen wurde.

Die Abmahnerin führte an, dass die EAN / GTIN ein codifizierter Firmenname ist, der durch einfache Recherche auf der Seite gepir von GS1, mittels Eingabe der EAN / GTIN Nummer in ein Suchfeld, in den Klarnamen aufgelöst werden kann.

Dies hätte zur Folge, dass der Verbraucher über den Hersteller / Anbieter in unzulässiger Weise getäuscht würde.

Erschwerend kommt sich hinzu, dass man im Suchfeld von Amazon tatsächlich nur die EAN / GTIN eingeben muss, um zum entsprechenden Artikel zu gelangen.

Wir sind gespannt, ob es dieses Mal zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt.

Die Nutzung der Plattform Amazon als Verkaufskanal ist also um ein weiteres Risiko angewachsen.

Informationen auch hier: it-recht kanzlei

Dresden, den 23. Juli 2011

EuGH-Urteil - Mehr Rechte für Kunden bei Sachmangel - Entscheidung zu den Folgekosten

EuGH Urteil, vom 16.6.2011, in den verbundenen Rechtssachen C-65/09 und C-87/09

In den beiden zu entscheidenden Verfahren ging es um folgende Sachlagen:

C-65/09: Herr Wittmer und Gebr. Weber schlossen einen Kaufvertrag über polierte Bodenfliesen zum Preis von 1 382,27 Euro. Nachdem Herr Wittmer rund zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus hatte verlegen lassen, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Daraufhin erhob Herr Wittmer eine Mängelrüge, die Gebr. Weber nach Rücksprache mit dem Hersteller der Fliesen zurückwies. In einem von Herrn Wittmer eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten, so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige mit 5 830,57 Euro.

Hier entschied das Gericht:

Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

C-87/09 : Frau Putz und Medianess Electronics schlossen über das Internet einen Kaufvertrag über eine neue Spülmaschine zum Preis von 367 Euro zuzüglich Nachnahmekosten von 9,52 Euro. Die Parteien vereinbarten eine Lieferung bis vor die Haustür von Frau Putz. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß.

Nachdem Frau Putz die Spülmaschine bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht beseitigbaren Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte Frau Putz von Medianess Electronics, dass sie nicht nur die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass sie die Aus- und Einbaukosten trägt, was Medianess Electronics ablehnte. Da Medianess Electronics auf die Aufforderung, die Frau Putz an sie gerichtet hatte, nicht reagierte, trat Letztere vom Kaufvertrag zurück.

Hier entschied das Gericht:

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.

Das Urteil im Volltext können Sie hier nachlesen: Urteil

Dresden, den 22.7.2011

Ebay : 2. Quartal 2011 - 25% Umsaatzzuwachs - Gewinnrückgang 31% wegen Zukauf

Das zweite Quartal 2011 konnte von Ebay besser als erwartet abgeschlossen werden.

Der Umsatz des Konzern konnte um 25% auf 2,8 Milliarden Dollar gesteigert werden. Der Bezahldienstleister PayPal konnte dabei noch mehr Steigerung als die Handelsplattform aufweisen.

Der Umsatz der Handelsplattform betrug 1,66 Milliarden Dollar, was eine Steigerung von 19% bedeutet.

PayPal überschritt erstmals die Grenze von 1 Milliarde Dollar und steigerte den Umsatz um 31% auf 1.07 Milliarden Dollar.

Zukäufe, insbesondere der Abschluss des Kaufes von GSI, ließen den Gewinn allerdings um ca. 1/3 gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum auf 283 Millionen Dollar einbrechen.

Alle Daten und Fakten finden Sie hier: ebay.com

Dresden, den 20.7.2011

Erstes Problem mit der neuen EU Sicherheitsrichtlinie für Spielzeug

Erst seit Heute in Kraft und trotzdem stellt sich schon die erste Frage.

Im Amtsblatt (deutsche Übersetzung) findet sich unter Artikel 11 - Warnhinweise :

Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort "Achtung".

Hier nachzulesen: deutsche Fassung

Im der englischsprachigem Original findet sich folgender Text unter Artikel 11 - Warnings :

The warnings shall be preceded by the words "Warning" or "Warnings", as the case may be.

Hier nachzulesen: englische Fassung

Nun haben wohl einige Hersteller das Wort "Warnung" statt "Achtung" verwendet und begründen dies mit einem Übersetzungsfehler in der deutschsprachigen Ausgabe des Amtsblattes.

Ob nun ausschließlich das vorangestellte Wort "Achtung" oder "Warnung" zulässig ist, oder ob beide Varianten verwendet werden können, wird wohl leider erst in einiger Zeit die deutsche Rechtssprechung festlegen.

Auf jeden Fall eine sehr unbefriedigende Situation für die Händler.

Dresden, den 20.7.2011

20.7.2011 - Ab Heute ist die neue Richtlinie zur Kennzeichnung von Spielzeugen in Kraft. Was ist mit "Altbeständen"?

Die neue Spielzeugrichtlinie ist zwar ab Heute zu beachten, aber diese Richtlinie umfasst nicht bereits vor dem heutigen Datum in Verkehr gebrachte Spielzeuge.

Was versteht man unter "Inverkehrbringen" :

"Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Gemeinschaft, was auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließt"

Händler die also derzeit noch Waren am Lager haben, müssen die Produkte nicht neu etiketieren.

Neu eintreffende Ware sollte allerdings genauestens auf Einhaltung aller Vorschriften geprüft werden.

Dresden, den 20.7.2011

Das Bundeskriminalamt (BKA) warnt vor einer neuen Variante des Phishings im Onlinebanking

Das Bundeskriminalamt warnt vor einer neuen Variante von Schadsoftware, die Manipulationen von Onlinebanking-Seiten durchführt.

Nach einem Login des Geschädigten in seinen Onlinebanking-Account wird ihm in einem ersten Schritt unter dem Namen seiner Bank eine Information eingeblendet, dass auf seinem Konto irrtümlicherweise eine Gutschrift eingegangen sei. Diese müsse er umgehend zurück überweisen, um sein Konto wieder zu entsperren.

In einem zweiten Schritt manipuliert die Schadsoftware die Umsatzanzeige der Kontoumsätze des Onlinebanking-Accounts und zeigt den angeblichen Eingang der Gutschrift in der Saldoübersicht an. Tatsächlich ist auf dem Konto des Kunden jedoch niemals eine Gutschrift eingegangen.

Folgt der Kunde der Aufforderung die Rücküberweisung vorzunehmen, präsentiert die Schadsoftware das normale, aber bereits ausgefüllte Onlineüberweisungsformular.

Da der Geschädigte in diesem Fall die Überweisung selbst ausführt, bleiben die üblichen Sicherungsmechanismen im Onlinebanking wirkungslos und der angewiesene Betrag wird auf ein zur Täterseite gehörendes Bankkonto überwiesen.

Das Bundeskriminalamt rät:

Sollten Sie eine derartige Meldung auf Ihrem Computer erhalten, tätigen Sie keinesfalls die angeforderte Rücküberweisung und wenden Sie sich an die nächste Polizeidienststelle. Der benutzte Rechner ist zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Schadsoftware infiziert.

Generell gilt: Halten Sie den Update-Status ihres Betriebssystems und Ihrer genutzten Anti-Viren-Software immer auf dem aktuellen Stand. Dies erhöht die Chancen, dass es erst gar nicht zu einer Infektion mit der Schadsoftware kommt.

Vorsichtig sollten Nutzer auch bei unbekannten Links oder Dateianhängen in E-Mails sein. Dahinter können sich Schadprogramme sowie infizierte oder gefälschte Webseiten verbergen.

Quelle BKA

Dresden, den 19.7.2011

Google Shopping : Bevorstehende Änderungen

Ab dem 22. September 2011 werden daher Konten mit Feeds, die auf Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan und den USA ausgerichtet sind, gesperrt, sollten diese gegen die neuen Spezifikationen und Richtlinien verstoßen.

Ausführliche Informationen hier: Google

Dresden, den 18.7.2011

Ebay : PowerSeller-Portal für alle eBay-Mitglieder zugänglich

Ab 25.07.2011 werden alle Informationen über PowerSeller Programme zusammengefasst dargestellt und für alle eBay-Nutzer zugänglich sein. Fragen und Antworten zum PowerSeller-Status sowie dessen Vorteile können Sie auf dem PowerSeller-Portal und auf der Hilfeseite finden, ohne sich einloggen zu müssen.

Die Übersicht Ihrer Verkäufe sowie Ihren PowerSeller-Status finden Sie in Ihrem Mein eBay und im Verkäufercockpit.

Quelle : ebay.de

Dresden, den 18.7.2011

Ebay : Änderungen bei den Optionen Sofort-Kaufen und Mindestpreis

Ebay teilt mit, dass Gebühren für die Optionen Sofort - Kaufen und Mindestpreis in allen Kategorien ab August erhöht werden.

Die dann aktuellen Gebühren können sie hier nachlesen:

ebay.de

Dresden, den 15.7.2011

Zahlung demnächst direkt an Ebay und nicht mehr an den Verkäufer

Ebay berichtet von einem Pilotprojekt das in den nächsten Monaten starten soll und zunächst für neue Verkäufer eingeführt wird.

Hierbei dürfte es sich um ein ähnliches Modell handeln, wie es derzeit bei anderen Markplätzen, z.B. Amazon, bereits etabliert ist.

Seit kurzem hat Ebay ja bereits eine einheitliche Kaufabwicklung in die Plattform integriert und externe Kaufabwicklungen nicht mehr zugelassen.Dies deutete bereits auf einen derartigen Schritt, wie nun angekündigt, hin.

Es wird erwartet, dass diese neue Regelung (Inkasso durch Ebay) in relativ kurzer Zeit für alle Anbieter verbindlich wird.

Hier die Ebay Mitteilung :

"In den kommenden Monaten startet eBay Pilotprojekte, um neue Verkäufer besser bei ihren ersten Verkäufen zu unterstützen.Dadurch soll erreicht werden, dass auch neue eBay-Verkäufer die Erwartungen ihrer Käufer erfüllen und Transaktionen reibungslos abwickeln können.

Inhalte der neuen Regelungen und Abläufe:

. Pilotprojekt für ein neues Zahlungsverfahren auf eBay: Käufer zahlen direkt an eBay und können ihre bevorzugte Zahlungsmethode auswählen.

. Verbesserter Käuferschutz bei Transaktionen, die über das neue Zahlungsverfahren abgewickelt werden.

. Es gelten Einschränkungen der Verkaufsaktivität bei Erstverkäufen.

. Strengere Kontrolle durch den eBay-Kundenservice, wenn neue Verkäufer große Artikelmengen verkaufen möchten.

Wir konzentrieren uns hierbei auf neue Verkäuferkonten. Bestehende Verkäuferkonten sind von den Änderungen nicht betroffen. Das bedeutet: Wenn Sie schon eBay-Verkäufer sind und nach Einführung der Pilotprojekte ein neues Verkäuferkonto anmelden, gilt auch für dieses das neue Zahlungsverfahren auf eBay.

Wie immer werden auch diese Pilotprojekte detailliert auf Effektivität für Verkäufer und Käufer geprüft und sorgfältig ausgewertet. Erst dann wird entschieden, ob die einzelnen Pilotprojekte dauerhaft bei eBay verfügbar sein werden. Wir werden Sie über Änderungen auf dem Laufenden halten."

Dresden, den 15.7.2011

LG Fürth : Abmahnfalle Amazon gerichtlich bestätigt (rechtskräftig)

Urteil, Landgericht Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011 Az.: 4 HK O 9301/10. Rechtskräftig.

LG Nürnberg-Fürth: Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen eines großen Internetkaufhauses ( Amazon)

Aus Anlass des Streits zweier Aquaristik-Händler, die beide Waren bei einem Internetkaufhaus A. zum Verkauf anboten, musste das Landgericht Nürnberg-Fürth die Wirksamkeit einer Klausel aus dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilen. Es stellte dabei fest, dass eine Regelung, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die "weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen" gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist.

Der Kläger, ein Händler aus Oberfranken, wollte über ein großes Internetkaufhaus Süßwasserfische und Tierfutterbedarf vertreiben. Anlässlich der Anmeldung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten" abgeschlossen und dabei die vorgegebene Bedingung akzeptiert:

"5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. . Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen."

Sodann hatte er für seinen Onlineshop ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieses Bild auf der Verkaufsplattform eingestellt. Umso mehr verwunderte es ihn, als ein anderer Händler-Shop aus Mittelfranken plötzlich mit genau demselben Bild inklusive Logo in dem Internetkaufhaus für seine konkurrierenden Verkaufsartikel warb. Das Produktbild unseres Klägers war ihm nämlich auf Grundlage der oben genannten Klausel von dem Internetkaufhaus zur Verfügung gestellt worden.

Der oberfränkische Händler wollte sich das nicht bieten lassen und erhob vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den mittelfränkischen Konkurrenten Klage auf Unterlassung. Mit Urteil vom 04.02.2011 gab ihm nunmehr die Vierte Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter ihrem Vorsitzenden Jörg Eichelsdörfer in diesem Punkt Recht:

Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung der Lizenz durch Firma A. nach Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses A., unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche. Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform A. nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist. Denn auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth

Dresden, den 14.7.2011

Ebay : Verkäufernews August 2011

Alle Ebayverkäufernews für den Monat August finden Sie hier:

ebay.de

Dresden, den 14.7.2011

Ebay : Ab September Titelzeile von 50 auf 80 Zeichen verlängert

Ab September erweitert eBay die Länge der Artikelbezeichnung von 55 auf 80 Zeichen. Verkäufer können dadurch ihre Artikel genauer und umfassender beschreiben und erhöhen mit einer gut formulierten Artikelbezeichnung ihre Verkaufschancen.

Aussagekräftige Artikelbezeichnung erstellen

Die Artikelbezeichnung ist das Aushängeschild eines Angebots. Verkäufer können sich im Folgenden informieren, wie sie mit 80 Zeichen die Aufmerksamkeit des Käufers auf ihren Artikel lenken und so ihre Verkaufschancen erhöhen:

Da sich die Artikelbezeichnung eindeutig auf den angebotenen Artikel beziehen muss, ist es besonders wichtig, den Artikel möglichst genau und sorgfältig zu beschreiben. Verkäufer beachten bitte in diesem Zusammenhang den eBay-Grundsatz zur Manipulation von Suchergebnissen.

Damit Käufer Artikel leichter finden, sollten marktübliche und bekannte Begriffe verwendet werden. Der Markennamen oder der Name des Künstlers oder Designers wird häufig gesucht und sollte für die Artikelbezeichnung genutzt werden.

Die Aufmerksamkeit des Käufers sollte auf besonders erwähnenswerte Eigenschaften oder besondere Kennzeichen des Artikels gelenkt werden.

Die Beachtung der Groß-und Kleinschreibung trägt dazu bei, dass die Artikelbezeichnung gut lesbar ist. Werden z.B. ausschließlich Großbuchstaben verwendet, ist die Artikelbezeichnung nur noch schwer lesbar und damit unverständlich.

Quelle : ebay.de

Dresden, den 14.7.2011

Ebay : Der Sommer in Zahlen

Offiziell ist der Sommer zwar da, leider stellt er sich bis jetzt aber als typisch "deutsch" heraus: Temperaturen und Sonnenstunden halten sich vornehm zurück. Dennoch rüsten sich Sonnenhungrige fleißig für den Sommerurlaub oder hoffen auf einen heißen August, wie die aktuellen Verkaufszahlen bei eBay zeigen:

283.190* Bikinis, Badeanzüge und Badehosen gingen in den vergangenen drei Monaten über die virtuelle Ladentheke

64.689* verkaufte Koffer für die große Reise in den Sommerferien bieten genügend Stauraum für T-Shirt und Co

20.827* Ventilatoren sorgen für ein kühles und willkommenes Lüftchen in warmen Gefilden und hoffentlich auch bald hierzulande

Über 4 Millionen Euro* erzielte das beliebte und notwendige Accessoire Sonnenbrille

Für genügend Schutz ist auch zu Hause gesorgt: Sonnenschirme, Sonnensegel und Markisen erzielten in den vergangenen drei Monaten knapp 3,9 Millionen* Euro Handelsvolumen

244.296 mal* kauften die Deutschen in der Kategorie Schwimmbad und erfüllen sich damit einen Traum rund um den eigenen Pool

Auch wenn die richtige Hitze noch ausbleibt, kulinarisch sind die Deutschen in Sommerlaune:94.201 mal* verkaufte sich des Deutschen liebstes Gartenutensil: Der Grill

Der Sommer bringt nicht nur das Sonnenvitamin B mit sich, sondern auch allerlei Obst: 196.000 Euro** investiert in Saftpressen bringen jeden fit durch den Sommer

640.000 Euro** in Form von Eismaschinen sorgen für die benötigte und leckere Kühlung

* Daten erhoben von eBay im Beobachtungszeitraum 01.04.2011 - 31.06.2011

**Daten erhoben auf Terapeak im Beobachtungszeitraum 11.04.2011 - 09.07.2011

Quelle : ebay.de

Dresden, den 14.7.2011

BGH : Die Verwendung fremder Markennamen als Keyword z.B. in Google Adwords ist rechtlich zulässig

BGH, Urteil vom 13.Januar 2011, Az.: I ZR 125/07

Rechtsanwalt Albrecht berichtet von einem Urteil welches er vor dem Bundegerichtshof erstritten hat.

Es geht um die bisher immer wieder strittige Frage, ob ein fremder Markenname als Schlüsselwort in Suchmaschinen verwendet werden darf.

Das Gericht hat bestätigt, dass eine Verwendung unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:

"Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identischer Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten entsprechenden gekennzeichneten Werbeblog erscheint (AdWords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domainname vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist."

Damit dürfte nunmehr Klarheit für alle Marktteilnehmer herrschen.

Quelle: Kanzlei volke2.0®

Dresden, den 13.7.2011

Ebay : Test der Suchergebnisansicht in "Ihre kürzlich aufgerufenen Artikel" und "Ähnliche Artikel"

Ab dem 14. Juli 2011 werden wir eine neue Ansicht der folgenden Ergebnisanzeigen testen: "Ihre kürzlich aufgerufenen Artikel" und "Ähnliche Artikel wie die kürzlich von Ihnen aufgerufenen".

Die erweiterte Ansicht erscheint jetzt noch übersichtlicher - am Ende der Auflistung der Suchergebnisse, auf Produktseiten sowie auf aktiven und beendeten Artikelseiten. So werden interessierte Käufer noch gezielter auf Ihre Angebote aufmerksam gemacht und über Links direkt zu Ihren Artikeln weitergeleitet.

Abhängig von erhaltenen Bewertungen wird diese erweiterte Übersicht zukünftig auch auf der eBay-Startseite und anderen spezifischen eBay-Seiten (wie z.B. Mode) angezeigt werden.

Quelle: ebay.de

Dresden, den 13.7.2011

Bundesgerichtshof zum Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs

BGH, Urteil vom 13. Juli 2011, Az.: VIII ZR 215/10

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB*) unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt.

Der Ehemann der Klägerin kaufte im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 ?. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Ehemann der Klägerin mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von 7.540 ? nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage weitgehend stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag (BGHZ 179, 126 ff.) entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB**) und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB* über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB*, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist. Gleichwohl hatte die Klage keinen Erfolg. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheiterte daran, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Eine Fristsetzung war nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, im vorliegenden Fall entbehrlich. Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.

*§ 474 BGB: Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

*§ 14 BGB: Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

**§ 344 HGB: [Vermutung für das Handelsgeschäft]

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

Quelle: BGH

Dresden, den 13.7.2011

EuGH präzisiert die Verantwortlichkeit von Marktplatzbetreibern (ebay) bei Markenrechtsverletzungen

EuGH, Urteil vom 12.7.2011, Az. : C-324/0

Der Europäische Gerichtshof hat Heute entschieden :

Die nationalen Gerichte müssen diesen Gesellschaften (Anmerkung: Marktplatzbetreibern) aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur auf die Beendigung der Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch auf die Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen gerichtet sind.

Die ausführlichen Informationen erhalten Sie hier: EuGH

Dresden, den 12.7.2011

Europäische Richtlinie 2009/48/EG tritt am 20.7.2011 in Kraft

Der BVOH möchte Sie nochmals auf den Termin 20.7.2011 hinweisen.

Viele Händler mögen fälschlicherweise meinen, dass Sie von der Richtlinie nicht betroffen sind, da es sich um eine Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug handelt.

Der Begriff Spielzeug ist aber sehr weit gefasst, sodass auch Händler betroffen sind, die ihre Produkte bisher nicht mit dem Begriff Spielzeug in Verbindung gebracht haben. Als Beispiel sei hier ein Schlüsselanhänger mit einem kleinen Teddybären genannt.

Hier ein Auszug aus der Richtlinie:

"In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeug und dessen freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die- ausschließlich oder nicht ausschließlich - dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend "Spielzeuge" genannt)."

Die Problematik ergibt sich aus dem Einschub ausschließlich oder nicht ausschließlich.

Die Richtlinie kann hier nachgelesen werden: Richtlinie

Da es sich um recht komplizierten text handelt, wurde ein umfangreiches Handbuch veröffentlicht. Das Handbuch ist zwar recht umfangreich aber ein unverzichtbares Nachschlagewerk für jeden Inverkehrbringer von Spielzeug.

Das Handbuch finden Sie hier: Handbuch

Als Mitglied des BVOH finden Sie schon seit Oktober 2010 entsprechende Informationen im internen Mitgliederforum des BVOH. Hier der Link:

http://www.bvoh-forum.de/forum/v1/showthread.php?p=965#post965

Bitte prüfen Sie ihr Sortiment, damit Sie nicht in Kürze mit einer Abmahnung konfrontiert werden.

Dresden, den 11.7.2011

Paypal : Ab 11.10.2011 wird auch eine Gebühr für Rückzahlungen berechnet

Soeben folgende Mitteilung erhalten:

"Eine unserer Maximen lautet: Transparenz. Damit Sie zu jedem Zeitpunkt genau wissen, was PayPal kostet, möchten wir Sie über eine Änderung informieren.

Kommt es einmal zu einer Rückbuchung eines Ihrer Kunden, behalten wir eine Bearbeitungsgebühr ein. Damit passen wir uns dem Markt an und decken so die Abwicklungskosten.

Maßnahme Bisherige Gebühr - Keine

Gebühr ab dem 11.10.2011 - Rückabwicklungsgebühr 0,35 Euro"

Quelle : PayPal

Dresden, den 8.7.2011

Ebay : Einstellen ohne Angebotsgebühr am 9. und 10. Juli*

0,00 EUR Angebotsgebühr*

Samstag, 9. Juli und Sonntag, 10. Juli 2011

Für Auktionen auf eBay.de in allen Kategorien**

unabhängig vom Startpreis

Für private Verkäufer, die die Mindeststandards für Verkäufer erfüllen

Gültig für Angebote, die mit dem Verkaufsformular, dem Kurzformular oder der eBay-App für iPhones erstellt oder hochgeladen werden.

Die Preisaktion gilt nur für Angebote, die vom 09.07.2011, 00:00:01 Uhr bis 10.07.2011, 23:59:59 Uhr auf unsere Server übertragen werden und in dieser Zeit starten.*Diese Preisaktion gilt nur für private Mitglieder, die mit einer deutschen Adresse bei eBay.de angemeldet sind und die Mindeststandards für Verkäufer erfüllen. Die Preisaktion ist nur gültig für Angebote, die mit dem regulären Verkaufsformular, oder mit dem Kurzformular oder mit der eBay-App für iPhones eingestellt werden.

Diese Aktion ist nur gültig für Auktionen, die auf eBay.de eingestellt werden und deren Laufzeit am 09.07.2011 oder 10.07.2011 startet.

Diese Preisaktion ist nicht gültig für Auktionen, die über externe oder interne Verkäufertools erstellt und hochgeladen werden (z.B. Turbo Lister, Verkaufsmanager).

Diese Preisaktion ist nicht gültig für Festpreisangebote, Mehrfach-Angebote, Angebote mit der Zusatzfunktion Mindestpreis, sowie das Anzeigenformat.

Bitte beachten Sie, dass alle anderen Gebühren (Verkaufsprovision sowie sämtliche Gebühren für Zusatzoptionen, wie z.B. Galeriebild, Untertitel etc.) wie üblich berechnet werden.

**ausgenommen Handyverträge

Wenn Sie die Startzeitplanung nutzen möchten:

Wenn Sie Angebote mit Hilfe der Startzeitplanung schon vor dem 09.07.2011 einstellen, werden Ihnen im Verkaufsformular noch die regulären Gebühren angezeigt. Berechnet werden Ihnen aber die reduzierten

Angebotsgebühren. Nutzen Sie die Startzeitplanung dagegen am 09.07.2011 oder 10.07.2011 und wählen ein späteres Startdatum als 10.07.2011, werden Ihnen die Gebühren wie üblich berechnet, auch wenn Ihnen in diesem Zeitraum die reduzierten Gebühren angezeigt werden. Die Startzeitplanung ist grundsätzlich kostenpflichtig. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Angebote rechtzeitig auf unsere Server übertragen werden.

Wenn Sie während des Zeitraums der Aktion einen Artikel mit einem Startpreis von 1 Euro einstellen, wird dieser auf die 100 Auktionen, die Sie pro Monat kostenlos einstellen können, angerechnet. Wenn Sie während des Zeitraums der Aktion mehr als 100 neue Angebote mit einem Startpreis von 1 Euro einstellen, zahlen Sie keine Angebotsgebühr. Wenn Sie jedoch nach Ende des Zeitraums der Aktion einen Artikel mit einem Startpreis von 1 Euro einstellen, aber das monatliche Limit von 100 Angeboten bereits überschritten haben, wird Ihnen die reguläre Angebotsgebühr von 0,25 Euro berechnet.

Quelle : ebay.de

Dresden, den 8.7.2011

Finanzgericht Köln - Steuerliche Anerkennung eines sowohl als Wohn- und betriebliches Arbeitszimmer genutzten Raumes

Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.5.2011, Az.: 10 K 4126/09

Ein Unternehmer nutzte im häuslichen Bereich einen vorhandenen Raum sowohl als Wohn-/Esszimmer und einen nicht separat abgetrennten Bereich als Arbeitszimmer für seine unternehmerische Tätigkeit.

Der 10. Senat des FG Köln hat, im Gegensatz zu anderen Entscheidungen, eine anteilige Anrechnung als Betriebsausgabe anerkannt.

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen: Urteil

Dresden, den 6.7.2011

Datenschutzerklärung für Google+ (Google Plus)

Rechtsanwalt Thomas Schwenke setzt sich auf seiner Kanzleiseite mit rechtlichen Problemstellungen des Datenschutzes auf der Social Media Seite Google+ auseinander.

Neben dem Datenschutz gibt es für gewerbliche Anbieter natürlich noch einige andere Pflichtinformationen (z.B. Impressum) für die Lösungen auf der Seite gesucht werden müssen.

Weitere Informationen und das Muster einer Datenschutzerklärung zum "+1?-Button finden Sie hier: Schwenke & Dramburg

Dresden, den 5.7.2011

Klarna und der Bundesverband Onlinehandel kooperieren

Ab sofort kooperiert der BVOH und Klarna, Europas führender Anbieter von rechnungsbasierten Zahlungs- und Finanzierungslösungen im Internethandel.

Kundenfreundliche Bestellprozesse erhöhen die Konversionsrate.

Klarna übernimmt das gesamte Zahlungsausfall- und Betrugsrisiko und bezahlt den Händler garantiert.

Mahnungen und Inkassoverfahren sind damit Vergangenheit und Ihre Verwaltung verringert sich auf ein Minimum.

Informationen über Klarna finden Sie hier: www.klarna.de

Dresden, den 4.7.2011

Ebay : Angebotsverlängerung der Profi-Flatrate bis 31.12.2011

Quelle : ebay.de

Ebay hat folgende Mitteilung veröffentlicht:

Gerne teilen wir Ihnen mit, dass die folgende Preisaktion verlängert wurde:

0 Cent Angebotsgebühr für Festpreisangebote - "Profi Flatrate" - Gültig für gewerbliche Verkäufer. Verlängert bis 31.12.2011.

Weitere Informationen : ebay

Dresden, den 3.7.2011

Ebay : Heute wird die Kaufabwicklung von Drittanbietern abgeschaltet

Wie seit längerem angekündigt findet heute die Abschaltung der Kaufabwicklung von Drittanbietern statt. Ebaykäufer werden also dann einheitlich nach dem Kauf zur Ebay Kaufabwicklung geführt.

Es steht zu Erwarten, dass die Umstellung nicht reibunmgslos verläuft.

Insbesondere bei der Versandkostenberechnung beim Kauf mehrerer Artikel könnte es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Käufer sollten deshalb bei Unregelmässigkeiten zunächst den Verkäufer kontaktieren um den Fehler manuell beheben zu lassen.

Verkäufer finden hier den Link zur Ebay Hilfeseite zu dieser Thematik: ebay Hilfe

Dresden, den 30.6.2011

Update : BGH zur Werbung mit Garantieen

BGH Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09

Wir veröffentlichen am 19.4.2011 die Pressemeldung des BGH zu vorgenanntem Urteil.

Zwischenzeitlich wurde das Urteil vom BGH im Volltext veröffentlicht und muss, insbesondere für Verkäufe auf Verkaufsplattformen wie z.B. Ebay, ergänzt werden.

Der BGH hat zwar entschieden, dass Werbung mit Garantieen nicht direkt die Garantiebedingungen enthalten muss, aber er hat in seinem Urteil auf unverbindliche Angebote abgestellt.

Gerade bei Ebay wird aber ein verbindliches Kaufangebot unterbreitet. Hier dürfte also weiterhin bei einer Bewerbung des Produktes mit Garantieversprechen auch die vollständige Information über die Garantiebedingungen nötig sein.

Eine abschliessende Klärung durch den BGH ist mit diesem Urteil nicht erfolgt. Deshalb empfehlen wir weiterhin keine Werbung mit Hinweis auf eine Garantie zu verwenden, wenn nicht die Garantiebedingungen benannt werden.

Hier zum Nachlesen das Volltexturteil : BGH

Dresden, den 29.6.2011

Ebay : Test auf der italienischen eBay-Webseite, um Angebote besser anzuzeigen

Testweise werden momentan in einigen Kategorien Angebote von ausgewählten gewerblichen Verkäufern, die auf eBay.de eingestellt wurden, auch auf der italienischen Plattform angezeigt.

Ziel ist es, dass Artikel von Verkäufern, die weltweiten Versand oder Versand nach Italien anbieten, besser angezeigt werden. So können Käufer bequemer und einfacher Einkaufen und für Verkäufer bedeutet es einen enormen Zuwachs an potenziellen Käufern innerhalb der eBay-Community.

Der Test betrifft zunächst eBay.it und kann sich zukünftig auch auf andere eBay-Märkte ausweiten, die auf dem deutschen und englischen eBay-Marktplatz angeboten werden und auf der italienischen eBay-Seite erscheinen.

Erfahren Sie mehr darüber, wie Sie Ihre Angebote bearbeiten und Italien als Versandort hinzufügen oder entfernen können : ebay.de

Quelle : ebay.de

Dresden, den 28.6.2011

Widerrufsrecht : Mustertext zur Erklärung des Widerrufes für den Verbraucher ab voraussichtlich 2013

Aufgrund der neuen EU Verbraucherrichtlinie, welche noch formell durch den Rat bestätigt werden muss, muss die Umsetzung in nationales Recht innerhalb von 2 Jahren erfolgen.

Der in der Richtlinie vorgegebene Mustertext für das Formular zur Erklärung des Widerrufes durch den Verbraucher sieht folgendermassen aus (alternativ kann der Verbraucher auch eine eindeutige andere Erklärung abgeben):

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)

- An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Gewerbetreibenden durch den Gewerbetreibenden einzufügen]":

- Hiermit widerrufe(n) ich/wir* den von mir/uns* abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren*/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung*

- Bestellt am*/erhalten am*

- Name des/der Verbraucher(s)

- Anschrift des/der Verbraucher(s)

- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei schriftlicher Mitteilung)

- Datum

*Unzutreffendes streichen.

Dresden, den 27.6.2011

Widerrufsrecht : Mustertext Widerrufsbelehrung ab voraussichtlich 2013

Aufgrund der neuen EU Verbraucherrichtlinie, welche noch formell durch den Rat bestätigt werden muss, muss die Umsetzung in nationales Recht innerhalb von 2 Jahren erfolgen.

Die dann zu verwendende Musterwiderrufsbelehrung wird so aussehen:

Muster-Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag 1.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief, Telefax, E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Modell-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 3

Zur Einhaltung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Wirkungen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. In keinem Fall werden Ihnen wegen der Erstattung Gebühren berechnet. 4

5

6

Ausfüllhinweise:

1 Hier ist einer der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine einzufügen:

a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem materiellen Datenträger geliefert werden: "des Vertragsabschlusses.";

b) im Falle eines Kaufvertrags: " , an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.";

c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher gleichzeitig bestellt hat und die getrennt geliefert werden: " , an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.";

d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: " , an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.";

e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: " , an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.";

2 Hier sind Ihr Name, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einzufügen.

3 Hier ist Folgendes einzufügen, wenn Sie dem Verbraucher auch erlauben, die Information über seinen Widerruf auf Ihrer Website elektronisch auszufüllen und zu übermitteln: Sie können das Modell-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auch auf unserer Website [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

4 Hier ist Folgendes im Falle von Kaufverträgen einzufügen, in denen sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen: "Wir können die Rückzahlung zurückstellen, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der früheren Zeitpunkt ist."

5 Hier ist Folgendes einzufügen, wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:

a Hier ist eine der beiden folgenden Klauseln einzufügen:

- "Wir holen die Waren ab."; oder

- "Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf des Vertrags unterrichten, an uns oder an ____[hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist eingehalten, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen zurücksenden."

b Hier ist eine der folgenden Klauseln einzufügen:

- "Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren."; oder

- "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren."; oder

- Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen und die Waren aufgrund ihrer Eigenart nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von ___ EUR [einfügen]."; oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa ___EUR geschätzt; oder

- wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Eigenart nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind: "Wir holen die Waren auf unsere eigene Kosten ab."]

c "Sie haften für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Feststellung der Art, Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."

6 Im Falle eines Vertrags, in dem es um die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme geht, ist Folgendes einzufügen: "Haben Sie beantragt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnt, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht."

Dresden, den 27.6.2011

Ebay : Testlauf für Fulfillment beginnt lt. Ebay noch in diesem Jahr

Ebay hat verkündet, dass noch in diesem Jahr auf ebay.com ein Pilotprogramm "Fulfillment" startet.

Ebay möchte damit insbesondere Lieferzeiten von Anbietern aus China für Käufer aus den USA verkürzen.

Ich kann mir gut vorstellen, dass nach einem erfolgreichem Testlauf, Fulfillment auch auf dem deutschen Marktplatz eingeführt wird.

Dresden, den 25.6.2011

Update : EU Verbraucherrechterichtlinie - Änderungen für den Onlinehandel

Wir berichteten am 23.6.2011 über die neue EU Verbraucherrichlinie zur Vollharmonisierung und stellten Ihnen den Volltext zur Verfügung (siehe nachfolgender Artikel).

Hier möchten wir eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Teile für den Onlinehandel geben.

Der Rat muss dieser Richtlinie noch formell zustimmen und danach haben die Mitgliedsstaaten maximal 2 Jahre Zeit die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie bietet einen besseren Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbrauchers und des Händlers. Wir hoffen deshalb auf eine möglichst kurzfristige Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber. Nationale zusätzliche Pflichten oder Abweichungen von der Richtlinie sind nicht gestattet.

Die Widerrufsfrist wird einheitlich auf 14 Tage festgesetzt. Ein rechtssicherer Mustertext wird vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellt. Bei falscher oder fehlender Belehrung des Verbrauchers besteht das Widerrufsrecht für 12 Monate.

Die Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufes trägt, bei ordnungsgemässer Belehrung, grundsätzlich, unabhängig vom Warenwert, der Verbraucher. Für Waren welche auf Grund ihrer Beschaffenheit eine andere Versendungform als den normalen Postweg, z.B. DHL Paket, benötigen, muss der Händler im Vorfeld die Kosten der Rücksendung benennen. Eine freiwillige Kostenübernahme der Rücksendekosten durch den Händler ist natürlich nach wie vor möglich und wird von vielen Anbietern sicher als Marketinginstrument genutzt werden.

Die Hinsendekosten müssen beim Widerruf vom Händler getragen werden. Allerdings müssen nur die Kosten der günstigsten vom Händler angebotenen Standardversandform erstattet werden. Hat der Verbraucher sich für eine teurere Versandform entschieden, z.B. Expressversand, müssen die Mehrkosten zum Standardversand vom Käufer getragen werden.

Die Erklärung des Widerrufes kann nicht durch einfache Rücksendung erklärt werden. Der Verbraucher kann ein Musterformular der Richtlinie zur Erklärung verwenden oder eine entsprechende andere "eindeutige" Formulierung verwenden.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht soll es für folgende Waren geben, wenn

a) versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde

b) Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden

c) alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat

Die Rücksendefrist für den Verbraucher beträgt maximal 14 Tage nachdem der Widerruf erklärt wurde. Der Händler ist erst verpflichtet die Rückzahlung zu leisten, nachdem er die Ware zurückerhalten hat oder einen Versandnachweis durch den Verbraucher erhalten hat. Die Frist zur Rückzahlung beträgt ab Rückerhalt der Ware oder des Versandnachweises maximal 14 Tage.

Aufschläge für Zahlungsarten, z.B. Kreditkartenzahlungen, dürfen nur noch die direkten Kosten beinhalten, die bei dieser Zahlungsart entstehen.

Informationen über Lieferbeschränkungen und die Akzeptanz von Zahlungsmitteln müssen spätestens im Warenkorb erfolgen.

Der Händler muss künftig, zumindest für den Zeitraum der Gewährleitung, eine Telefonnummer zur Verfügung stellen, die zum Ortstarif erreichbar ist. Kostenpflichtige Hotlines sind zur Abwicklung des Kaufvertrages nicht gestattet.

Der Händler ist demnächst bindend verpflichtet die Lieferfrist im Angebot anzugeben.

Die sogenannte "Buttonlösung" findet sich in etwas abgeschwächter Form in der Richtlinie wieder. Folgende Dinge müssen im Angebot angegeben werden:

Wesentliche Merkmale der Ware, Gesamtpreis der vom Verbraucher zu zahlen ist und ggf. Vertragslaufzeit. Eine Schaltfläche zum Anclicken muss mit den Worten "Bestellung mit Zahlungsverpflichtung" oder einer entsprechend "eindeutig" gekennzeichneten Formulierung gekennzeichnet sein.

Dresden, den 24.6.2011

Verbraucherrechte: Europäisches Parlament nimmt neue europaweite Regeln für Onlinegeschäfte an

Plenartagung vom 23.6.2011

Die am Donnerstag mit großer Mehrheit angenommenen neuen Regeln sehen vor, dass Verbraucher bei Onlinekäufen innerhalb der EU zwei Wochen lang die Möglichkeit haben, ihre Meinung zu ändern. Onlinehändler werden außerdem den Verbrauchern genaue Informationen über den Gesamtpreis, die bestellten Waren und ihre Kontaktdaten geben müssen.

" Wir wollten hauptsächlich Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden und Fernabsatzverträge wie den Onlinehandel regeln", erklärte Andreas Schwab (EVP), der deutsche Berichterstatter des Parlaments und Verhandlungsführer. "Die neue Richtlinie ist ein gutes Beispiel dafür, wie Europa sowohl den Verbrauchern als auch den Händlern mehr Vorteile bringt. Wir haben einen ausgewogene Vereinbarung erzielt, die sowohl den Forderungen der Verbraucher als auch der Unternehmen folgt".

Die neuen Regeln werden die Rechte der Verbraucher insbesondere im Hinblick auf Information, Lieferbedingungen und das Widerrufsrecht stärken. Weiterhin werden die Regeln für digitale Downloads geklärt und der Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen verringert.

Da die aktuellen EU-Vorschriften zum Verbraucherschutz vor der digitalen Revolution verabschiedet wurden, sind die Verbraucher momentan bei Onlineeinkäufen schlecht geschützt. Bedenken über späte Lieferung oder Nichtlieferung der bestellten Güter und die Fragmentierung der Regeln zum Verbraucherschutz in den verschiedenen Mitgliedstaaten halten momentan viele Verbraucher vor grenzüberschreitenden Onlinekäufen ab. Gleichzeitig sind laut den Unternehmen die Rechtsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der Hauptgrund für fehlende grenzüberschreitende Verkäufe.

Nächste Schritte

Nach der Abstimmung des Parlaments muss der Rat noch formal die neuen Regeln annehmen. Dies wird voraussichtlich Ende Juli geschehen. Die Mitgliedstaaten werden dann zwei Jahre Zeit haben, die Regeln umzusetzen.

Den Volltext können Sie unter nachfolgendem Link (Auswahl : Texte Teil 3) nachlesen: EU Parlament

Quelle : Europäisches Parlament

Dresden, den 23.6.2011

Bundesrat : Länder wollen mehr Datenschutz im Internet

Der Bundesrat möchte den Datenschutz im Internet verbessern. Daher hat er heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes in den Bundestag eingebracht. Telemediendienste wie zum Beispiel Online-Netzwerke oder Internet-Foren gewinnen immer mehr an Bedeutung. Dennoch wird der Schutz privater Daten hier bislang häufig vernachlässigt - was vor allem daran liegt, dass der Datenschutz im Internet nicht ausreichend geregelt ist, betont der Bundesrat.

Ein großes Problem stellt aus Sicht der Länder die für Nutzer mangelnde Transparenz bei der Erhebung persönlicher Daten durch die Internetanbieter dar. Die Unternehmen seien zwar verpflichtet, die Nutzer über die Erhebung personenbezogener Daten zu informieren, doch versteckten viele Internet-Dienstleister ihre Hinweise irgendwo in den Nutzungsbedingungen, so dass die Nutzer allenfalls zufällig darauf stießen. Zudem fehle es oft auch an einer ausreichenden Aufklärung über die Risiken der Preisgabe persönlicher Daten. Ein weiteres Problem sieht der Bundesrat darin, dass die Diensteanbieter eine Löschung der eingestellten Daten oftmals nicht anbieten.

Aus diesen Gründen wollen die Länder die Informationspflichten der Unternehmen gegenüber den Nutzern ausdehnen. Diese sollen jederzeit - auch ohne technisches Hintergrundwissen - die Möglichkeiten haben, die notwendigen datenschutzrechtlichen Informationen zu erhalten. Zudem sollen die Diensteanbieter verpflichtet werden, die Nutzer über mögliche Risiken für personenbezogene Daten und damit verbundene Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte zu unterrichten. Der Entwurf räumt auch die Möglichkeit ein, veröffentlichte Daten löschen oder sperren zu lassen und will Nutzer vor unberechtigtem Zugriff auf im Endgerät gespeicherte Daten schützen.

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat ihn innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag zu übersenden, wobei sie ihre Auffassung darlegen soll.

Hier der Gesetzentwurf : Entwurf

Quelle : Bunderat

Dresden, den 22.6.2011

Verbraucherrichtlinie : Die nächste Entscheidung des europäischen Parlaments steht kurz bevor

Am 23.6.2011 wird voraussichtlich die neue Verbraucherrichtlinie durch das europäische Parlament verabschiedet. Am 7.6.2011 war ein entsprechender Vorschlag für das Parlament fertiggestellt worden. Selbstverständlich ist es zu begrüssen, dass die Verbraucherrechte länderübergreifend vereinheitlicht werden sollen, allerdings sollte eine Regelung gefunden werden die sowohl die Interessen der Verbraucher als auch berechtigte Interessen der Händler berücksichtigt.

Der vorliegende Vorschlag weist wesentliche Veränderungen uf.

Bisher war es dem deutschen Händler möglich, die Rücksendekosten im Falle des Widerrufes, bei einem Warenwert der nicht über 40 Euro lag, dem Käufer zu übertragen. Die Hinsendekosten bekam der Verbraucher grundsätzlich voll erstattet. In den meisten anderen europäischen Ländern musste der Verbraucher die Kosten der Rücksendung immer, unabhängig vom Warenwert, tragen. Die sogenannte 40 Euro Regelung soll in Zukunft ersatzlos wegfallen und der Verbraucher muss künftig grundsätzlich die Rücksendekosten tragen.

Zudem soll in der neuen Regelung die "Buttonlösung" enthalten sein. Das bedeutet, dass der Verbraucher zusätzlich bestätigen muss, dass er sich bewusst ist eine kostenpflichtige Leistung zu bestellen. Diese Lösung ist den schwarzen Schaafen sogenannter "Abo-Fallen" zu verdanken. Es macht aber wenig Sinn diese Lösung auch auf einen normalen Shopeinkauf anzuwenden.

Desweiteren soll die Widerrufsfrist innerhalb der Gemeinschaft auf 14 Tage vereinheitlicht werden, was für den deutschen Händler, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, keine Neuerung darstellt. Die Richtlinie soll auch eine Musterwiderrufsbelehrung enthalten. Dies würde bedeuten, dass der in diesem Monat verabschiedete und noch nicht in Kraft getretene neue Mustertext der Widerrufsbelehrung dann in absehbarer Zeit schon wieder geändert werden müsste.

Dresden, den 18.6.2011

Buchpreisbindung - Landgericht Hamburg verbietet "Fördermodell" einer Online-Versandbuchhandlung

Mit Urteil vom 08.06.2011 hat das Landgericht Hamburg einer Online-Versandbuchhandlung verboten, auf dem Wege eines sog. "Fördermodells" Bücher unterhalb des durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preises an ihre Kunden zu verkaufen.

Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Versandbuchhandlung, in der sie u.a. Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet. Für den Verkauf von Fachbüchern entwickelte die Antragsgegnerin ein "Fördermodell": Sie wandte sich an diverse Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen sog. "Fördertopf" ein. Unternehmen, die Beiträge in den "Fördertopf" eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin als "Partnerunternehmen" ausgewiesen. Wenn nun ein Kunde ein Fachbuch kaufte, stellte die Antragsgegnerin ihm zunächst auf seinem Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den "Fördertopf" mit 10% des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag anschließend wieder dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90% des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.

Nach der Entscheidung der zuständigen Wettbewerbskammer verstößt das von der Antragsgegnerin entwickelte "Fördermodell" gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, weil der von den Verlagen festgesetzte Buchpreis unterschritten werde. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des "Fördermodells" erhalte die Antragsgegnerin nicht den gesamten Buchpreis. Tatsächlich zahlten die Partnerunternehmen nämlich nicht allein in den "Fördertopf", um zu fördern. Sie zahlten vielmehr auch, um als Gegenleistung von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage sowie ihren Kundenrechnungen genannt zu werden und auf diese Weise für das eigene Unternehmen werben zu können. Damit entfalle ein Teil des zehnprozentigen Förderbetrags nicht auf das verkaufte Buch, sondern auf die von der Antragsgegnerin eingeräumten Werbemöglichkeiten. Im Ergebnis erhalte die Antragsgegnerin deshalb für das verkaufte Buch einen Preis, der unter 100% des Ladenpreises liege.

Der Antragsteller handelt für mehrere Verlage, von denen er beauftragt worden ist, ihre Buchpreisbindung zu betreuen. Bei dem Verfahren vor der Wettbewerbskammer handelte es sich um ein Eilverfahren. Das Aktenzeichen lautet 315 O 182/11. Die Kammer hatte bereits am 18.04.2011 ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin kam es am 08.06.2011 zur mündlichen Verhandlung und zur Entscheidung vom selben Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für ein eventuelles Berufungsverfahren wäre das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig

Quelle: Justiz Hamburg

Dresden, den 17.6.2011

Ebay : Keine Angebotsgebühren für Auktionen am 18. + 19.6.2011 für private Verkäufer

Samstag, 18. Juni und Sonntag, 19. Juni 2011

Für Auktionen bei eBay.de in allen Kategorien**

unabhängig vom Startpreis

Für private Verkäufer, die die Mindeststandards für

Verkäufer erfüllen

Gültig für Angebote, die mit dem Verkaufsformular,

dem Kurzformular oder der eBay-App für iPhones

erstellt oder hochgeladen werden.

*Diese Preisaktion gilt nur für private Mitglieder, die mit einer deutschen Adresse bei eBay.de angemeldet sind und die Mindeststandards für Verkäufer erfüllen. Die Preisaktion ist nur gültig für Angebote, die mit dem regulären Verkaufsformular, oder mit dem Kurzformular oder mit der eBay-App für iPhones eingestellt werden.

Diese Aktion ist nur gültig für Auktionen, die auf eBay.de eingestellt werden und deren Laufzeit am 18.06.2011 oder 19.06.2011 startet.

Diese Preisaktion ist nicht gültig für Auktionen, die über externe oder interne Verkäufertools erstellt und hochgeladen werden (z.B. Turbo Lister, Verkaufsmanager).

Diese Preisaktion ist nicht gültig für Festpreisangebote, Mehrfach-Angebote, Angebote mit der Zusatzfunktion Mindestpreis, sowie das Anzeigenformat.

Bitte beachten Sie, dass alle anderen Gebühren (Verkaufsprovision sowie sämtliche Gebühren für Zusatzoptionen, wie z.B. Galeriebild, Untertitel etc.) wie üblich berechnet werden.

**ausgenommen Handyverträge

Wenn Sie die Startzeitplanung nutzen möchten:

Wenn Sie Angebote mit Hilfe der Startzeitplanung schon vor dem 18.06.2011 einstellen, werden Ihnen im Verkaufsformular noch die regulären Gebühren angezeigt. Berechnet werden Ihnen aber die reduzierten

Angebotsgebühren. Nutzen Sie die Startzeitplanung dagegen am 18.06.2011 oder 19.06.2011 und wählen ein späteres Startdatum als 19.06.2011, werden Ihnen die Gebühren wie üblich berechnet, auch wenn Ihnen in diesem Zeitraum die reduzierten Gebühren angezeigt werden. Die Startzeitplanung ist grundsätzlich kostenpflichtig. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Angebote rechtzeitig auf unsere Server übertragen werden.

Wenn Sie während des Zeitraums der Aktion einen Artikel mit einem Startpreis von 1 Euro einstellen, wird dieser auf die 100 Auktionen, die Sie pro Monat kostenlos einstellen können, angerechnet. Wenn Sie während des Zeitraums der Aktion mehr als 100 neue Angebote mit einem Startpreis von 1 Euro einstellen, zahlen Sie keine Angebotsgebühr. Wenn Sie jedoch nach Ende des Zeitraums der Aktion einen Artikel mit einem Startpreis von 1 Euro einstellen, aber das monatliche Limit von 100 Angeboten bereits überschritten haben, wird Ihnen die reguläre Angebotsgebühr von 0,25 Euro berechnet. Mehr zum Thema

Wie sich die Angebotsgebühr berechnet.

Quelle: ebay.de

Dresden, den 17.6.2011

EuGH : Händler muss bei einem Mangel auch erforderliche Ein- und Ausbaukosten tragen

EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-65/09; C-87/09

Der Europäische Gerichtshof hat Heute entschieden, dass ein Händler bei einem Mangel auch die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten zu tragen hat.

Dieser Betrag kann jedoch im nationalen Recht begrenzt werden.

Ausführliche Informationen zu diesem Urteil finden Sie bei Beck-aktuell: beck.de

... und hier das Volltexturteil: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Submit&numaff=C-65/09

Dresden, den 16.6.2011

Ebay News : Filme und Computerspiele ab 18 bei eBay - Versandbestimmungen für gewerbliche Verkäufer

Ab sofort dürfen gewerbliche Verkäufer Filme, die mit "FSK ab 18" und Computerspiele, die mit "USK ab 18" gekennzeichnet sind, auf dem eBay-Marktplatz anbieten. Gewerbliche Verkäufer müssen dabei jedoch aufgrund von Vorgaben des Jugendschutzgesetzes sicherstellen, dass beim Versand das Paket mit den "FSK ab 18"- bzw. "USK ab 18"-Artikeln nicht an Kinder oder Jugendliche ausgehändigt wird. Im Einzelnen kommen dafür folgende drei Versandmethoden in Frage:

1. Spezialversandarten, bei denen eine Altersprüfung durchgeführt wird, z. B. von DHL und Hermes.

Weitere Informationen zum Service von DHL

Weitere Informationen zum Service von Hermes

2. Versand per "Einschreiben eigenhändig". Dies ist möglich, wenn

der Käufer ist oder "Geprüftes Mitglied" ist oder

der Verkäufer die Volljährigkeit des Käufers auf andere geeignete Weise überprüft oder

der Verkäufer die Volljährigkeit des Käufers bereits einmal überprüft hat (z.B. bei einer früheren Bestellung).

3. Persönliche Prüfung der Volljährigkeit des Käufers bei Selbstabholung.

Um diese besonderen Erfordernisse in der Artikelbeschreibung abzubilden, müssen Verkäufer als Versandmethode "Andere Versandoptionen/Sonderversand" auswählen. Wir empfehlen zudem dringend, bereits in der Artikelbeschreibung zusätzliche Informationen aufzunehmen, die dem Käufer die einzelnen Schritte und Erfordernisse des Sonderversands erläutern.

Bitte beachten Sie, dass pornographische oder überwiegend soft-erotische Filme oder Computerspiele unabhängig von etwaigen Altersfreigaben weiterhin nicht erlaubt sind.

Die oben beschriebenen Änderungen sind ab sofort Bestandteil des . eBay-Grundsatzes zu jugendgefährdenden Medien .

Private Verkäufer dürfen Filme, die mit "FSK ab 18" und Computerspiele, die mit "USK ab 18" gekennzeichnet sind, weiterhin nicht anbieten, da derzeit die hierfür erforderlichen Versandmethoden mit Altersverifizierung ausschließlich für gewerbliche Anbieter verfügbar sind.

Quelle: ebay.de

Dresden, den 14.6.2011

Abmahnung : Zeichenzusatz "Germany" als irreführende Herkunftsangabe

OLG Frankfurt, Urteil vo. 5.5.2011, Az.: 6 U 41/10

Der einem Wort-/Bildzeichen hinzugefügte Begriff "Germany" stellt eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet sowie mit einem Registrierungshinweis ("R im Kreis") versehen ist und keine auf einen Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält.

Das Volltexturteil kann hier nachgelesen werden: Urteil

Dresden, den 14.6.2011

LG Frankfurt : Nachträgliches Einfügen einer Marke in Amazon-Artikelbeschreibung sowie Werbung mit Blitzversand unzulässig

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10

Die Kanzlei BIZ berichtet Heute auf Ihrer Seite von einem Urteil ein verbreitetes Ärgernis bei Amazon betreffend.

Bei Amazon können ja mehrere Anbieter den gleichen Artikel mit der gleichen Artikelbeschreibung verkaufen. Wenn nun nachträglich ein Anbieter die Artikelbeschreibung in der Form verändert, dass z.B. nachträglich eine Markenbezeichnung hinzugefügt wird, setzt er andere Anbieter der Gefahr eines Unterlassungsanspruches aus.

Das Gericht untersagte die nachträgliche Veränderung des Angebotes und begründete folgendermassen:

1. im Rahmen einer geschäftlichen Handlung bei Angeboten von Kabeln, deren Zubehör und/oder Zubehör für Satellitenanlagen auf der Onlineplattform amazon.de bestehende Artikelbeschreibungen zu verändern, namentlich durch Einfügen einer geschützten Marke, so dass die Artikelbeschreibung auf die Waren, die unter der zuvor bestehenden Artikelbeschreibung von Händlern angeboten wurden, nicht mehr zutreffend ist und die vorgenommenen Änderungen insofern zu falschen Angaben in Bezug auf die unter der zuvor bestehenden Artikelbeschreibung angebotenen Waren führen, wie in Anlage K 6 wiedergegeben

;Ausserdem warb der Abgemahnte mit dem Hinweis "Blitzversand".

Dies untersagte das Gericht, wenn nicht tatsächlich ein Versand am Tag des Zahlungseinganges erfolgt und begründete folgendermassen:

2. im Rahmen einer geschäftlichen Handlung bei Angeboten von Kabeln, deren Zubehör und/oder Zubehör für Satellitenanlagen wie in Anlage K 2 b wiedergegeben mit dem Begriff "Blitzversand" zu werben, wenn die Ware nicht tatsächlich am Tage des Zahlungseingangs versandt wird ;

Es wurden im gleichen Urteil noch weitere Verstösse festgestellt und untersagt, die Sie im Volltexturteil auf der Seite der Kanzlei BIZ nachlesen können.

Hier der Link: Urteil

Dresden, den 9.6.2011

LG Potsdam : Werbung mit Testurteil kann irreführend sein

Lg Potsdam, Urteil 6.5.2011, Az.: 51 O 65/10 (nicht rechtskräftig)

Das Möbelhaus Höffner warb mit dem Slogan "Deutschlands bestes Möbelhaus heißt Höffner!".

Höffner führte dabei das Testurteil des "Deutsche Institut für Servicequalität" (Disq) an, welches je 10 Filialen der 14 bedeutendsten Möbelhäuser getestet hatte.

Das Institut ist jedoch ein privates Unternehmen, ohne einen öffentlichen Auftrag. Zudem entsprach der durchgeführte Test methodisch und inhaltlich nicht den Vorstellungen des Gerichtes.

Testergebnisse sind nach Ansicht des Gerichtes nur zulässig, wenn sie neutral und objektiv angelegt sind, mit entsprechender Sachkunde durchgeführt wurden und die gezogenen Schlussfolgerungen vertretbar sind.

Dies traf nach Ansicht des Gerichtes auf den entschiedenen Fall nicht zu, weshalb die Werbung als irreführend und damit unzulässig anzusehen war.

Dresden, den 9.6.2011

BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

BGH, Urteil vom 8. Juni 2011, Az.: VIII ZR 305/10

Der Bundesgerichtshof hat heute über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden.

Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 ? der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:

"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 ? nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.

Quelle : BGH

Dresden, den 8.6.2011

BGH : Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam

BGH Urteil vom 7. Juni 2011 Az.: R 388/10

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.

Einzelheiten finden Sie hier : BGH

Dresden, den 7.6.2011

Ebay : Preisaktion am 04. und 05. Juni 2011 - 0 Cent Angebotsgebühr

Preisaktion für private Verkäufer*: 0 Cent Angebotsgebühr am Samstag, 04. Juni 2011 und Sonntag, 05. Juni 2011 für alle Auktionen in allen Kategorien**, unabhängig vom Startpreis.

Die Preisaktion gilt nur für Angebote, die von 04.06.2011, 00:00:01 bis 05.06.2011, 23:59:59 Uhr auf unsere Server übertragen werden und in dieser Zeit starten.

*Diese Preisaktion gilt nur für private Mitglieder, die mit einer deutschen Adresse bei eBay.de angemeldet sind und die Mindeststandards für Verkäufer erfüllen.

Die Preisaktion ist nur gültig für Angebote, die mit dem regulären Verkaufsformular, dem Kurzformular oder mit der eBay-App für iPhones eingestellt werden.

Diese Aktion ist nur gültig für Auktionen, die auf eBay.de eingestellt werden und deren Laufzeit am 04.06.2011 oder 05.06.2011 startet.

Diese Preisaktion ist nicht gültig für Auktionen die über externe oder interne Verkäufertools erstellt und hochgeladen werden (z.B. Turbo Lister, Verkaufsmanager)

Diese Preisaktion ist nicht gültig für Festpreisangebote, Mehrfach-Angebote, Angebote mit der Zusatzfunktion Mindestpreis, sowie das Anzeigenformat.

Bitte beachten Sie, dass alle anderen Gebühren (Verkaufsprovision sowie sämtliche Gebühren für Zusatzoptionen, wie z.B. Galeriebild, Untertitel etc.) wie üblich berechnet werden.

**ausgenommen Handyverträge

Weitere Informationen : ebay.de

Dresden, den 3.6.2011

Bundesgerichtshof zum Urheberrechtsschutz von Lernspielen

BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 Az.: I ZR 140/09

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Lernspiele nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein können.

Nach Ansicht des BGH können die Lernspiele der Klägerin als Darstellungen wissenschaftlicher Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Für Darstellungen wissenschaftlicher Art ist es begriffswesentlich, dass sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen. Die Kontrollgeräte vermitteln im Zusammenspiel mit den Übungsheften solche Informationen. Bereits der Darstellung einfachster "wissenschaftlicher" Erkenntnisse kann Urheberrechtsschutz zukommen. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Urheberrechtsverletzung sei ausgeschlossen, weil sich die Inhalte und Aufgaben der Übungshefte der Beklagten von denen der Klägerin unterscheiden. Nach Auffassung des BGH kann mit dieser Begründung eine Urheberrechtsverletzung nicht verneint werden. Für den Urheberrechtsschutz einer Darstellung wissenschaftlicher Art ist der dargestellte Inhalt ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, was, sondern wie etwas dargestellt wird. Nur die Form der Darstellung kann deren Urheberrechtsschutz begründen.

Voollständige Mitteilung : PM - BGH

Dresden, den 1.6.2011

LG München : Impressumpflicht ausserhalb des Web Shop

LG München, Beschluss vom 22.03.2011, Az.: 17 HK O 5636/11

Das LG München hat entschieden, dass eine fehlerhafte Ortsangabe bei Google Places wettbewerbswidrig ist.

Diese Entscheidung betrifft natürlich nicht ausschliesslich Google Places sondern auch Seiten von z.B. Preissuchmaschinen, Twitter, Facebook, Xing, etc. .

Auf all diesen Seiten muss ein vollständiges und aktuelles Impressum gem. §5 TMG verfügbar sein.

Dresden, den 31.5.2011

Sofortüberweisung.de : Welche Daten darf der Zahlungsdienstleister einsehen?

Der NDR berichtet von einer Panne beim Zahlungsdienstleister sofortüberweisung.de der Firma Payment Network aus Gauting.

Ein Redakteur der Computerfachzeitschrift c't führte einen Test bei Zahlungsdienstleistern durch und war sehr erstaunt, dass der Betrag von einem anderen seiner Konten abgebucht wurde als von ihm angegeben.

Es stellte sich also die Frage, woher kannte der Zahlungsdienstleister überhaupt das andere Konto des Redakteurs?

Sorfortüberweisung.de musste also die PIN des Redakteurs nicht nur zur Ausführung der Überweisung und zur Deckungsabfrage des angegebenen Kontos genutzt haben, sondern hat auch weitere Kundendaten beim Bankinstitut abgefragt.

Recherchen von NDR Infoer4gaben: Bei in den vergangenen Wochen stichprobenartig durchgeführten Sofortüberweisungen wurden neben dem Kontostand auch die Umsätze der letzten 30 Tage, der Dispokredit, die Stände anderer Konten bei der gleichen Bank oder ausgeführte und vorgemerkte Auslandsüberweisungen abgefragt. Auch wie viele Konten der Kunde bei seiner Bank hat, wurde geprüft....

In den AGB findet sich zwar der Hinweis, dass eine Kontodeckungsabfrage durchgeführt wird, aber der durchschnittliche Verbraucher kann hinter diesem Wort kaum die umfangreichen Prüfmechanismen erkennen, die durchgeführt werden.

Datenschützer haben sofortüberweisung.de aufgefordert den Hinweis in ihren AGB verständlicher zu formulieren, damit der Kunde weiss, welche umfangreichen Daten von seiner bank abgefragt werden. Wir können uns dieser Empfehlung nur anschliessen.

Den Bericht des NDR können Sie hier nachlesen: NDR

Dresden, den 31.5.2011

Update 31.5.2011 - sofortüberweisung.de

Zwischenzeitlich ist eine Stellungnahme von sofortüberweisung.de veröffentlicht : Payment Network AG

Dresden,den 31.5.2011

Bundeskabinett beschließt neues Produktsicherheitsgesetz

Kinderspielzeug, Fernsehgeräte, Dampfkochtöpfe und Industrieroboter - viele der Gegenstände, die uns zuhause und im Beruf begleiten, müssen vor allem eines sein: sicher.

Damit dies bei in Deutschland verkauften Geräten und Produkten auch in Zukunft auf hohem Niveau gewährleistet ist, hat das Kabinett am 25.5.2011 den "Gesetzentwurf über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts" beschlossen.

Darin enthalten ist die Neufassung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG), das zukünftig Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) heißen soll.

Weitere Informationen hier: BMAS

Dresden, den 27.5.2011

Ebay : Preisaktion für Verkäufer mit Top-Bewertung - Untertitel kostenlos

Von Mittwoch 1. Juni 2011, 00:00:01 Uhr bis Donnerstag 30. Juni 2011, 23:59:59 Uhr zahlen eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung, die bei eBay.de registriert sind und ihren Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben, keine Gebühr für die Zusatzoption Untertitel. Die Preisaktion gilt für alle Artikel, die als Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, oder als Festpreisangebot auf eBay.de eingestellt werden.

Sie müssen den Status "eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung" auf eBay.de haben, um diese Preisaktion nutzen zu können. Sie können Ihren Status im Verkäufer-Cockpit überprüfen und feststellen, ob Sie Verkäufer mit Top-Bewertung sind. Mehr zum Thema eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung und die einzelnen Bedingungen finden Sie hier: Aktion

Quelle: ebay.de

Dresden, den 26.5.2011

Neue Funktionen in "Mein eBay" machen das Kaufen und Verkaufen noch einfacher

Quelle : ebay.de

"Mein eBay" bietet ab sofort neue Funktionen, die Ihnen helfen, die Übersicht Ihrer Käufe, Zahlungs- und Versandaktivitäten sowie Beobachtungslisten leichter zu handhaben.

Folgende Neuerungen gibt es:

Sie können Ihre Käufe bis zu 3 Jahre rückwirkend einsehen. Dabei wird Ihnen ermöglicht, Ihre inländischen oder internationalen Käufe einzusehen, Verkäufer, von denen Sie später noch einmal etwas kaufen möchten, im Auge zu behalten oder Informationen zu Steuern nachzuvollziehen. Um die Käufe anzuzeigen, klicken Sie links in Mein eBay auf "Übersicht Ihrer Käufe" und wählen den gewünschten Zeitraum aus.

Verbesserte Erinnerungsfunktion bei Bezahlung und Versand: Wenn Sie für einen erworbenen Artikel noch bezahlen müssen, wird Ihnen hierfür eine Erinnerung angezeigt. Wenn Sie einen Artikel verkaufen, sehen Sie eine Benachrichtigung, sobald der Käufer bezahlt hat, so dass Sie von da an den Artikel versenden können. Bei beiden Erinnerungsfunktionen wird ein Bild des Artikels in Mein eBay angezeigt.

Listen: Sortierfunktion nach zuletzt hinzugefügten Artikeln. Wenn Sie in Mein eBay gerne Listen erstellen (wie beispielsweise eine Beobachtungsliste oder eine Liste für Schuhe), können Sie diese nun nach den zuletzt hinzugefügten Artikeln sortieren (im Menüpunkt "Beobachtungsliste und andere Listen"). Das macht es Ihnen einfacher, Ihre letzten Funde durchzusehen und zu vergleichen.

Hinweis: Die Module für "Nicht verkauft", "Verkauft" und "Aktiv" wurden aus dem Menü "Zusammenfassung" entfernt. Sie können diese Informationen jedoch weiterhin unter dem Menüpunkt "Verkaufen" oder "Verkaufsmanager" abrufen.

Dresden, den 25.5.2011

EU verbietet Cadmium in Schmuck ab Dezember 2011

Ab Dezember 2011 ist Cadmium in Schmuck, Legierungen zum Löten und in PVC in der EU verboten.

In Schmuck und insbesondere eingeführtem Modeschmuck waren zum Teil sehr hohe Cadmiumgehalte festgestellt worden. Verbraucher kommen über die Haut und vor allem Kinder auch über Ablecken mit diesem Schadstoff in Kontakt.

Die neuen Rechtsvorschriften verbieten Cadmium in jeder Art von Schmuck, nur alte Schmuckstücke sind hiervon ausgenommen.

Das Verbot gilt überdies für alle Kunststoffe und für Legierungen zum Verlöten unterschiedlicher Metalle, denn die Dämpfe, die hierbei eingeatmet werden können, sind äußerst gefährlich. Das Cadmiumverbot fügt sich in die REACH-Strategie der EU für einen sichereren Einsatz von Chemikalien.

Ausführliche Informationen: Pressemeldung

Dresden, den 24.5.2011

Widerrufsfrist bei Ebay "Auktionen" einen Monat statt 14 Tage

Änderung Widerrufsbelehrung für Ebay "AUKTIONEN"

Wichtiger Hinweis

Nachfolgender Text bezieht sich ausschliesslich auf Auktionen und nicht auf Festpreisangebote (Sofortkauf).

Der besondere Vetragsschluss bei Ebay (verbindliches Angebot durch den Verkäufer) hatte ja schon in der Vergangenheit zu Problemen bei der Widerrufsfrist (14 Tage bzw. einen Monat) ausgelöst.

Der Gesetzgeber wollte bei dem ab 11.6.2010 gültigen Mustertext - Widerrufsbelehrung Ebay Verkäufer mit anderen Verkäufern gleichstellen und setzte deshalb die unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform verschickte Widerrufsbelehrung einer Belehrung bei/vor Vertragsschluss in Textform gleich.

Ebay verschickt ja auch seit einiger Zeit automatisch unmittelbar nach Auktionsende/Sofortkauf die vom Verkäufer an entsprechender Stelle hinterlegte Widerrufsbelehrung.

Für Festpreisangebote wird hier auch die gesetzliche Forderung unmittelbar nach Vertragsschluss erfüllt.

Bei Auktionen, welche mit einem Startpreis eingestellt werden, ist dies leider nicht der Fall.

Der Vertragsschluss findet bei Ebay "Auktionen" im Moment der Gebotsabgabe durch den Käufer statt, mit der auflösenden Bedingung, dass der Bieter bis zum vordefinierten Zeitablauf des Angebotes nicht von einem anderen Bieter überboten wird.

Der Vertragsschluss findet also u.U. schon fast 10 Tage vor Zeitablauf der Auktion statt.

Aus diem Grunde erfolgt die Belehrung in Textform zu spät und der Verkäufer muss deshalb

A) ein Widerrufsrecht von einem Monat einräumen

B) es muss eine andere Formulierung bzgl. des Wertersatzes genommen werden, weil nicht frühzeitig über die Vermeidung von Wertersatz belehrt wurde.

Wer also bei Ebay "Auktionen" anbietet, muss den Text der Widerrufsbelehrung anpassen.

Sollten Sie also bei Ebay auf einem Account "Auktionen" und Festpreisangebote offerieren, müssen Sie entweder für beide Angebotsformen die schlechtere Widerrufsbelehrung (einen Monat, andere Wertersatzformel) verwenden oder 2 getrennte Accounts bedienen, die nach Festpreis- und Auktionsangeboten gesplittet sind. Allerdings ist dann auch nach dem Verkauf der Kunde unterschiedlich zu belehren.

Dresden, den 24.5.2011

Deutscher Bundestag stimmt am 26.5.2011 über die Änderung der Widerrufsbelehrung ab

Nachdem der entsprechende Gesetzentwurf ( http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/050/1705097.pdf ) den Rechtsausschuss passiert hat, findet nun am 26.5.2011 die Abstimmung im Bundestag statt.

Wir gehen davon aus, dass dem Gesetzentwurf zugestimmt wird.

Danach muss lediglich noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgen, damit die Änderungen am darauffolgendem Tag in Kraft treten kann.

Die Onlinehändler können sich also darauf vorbereiten voraussichlich bereits im Juni die neue Widerrufsbelehrung in ihren Angeboten zu verwenden.

Terminhinweis: 111. Sitzung

Dresden, den 23.5.2011

LG Mainz: Abmahnungen des Martin Lehwald sind rechtsmissbräuchlich

LG Mainz, Urteil vom 3.5.2011, Az.: 10 HK 0 79/10 (nicht rechtskräftig)

Rechtsanwalt Dirk Polishuk berichtet auf der Seite it-recht-deutschland.de von der rechtmissbräuchlichen Abmahnung des Herrn Martin Lehwald aus Radebeul, vertreten durch Herrn RA Enzmann von der Kanzlei Frauenheim, Enzmann & Coll. aus Coswig.

Das Gericht begründete die Rechtsmissbräuchlichkeit folgendermassen:

Die Geltendmachung des Klageanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, nämlich vorwiegend dazu dient, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Ausführliche Informationen können Sie hier nachlesen: it-recht-deutschland

Dresden, den 20.5.2011

Ebay : Preisaktion am 21. und 22. Mai: 0 Cent Angebotsgebühr für private Verkäufer*

ebay.de - Profitieren Sie von unserer Preisaktion und zahlen Sie 0 Cent Angebotsgebühr für alle Auktionen in allen Kategorien** unabhängig vom Startpreis, die am 21. und 22. Mai bei eBay.de eingestellt werden.

Die Preisaktion ist nur gültig für Angebote, die mit dem regulären Verkaufsformular, mit dem Kurzformular oder der eBay iPhone-App eingestellt werden.

Sie ist nicht gültig für Auktionen, die über externe oder andere interne Verkäufertools erstellt und hochgeladen werden (z.B. Turbo Lister, Verkaufsmanager).

Erfahren Sie mehr über diese Preisaktion*: ebay.de

Dresden, den 20.5.2011

Versehentlich verschickte "Versand durch Amazon"-E-Mails

Gestern wurden aufgrund eines technischen Problems E-Mails zu Versand durch Amazon an manche Kunden verschickt. Diese E-Mails mit den Betreffs "Welcome to FBA" und "Fulfillment by Amazon Long-Term Storage Program" wurden versehentlich verschickt. Wir möchten Sie deshalb bitten, diese beiden E-Mails zu ignorieren.

Wir bitten, eventuell entstandene Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

Quelle : Amazon Services Europe

Dresden. Den 19.5.2011

OLG Düsseldorf : Wo "Made in Germany" draufsteht muss auch "Made in Germany" drin sein

OLG Düsseldorf , Urteil vom 5.4.2011, Az.: I-20 U 110/10

Der Beklagte bewarb ein Besteckset mit folgendem Text:

"Herzlichen Glückwunsch zum Erwerb dieses hochwertigen M... - Bestecks MADE IN GERMANY"

Tatsächlich werden die Gabeln, Löffel und Kaffeelöffel in Deutschland hergestellt. Die Rohmesser werden auf in Deutschland hergestellten Maschinen in China geschmiedet, umgeschnitten, gehärtet und geschliffen und sodann in Deutschland mehrfach poliert.

Das Gericht sah dies als irreführend an und begründete folgendermassen:

Die Beklagte stellt bei Ihrem Besteck das Herstellungsland in ganz besonderem Maße heraus, und zwar sowohl durch die auffallende Angabe "Produziert in Deutschland" mit einer Deutschland-Fahne auf der Packung, als auch als ganz herausgehobene Eigenschaft auf dem Einlegezettel. Dort wird "Made in Germany" gerade als einziges Merkmal besonders herausgestellt.

Die besondere Herausstellung des Herstellungslandes begründet bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung, sämtliche Teile des beworbenen Bestecks seien in Deutschland hergestellt.

Die Motivation eines Verbrauchers, sich gerade für ein in Deutschland hergestelltes Produkt zu entscheiden, kann zudem, wie in der Berufungsvemandlung angesprochen worden ist, begründet sein; sie muss nicht allein auf besonderen Qualitätsvorschlagen beruhen. Sie kann ihren Grund z.B. auch in der Sorge um hiesige Arbeitsplätze haben.

Bei Industrieprodukten - wie hier - geht der Verkehr davon aus, dass die Behauptung "Produziert in Deutschland" voraussetzt, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen: openjur.de

Dresden, den 18.5.2011

Kriminelle Internetbande prellt ca. 100.000 Opfer und verursacht Schäden in Millionenhöhe

9 Tatverdächtige verhaftet und 29 Wohnungen/Büros durchsucht

Seit eineinhalb Jahren ermittelt die Staatsanwaltschaft Augsburg zusammen mit dem Bayerischen Landeskriminalamt (LKA) gegen eine Bande, die im Internet in zahlreichen Webshops Waren gegen Vorkasse anbot, aber nie lieferte.

"Dieses Verfahren ist in Bezug auf die Enttarnung von Internettätern und in seiner Dimension bisher einzigartig", so der Präsident des Bayerischen Landeskriminalamts, Peter Dathe.

Einzelheiten können Sie hier nachlesen : LKA Bayern

Dresden, den 17.5.2010

Stellungnahme von eBay zur Veränderung der Verkaufsprovisionen für private Verkäufer

Mit der Veränderung der Verkaufsprovisionen für private Verkäufer bei eBay kommen wir insbesondere dem Wunsch der privaten Verkäufer nach einer einfacheren und klareren Gebührenstruktur bei der Verkaufsprovision entgegen. Dabei ist uns bewusst, dass durch die Veränderung der Verkaufsprovision auf durchgängig 9% die Verkaufsgebühren für einen Großteil der privaten Verkäufe höher liegen werden. Die eBay-Gebühren bleiben aber weiter absolut wettbewerbsfähig. Zudem ist die neue Verkaufsprovision nach oben hin begrenzt und beträgt maximal 45 Euro. Angebotsgebühren und Gebühren für Zusatzoptionen bleiben völlig unverändert.

Die Veränderungen reflektieren die umfangreichen Investitionen, die wir in den vergangenen Jahren in den eBay-Marktplatz getätigt haben. eBay bietet heute eine wesentlich attraktivere und vertrauensvollere Handelsumgebung als noch vor einigen Jahren. Wir haben beispielsweise die Artikelsuche signifikant verbessert und sind dabei, vertikale Einkaufswelten auf dem eBay-Marktplatz zu schaffen, um den Ansprüchen von Käufern und Verkäufern beim Handel in den einzelnen Produktkategorien noch besser gerecht werden zu können. Gleichzeitig tätigen wir gerade in diesem Jahr hohe Marketinginvestitionen, um auf das Angebot und die Artikel bei eBay aufmerksam zu machen und noch mehr Käufer auf unseren Marktplatz zu holen. Wir haben zudem kostenlose mobile Applikationen für alle wichtigen mobilen Betriebssysteme eingeführt. Dadurch erreichen Verkäufer bei eBay heute einen noch wesentlich größeren Käuferkreis und erhöhen ihre Verkaufschancen.

Quelle : ebay.de via ddp direct

Dresden, den 17.5.2011

Ebay Erinnerung : Ab 15. Mai 2011 werden identische Angebote automatisch beendet

Identische Angebote, die gegen die Grundsätze verstoßen, werden ab Mitte Mai 2011 bis auf ein zufällig ausgewähltes automatisch beendet. Das gilt auch für Angebote mit der Dauer "Gültig bis auf Widerruf".

Die beendeten Angebote werden in Mein eBay auf der Seite "Nicht verkauft" zusammen mit einem Hinweis auf den Grund der Löschung gespeichert.

Nutzen Sie diese Gelegenheit und stellen Sie das am besten laufende Angebot als Mehrfachangebot oder Angebot mit mehreren Varianten ein, bevor es automatisch beendet wird. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Ware auf eBay verfügbar bleibt und Sie keine Umsatzeinbußen haben. Außerdem können Sie so Gebühren sparen.

Dresden, den 16.5.2010

Ebay Ankündigung: Gebührenänderung am 13. Juni 2011 für private Verkäufer

Quelle : ebay.de

Ab 13. Juni 2011 wird die Verkaufsprovision vereinheitlicht. Der Prozentsatz der Verkaufsprovision wird pauschal 9% des Verkaufspreises betragen, die maximale Verkaufsprovision wird 45,00 Euro betragen. Angebotsgebühr und Gebühren für Zusatzoptionen bleiben unverändert.

Übersicht: neue Verkaufsprovision

Verkaufspreis

Verkaufsprovision ab 13.06.2011

EUR 1,00 - EUR 50,00

9% des Verkaufspreises

EUR 50,01 - EUR 500,00

9% des Verkaufspreises

EUR 500,01 und höher

9% des Verkaufspreises

Nicht betroffen von dieser Gebührenänderung sind die Verkaufsprovision für Handyverträge, Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge sowie die Gebühren für Inserate.

* Die angezeigten Gebühren und Verkaufsprovisionen enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Dresden, den 14.5.2011

Anspruch von Unternehmen bei Fernabsatzverträgen (Wertersatz) wird eingeschränkt

Quelle : Deutscher Bundestag

Rechtsausschuss - 11.05.2011

Berlin: Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genanntem Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Rechtsausschuss beschloss am Mittwochmorgen auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung (17/5097) mit den Stimmen der Regierungskoalition sowie mit denen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine entsprechende Änderung. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, "soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht".

Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht habe. Hintergrund ist, dass der Europäische Gerichtshof Anfang September 2009 entschieden hatte, dass die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen könne.

Dresden, den 11.5.2010

BGH : Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos

BGH, Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: VIII ZR 289/09

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 ? zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 ? abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 ? beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 ? auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 ?.

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:

"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." .

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.

Quelle: PM des BGH

Dresden, den 11.5.2010

Ebay : Datumsänderung - Artikelmerkmale in den Mode-Kategorien erst ab 20. Juli verpflichtend

Liebe eBay-Verkäufer,

in den Verkäufer-News für Mai 2011 haben wir Sie darüber informiert, dass ab 16. Mai in der Kategorie "Kleidung & Accessoires" neue, überarbeitete oder wiedereingestellte Angebote mit Artikelmerkmalen eingestellt werden müssen. "Gültig bis auf Widerruf"-Angebote müssen nur dann aktualisiert werden, wenn Sie diese überarbeiten. Artikelmerkmale helfen Ihnen dabei, Ihre Angebote noch eindeutiger zu beschreiben, so dass Käufer schneller und einfacher das Gewünschte finden.

Viele unserer Verkäufer haben uns gebeten, ihnen mehr Zeit für die Aktualisierung der Angebote einzuräumen, daher haben wir den Zeitraum für die Umstellung verlängert. Die Angabe von Artikelmerkmalen ist nun ab dem 20. Juli 2011 verpflichtend.

Stellen Sie ab sofort neue, überarbeitete oder wiedereingestellte Angebote mit Artikelmerkmalen ein, um bereits jetzt mehr Käufer zu erreichen.

Quelle : ebay.de

Dresden, den 10.5.2011

DPD und DHL kämpfen mit Wunschterminen um Marktanteile

Der Onlinehandel boomt und folglich steigt das Paketvolumen von Firmen an Privatkunden. Auch Paketdienste die früher kein Interesse an der Zustellung an den Privatempfänger zeigten, kämpfen heute gegen den Platzhirschen DHL.

Das ärgerliche für den Transportdienstleister bei einer Zustellung an einen privaten Haushalt ist, dass häufig Niemand angetroffen wird.

DPD hatte bisher eine kostenfreie zweite Zustellung und DHL bot neben der zweiten Zustellung auch eine Abholu8ng im DHL Stützpunkt an.

Eine zweite Anlieferung kostete den Transportdienstleister unnötig Zeit und Geld, sodass häufig kein Gewinn an diesem Paket übrig blieb.

Nun wollen DPD und DHL die Empfänger über den Zustelltermin per SMS benachrichtigen. Dem Kunden soll die Möglichkeit gegeben werden den Termin per SMS auf seinen Wunschtermin abzuändern.

DHL nimmt für diesen Service 1,49 Euro zusätzlich vom Empfänger, währen DPD den Service vorerst kostenlos anbieten will.

Dresden, den 9.5.2011

Bundesgerichtshof zu Markenparfümimitaten

BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, Az.: I ZR 157/09

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.

Die Beklagten bieten im Internet unter der Marke "Creation Lamis" niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. Dabei hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien.

Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genügt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten ist vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird.

Für die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, hat das Berufungsgericht allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die zugrunde liegenden Feststellungen hat das Berufungsgericht - so der BGH - rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsurteil enthielt jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten sich mit ihren Parfümimitaten auch an Händler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Richtet sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reicht es für die Unlauterkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird auch noch zu prüfen haben, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstellt.

Quelle : Pressemeldung des BGH

Dresden, den 5.5.2011

Kammergericht Berlin : Kein Wettbewerbsverstoß durch Verwendung des "Gefällt-mir"-Buttons von Facebook

Nach dem Landgericht hat auch das Kammergericht in einem Beschwerdeverfahren die Verwendung des "Gefällt-mir"-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers als wettbewerbsrechtlich unbedenklich angesehen.

Zwar spreche im Streitfall einiges dafür, dass der Verwender des Buttons gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 des Telemediengesetzes (TMG) verstoßen habe, so der 5. Zivilsenat des Kammergerichts: Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass Facebook infolge der Verwendung des Buttons seine Mitglieder bei Nutzung der Seite unschwer über eine Kennnummer identifizieren könne. Daten der Seitennutzer würden auch erfasst, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Besuches nicht bei Facebook eingeloggt seien.

Die Verwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Wirkungen des Facebook-Plugins sei jedoch nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt der Konkurrenz sei durch die Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen. Der klagende Mitbewerber könne deswegen keine Unterlassung vom Verwender verlangen.

In ähnlicher Weise hatte erstinstanzlich im Eilverfahren bereits das Landgericht Berlin entschieden.

Quelle: Pressemeldung des Kammergerichts

Den Beschluss im Volltext können Sie hier nachlesen: KG Berlin

Dresden, den 5.5.2011

Handbuch der EU zur neuen Richtlinie für Spielzeugverkäufer ab dem 20.7.2011

Die Europäische Kommission hat ein Handbuch zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug veröffentlicht.

Das Handbuch ist zwar recht umfangreich aber ein unverzichtbares Nachschlagewerk für jeden Inverkehrbringer von Spielzeug.

Das Handbuch kann hier kostenlos als .pdf Datei heruntergeladen werden: Handbuch

Dresden, den 5.52011

AG Straubing : Vorsicht, wer als Affilate Kreditangebote bewirbt gilt als Kreditvermittler nach § 34 c GewO

AG Straubing, Urteil vom 3.3.2011. Az.: 8 OWi 142 Js 94374/10

Das AG Straubing vertritt die Meinung, dass ein Affilate der Kreditangebote bewirbt, selbst als Kreditvermittler anzusehen ist und eine Kreditvermittler-Erlaubnis benötigt.

Dieses Urteil wird derzeit sehr kontrovers diskutiert und dürfte, bei gleicher Sachlage, sicherlich noch anderen Gerichten vorgelegt werden.

Das Kreditportal "Kredit 1A" hat eine Pressemeldung herausgegeben und eine Verlinkung zum Volltexturteil bereitgestellt.

Hier können Sie das Volltexturteil nachlesen: Pressemitteilung

Dresden, den 5.5.2011

Werbung mit einem Monatspreis bei längerer Mindestlaufzeit kann wettbewerbswidrig sein

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2011, Az.: 38 O 148/10

Der Abgemahnte hat Gewerbetreibenden kostenpflichtig in ein Verzeichznis aufgenommen. Die Mindestlaufzeit des Vertrages betrug 2 Jahre. Der Eintrag erfolgte einmalig und war dann mindestens 2 Jahre verfügbar.

Das Gericht sah in einer monatlichen Preisangabe eine Irreführung und Verschleierung des Endpreises.

Das Gericht begründete folgendermassen:

Die Werbung der Beklagten zu 1) mit einem Monatspreis, obwohl die Mindestlaufzeit eines Vertrages mehr als einen Monat beträgt, stellt eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung dar, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, zudem wird gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfV verstoßen und damit eine das Marktverhalten zu regeln geeignete Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG verletzt.

Durch die Angabe eines Monatspreises wird der Eindruck erweckt, die angebotene Leistung sei durch eine Zahlung in dieser Höhe zu erhalten. Da es bei der Eintragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung geht, ist für ein in Monaten berechnetes Entgelt kein vernünftiger Grund erkennbar. Selbst in den AGB der Beklagten zu 1) ist allenfalls von einer Abrechnung nach Jahren die Rede. Der im Vorhinein feststehende Betrag wird nicht in klarer und verständlicher Form genannt, stattdessen ein auf monatlicher Basis und damit wesentlich niedrigerausfallender Preis.

Ob und in welcher Form sich der Kunde nach Durchsicht des gesamten Textes einschließlich Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klarheit über den geforderten Preis verschaffen kann, ist unerheblich, weil hierdurch die bereits erfolgte unzulässige Irreführung nicht nachträglich wieder beseitigt werden kann

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen: Urteil

Dresden, den 4.5.2011

Stellungnahme der Verbraucherzentrale zur 100 Euro Deckelung beim Filesharing

Das Bundesminesterium der Justiz hat eine Stellungnahme bei der Verbraucherzentrale Bundesverband abgefordert, um Erfahrungen für Verbraucher mit dem §97a UrhG zu erfahren.

Die Verbraucherzentrale hält die Regelung für den Verbraucher für ungeeignet, da zu viele Einschränkungen die Anwendung für den Verbraucher erschweren oder unmöglich machen.

Den Volltext können Sie hier nachlesen: VZBV

Dresden, den 4.5.2011

Neue Benutzeroberfläche für den eBay-Kundenservice

Mit der neuen Benutzeroberfläche wird es noch leichter unseren Kundenservice zu erreichen. In Zukunft finden Sie Antworten auf Ihre Fragen einfacher und schneller und können uns außerdem viel einfacher kontaktieren. Die Testphase läuft bereits diese Woche an. Die ersten Mitglieder werden die neue Oberfläche schon bald nutzen können.

Eine wichtige Neuerung ist, dass alle Kontaktmöglichkeiten zum Kundenservice auf einer Seite liegen.

Wenn Sie nach einer sofortigen Antwort suchen, geben Sie Ihre Frage ins Suchfeld ein, klicken auf den entsprechenden Link in der Soforthilfe oder chatten Sie mit Marie, der virtuellen Beraterin.

Alternativ können Sie uns kontaktieren, indem Sie auf die Schaltfläche eBay kontaktieren klicken.

Wir werden unsere Kundenservice-Seite weiterentwickeln und testen. Dies ist der Grund, warum erst einmal nur einige unserer Mitglieder die neue Oberfläche sehen können, indem sie auf der eBay-Seite oben rechts auf eBay kontaktieren klicken.

Quelle : ebay.de

Dresden, den 3.5.2011

Amazon vs. Zalando und Mirapodo

Amazon eröffnet im Schuhmarkt und Handtaschenmarkt einen heissen Wettbewerb gegen Zalando und Mirapodo mit seinem neuen Shop www.javari.de .

Einige Eckpunkte zu javari.de

Start mit ca. 180 Marken und 8500 Modellen.

Rückgabefrist 1 Jahr.

Zweiwöchige Tiefstpreisgarantie.

Schneller kostenloser Versand.

Der Shop wurde lt. Amazon bewusst vom Amazon Marktplatz abgetrennt um ein zusätzliches separates spezialisiertes Angebot zu präsentieren.

Diese Angebote werden wohl für Unruhe am Markt sorgen.

Dresden, den 3.5.2011

Ebay : Preisaktion am 30. April und 1. Mai: 0 Cent Angebotsgebühr für private Verkäufer

Liebe eBay-Verkäufer,

profitieren Sie von unserer Preisaktion und zahlen Sie 0 Cent Angebotsgebühr für alle Auktionen in allen Kategorien** unabhängig vom Startpreis, die am 30. April und 1. Mai bei eBay.de eingestellt werden.

Die Preisaktion ist nur gültig für Angebote, die mit dem regulären Verkaufsformular, mit dem Kurzformular oder der eBay iPhone-App eingestellt werden.

Sie ist nicht gültig für Auktionen, die über externe oder andere interne Verkäufertools erstellt und hochgeladen werden (z.B. Turbo Lister, Verkaufsmanager).

Erfahren Sie mehr über diese Preisaktion: Aktion

Quelle: ebay.de

Dresden, den 29.4.2011

Abmahnung : Recht auf kostenlosen Kontoauszug durch die Bank ( auch bei Zwangszusendung )

Entgelt für Zwangskontoauszug unzulässig

vzbv mit Klage gegen Deutsche Bank erfolgreich

Banken dürfen kein Entgelt verlangen, wenn sie dem Kunden unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deutsche Bank entschieden.

Laut Geschäftsbedingung der Bank bekommen die Kunden den Kontoauszug per Post zugeschickt, wenn sie ihn nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abrufen. Dafür sollten sie ein Entgelt von 1,94 Euro zahlen. Ähnliche Gebührenklauseln für die sogenannten Zwangskontoauszüge verwenden zahlreiche andere Banken und Sparkassen.

Recht auf kostenlosen Kontoauszug

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte das Entgelt als unzulässig kritisiert. Eine Bank ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren, ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf kein Entgelt erhoben werden. Dies ist nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung ausdrücklich verlangt.

Eine solche Ausnahme hat das Landgericht Frankfurt im Fall der Deutschen Bank verneint. Wenn der Kunde die Kontoauszüge nicht abhole, verlange er damit nicht deren Zusendung. Es stehe im Belieben der Bank, die Auszüge nach Ablauf der 30-Tage-Frist per Post zu versenden.

Das Urteil hat keine unmittelbare Auswirkung auf Kunden anderer Banken.

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 8.04.2011 (2-25 O 260/10) - nicht rechtskräftig

Quelle : Pressemeldung Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Dresden, den 28.4.2011

Ebay Quartalsergebnis I/2011 - Wachstum dank Paypal

Zentrale Geschäftszahlen von eBay für das 1. Quartal 2011

Am Mittwoch, den 27. April 2011, hat eBay die Geschäftszahlen für das 1. Quartal 2011 veröffentlicht.

Der Umsatz von eBay Inc. betrug 2,546 Mrd. US-Dollar, dies entspricht einer Steigerung um 16% im Vergleich zu Q1-2010.

Der Nettogewinn von eBay Inc. lag bei 475,9 Mio. US-Dollar, 20% über dem Vorjahresquartal.

Der Umsatz aus dem Marktplatzgeschäft lag mit 1,553 Mrd. US- Dollar 12% über dem Vorjahreswert.

Das Handelsvolumen des Marktplatzgeschäfts (der Wert der gehandelten Waren und Dienstleistungen) lag bei 16,546 Mrd. US-Dollar, ein Anstieg um 7,5% im Vergleich zum Vorjahresquartal.

Das internationale Marktplatzgeschäft außerhalb der USA war für 56% des Umsatzes verantwortlich.

Die Anzahl der registrierten eBay-Nutzer stieg im Vergleich zum Vorjahresquartal um 5% auf 95,9 Mio.

Verkäufe zu Festpreisen machten global 61% des erzielten Handelsvolumens aus.

Den vollständigen Quartalsbericht können Sie hier einsehen: ebay reports

Dresden, den 28.4.2011

Amazon Quartalszahlen I/2011 - Wachstum zu Lasten des Gewinns

Im ersten Quartal 2011 steigerte Amazon seinen Umsatz um 38% auf 9,9 Milliarden Dollar.

Der Gewinn schrumpfte allerdings um ein Drittel gegenüber dem ersten Quartal 2010 auf 201 Millionen Dollar.

Der harte Kampf um Marktanteile fordert seinen Tribut. Amazon investierte viel Geld in die Werbung und neue Produkte. Zudem wurde konsequent am Ausbau der Logistikzentren weitergearbeitet.

Nachbörslich brach die Amazon Aktie kurzfristig ein, erholte sich aber wieder.

Dresden, den 27.4.2011

Rechtlicher Aufklärungszusatz versteckt hinter "Mouseover" Funktion nicht ausreichend

OLG Frankfurt, Urteil v. 23.2.2011, Az.: 6 W 111/10

Ein Händler warb mit dem Slogan "Wir schlagen jeden Preis".

Nachdem er abgemahnt wurde und Unterlassung erklärte, nahm er in seinen AGB einen erklärenden Zusatz in folgender Form auf:

"Sollten Sie bei irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt."

Der eigentliche Werbeslogan wurde mit einer "Mouseover" Funktion ausgestattet, welche auf den Aufklärungszusatz in den AGB verlinkt war.

Das Gericht sah diese Lösung nicht als ausreichen an und begründete:

"Die Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. Dazu aber gibt die im Vollstreckungsverfahren beanstandete Webseite keinen Anlass. Es ist daher keineswegs sicher gestellt und hängt eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen."

Der Händler hat somit gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstossen.

Das Volltexturteil kann hier nachgelesen werden: Urteil

Dresden, den 27.4.2011

Abmahnung : Werbung mit Prüfzertifikaten

LG Hamburg, Urteil v. 10.02.2011, Az.: 315 O 356/10

Die Bewerbung einer Yogamatte mit der Angabe "SGS-geprüft - internationaler Standard" ist unlauter, wenn eine solche Überprüfung nicht stattgefunden hat oder nicht nachgewiesen werden kann.

Das Landgericht Hamburg hatte einen Streit zu entscheiden, bei dem der abgemahnte Händler nicht durch ein entsprechendes Prüfzertifikat nachweisen konnte, dass eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat.

Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass die "Prüfung" (nach den Kriterien nach denen auch von offizieller Seite geprüft wird) lediglich durch den Hersteller durchgeführt wurde.

Händlern ist dringend zu empfehlen bei Werbung mit Prüfzertifikaten eine Kopie vom hzersteller abzufordern, bevor die entsprechende Bewerbung stattfindet.

Dresden, den 26.4.20111

Abmahnung : Irreführende Preiswerbung bei gespaltenem Preis

OLG Frankfurt, Urteil v. 3.3.2011, Az,: 6 U 231/09

Ein Einzelhandelsunternehmen, das die gleiche Ware in mehreren Verkaufsstellen zu unterschiedlichen Preisen anbietet und im Internet mit dem niedrigsten dieser Preise wirbt, muss deutlich machen, für welche Verkaufsstellen dieser Preis gilt. Daran fehlt es, wenn auf einer Seite, die sich auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Ware in einer Verkaufsstelle, in der ein höherer Preis verlangt wird, bezieht, der niedrigste Preis erscheint, ohne dass deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass der Preis in dieser Verkaufsstelle nicht gilt.

Hier können Sie das Volltexturteil lesen: Urteil

Dresden, den 21.4.2011

Abmahnung unwirksamer AGB Klausel ( Ausschluss der Leistungspflicht)

LG München, Urteil vom 05.08.2010 - Az. 12 O 3478/10

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat ein Urteil erstritten, welches sich gegen folgende AGB Klausel richtet:

"Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht"

Diese AGB Klausel sollte den § 275 BGB umsetzen.

BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Es ist völlig unnötig die vom Abgemahntem verwendete Klausel in den AGB zu verwenden, da die gesetzliche Regelung ja so oder so besteht.

Da nur der erste Teil des Gesetzestextes in der AGB Klausel umgesetzt wurde, wird der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtes irregeführt. Der Verbraucher könnte annehmen, dass ihm überhaupt keine Rechte zustehen würden, was aber nicht der Fall ist.

Die nach wie vor bestehenden Rechte des Verbrauchers sind ja unter (4) ebenfalls im Gesetz aufgeführt.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Der Verbraucher hat ja das unter Anderem das Recht Schadenersatz zu verlangen.

Da über diese Rechte nicht belehrt wurde, sei die Klausel irreführend.

Eine derartige oder ähnliche Klausel findet sich in vielen AGB. Die Händler sollten diese Klausel überarbeiten oder entfernen.

Das Volltexturteil wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband veröffentlicht: vzbv - Urteil

Dresden, den 21.4.2011

BGH zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

BGH Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.

Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

Quelle: BGH

In der Vergangenheit wurde recht häufig Werbung mit Garantien ohne Bennennung der Einzelheiten abgemahnt und entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben. Die erklärte Unterlassung behält weiterhin Gültigkeit. Bevor wieder mit Garantien ohne Benennung der Einzelheiten geworben werden kann, muss der entsprechende Teil der Unterlassungserklärung gekündigt werden. Zu diesem Zwecke empfiehlt es sich einen fachlich versierten Anwalt zu Rate zu ziehen.

Dresden, den 19.4.2011

OLG Hamm : Verkauf einer Sammlung oder bereits gewerbliches handeln?

OLG Hamm, Urteil v. 15.3.2011, Az.: I-4 U 204/10

Ein als privat gekennzeichneter Verkäufer hatte im Internet unter Anderem in grösserem Umfang Schallplatten zum Verkauf angeboten.

Er hielt weder ein Impressum noch eine Widerrufsbelehrung vor. Zu seiner Verteidigung trug er vor, dass es sich um die Auflösung seiner privaten Schallplattensammlung handele und deshalb keine entsprechenden Angaben von Nöten seien, da dies ausschliesslich für gewerbliche Angebote zutreffe.

Der Verkäufer hat im Zeitraum vom 11.02.2010 bis 23.03.2010 insgesamt 552 Artikel (überwiegend Schellackplatten) zum Verkauf angeboten, wovon 175 erfolgreich veräußert wurden. Dabei erzielte der Beklagte einen Umsatz von 693,66 ?.

Das Gericht entschied:

Der Beklagte ist als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und im Sinne der Verbraucherschutzvorschriften (§§ 312c, 312e, 355, 474, 475 BGB, Art. 241 EGBGB, BGB-InfoV, § 5 TMG) anzusehen.

In der Gesamtschau aller Umstände, unter denen die Tätigkeit des Beklagten auf der Internetplattform F in der Zeit von August 2007 bis zum 07.05.2010 stattgefunden hat, ergibt sich ein gewerbliches Handeln des Beklagten.

Für ein gewerbliches Handeln sprechen die folgenden Tatsachen:

Der Beklagte hat in der hier entscheidenden Zeit vom 11.02.2010 bis zum 23.03.2010 nach der vorgelegten Verkäuferumsatzanalyse (Anlage K 4) 552 Artikel angeboten. Davon ist hier auszugehen, obwohl der Beklagte dies in der Berufungsinstanz bestritten hat. Denn mit seinem Bestreiten ist der Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Es wäre ihm ohne Weiteres schon in erster Instanz möglich gewesen, die Anzahl von 552 angebotenen Artikeln zu bestreiten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin durchaus einräumt, dass einige Artikel häufiger angeboten worden sind. Letztlich dürfte es aber für die Wertung keine Rolle spielen, ob der Beklagte in den knapp 6 Wochen 552 Artikel oder etwa nur z.B. 500 Artikel über F zum Verkauf angeboten hat. Bei den angebotenen Artikeln handelt es sich ganz überwiegend um verschiedene Artikel aus dem Sortiment der Schallplatten und der Bierkrüge. Soweit tatsächlich Schallplatten mehrfach angeboten worden sein sollten wie im Fall von "Queen: A Night Of The Opera" (S. 1 der Analyse / GA 45), ist das nicht Folge davon, dass eine Platte mehrfach angeboten wurde, sondern davon, dass mehrere Platten verkauft wurden. Insgesamt wurden in dieser Zeit 175 Artikel verkauft, was einem Umsatz von 693,66 ? entspricht.

Der Beklagte hat in der Zeit von August 2007 bis zum 7.05.2010 855 Bewertungen als Verkäufer erhalten. Das entspricht einer durchschnittlichen Anzahl von 26 Bewertungen pro Monat, eine Zahl, die der Bundesgerichtshof (Ohrclips a.a.O. und Internet Versteigerung III a.a.O.) als einen Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit gewertet hat.

Auch die Art der Angebote mit den bebilderten Angeboten und den erteilten Hinweisen (vgl. GA 38) nebst den Angeboten mit unterschiedlichen Startpreisen sprechen eher für eine gewerbliche Tätigkeit.

Das Volltexturteil kann hier nachgelesen werden: OLG Hamm

Dresden, den 18.4.2011

Abmahngefahr bei Verwendung von Begriffen wie z.B. Buche oder Kirschbaum Dekor

OLG Hamm, Urteil vom 1.4.2011, Az.: I-4 U 203/10

In der Möbelbranche hat sich für Möbelteile mit Kunststoffoberflächen, welche eine Holzart nachbilden, der Begriff "Dekor" mit der jeweils vorangestellten Holzart eingeschlichen.

Ein Möbelhändler hatte in einem Prospekt für ein Möbelstück, dessen äußere Flächen mit einer Kunststoff-Folie überzogen sind, mit der Nennung einer Holzart, Buche / Kirschbaum Dekor, geworben und wurde daraufhin von einem Wettbewerber abgemahnt.

Das OLG Hamm sieht hierin eine Irreführung der Verbraucher, da ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnte, dass es sich um Holz oder zumindest um Holzfurnier handeln könnte.

Das Gericht begründete folgendermassen:

...Unschädlich ist letztlich auch, dass es skeptische oder anderweitig aufgeklärte Verbraucher geben mag, die bei so bezeichneten Möbelstücken wissen oder vermuten, dass es sich nicht um Holzdekor handelt. Bei mehrdeutigen oder missverständlichen Angaben muss die Angabe in jeder Beziehung zutreffend sein, um eine Irreführung verneinen zu können. Der Werbende muss jede der verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (st. Rspr.; vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5 Rn. 2.111). Lediglich ein weiteres Indiz dafür, dass der Senat die Verbrauchervorstellung richtig einschätzt, stellt das vom Kläger vorgelegte Meinungsforschungsgutachten der V GmbH Markt-, Meinungs- und Sozialforschung vom 21.12.2005 dar, nach dem in einem vergleichbaren Fall bei einem Möbelstück mit der Bezeichnung "Buche Dekor" 32,7 % der Befragten von einem Möbelstück aus massivem Holz oder aus Spanplatte mit einer holzveredelten Oberfläche (Furnier) ausgingen.

Dabei ist für die Beurteilung nicht in erster Linie maßgeblich, dass im Umfeld der streitgegenständlichen Werbung auch Angebote vorhanden sind, die konkret als "Nachbildung" gekennzeichnet sind, zumal ein Verbraucher mitunter auch nur ein einzelnes Angebot ins Auge fassen mag und nicht notwendigerweise die betreffenden anderen Angebote aus dem Prospekt abgleicht. Dies kann die Irreführung, die sich bereits aus der beanstandeten Wortkombination "Dekor" plus Holzart ergibt, allenfalls noch verstärken. Die Holzart selbst wird vom Verbraucher in diesem Zusammenhang keinesfalls allein als eine Art Farbgebung verstanden.

Diese Vorstellung eines maßgeblichen Teils der Verbraucher ist falsch. Es handelt sich tatsächlich nicht um ein Dekor aus Holz, sei es auch nur in Form eines Furniers, sondern nur um eine Kunststoff-Folie, die Buchen- bzw. Kirschbaumholz imitieren soll.

Händler sollten deshalb zukünftig auch bei anderen kreativen Wortschöpfungen, welche ein nicht im Produkt enthaltenes Material verwenden, Vorsicht walten lassen und zunächst hinterfragen ob eine Irreführung der Verbraucher stattfinden könnte.

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen: OLG Hamm

Dresden, den 15.4.2011

EuGH : Schlussantrag des Generalanwalts zu Markenrechtsverletzung durch Google AdWords

Rechtssache C-323/09

Der Generalanwalt des EuGH, NIILO JÄÄSKINEN, hat seine Schlussanträge zur Markenrechtsverletzung durch Google AdWords gestellt. Der EuGH muss zwar den Schlussanträgen nicht folgen, macht dies aber in der Mehrzahl der Fälle.

Als Ergebnis fasst der Generalanwalt zusammen:

V - Ergebnis

107. Nach alledem schlage ich vor, dem High Court of Justice of England and Wales, Chancery Division, zu antworten:

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind wie folgt auszulegen:

- Ein mit einer Marke identisches Zeichen wird "für Waren oder Dienstleistungen" im Sinne dieser Vorschriften benutzt, wenn es als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers gewählt wurde und das Erscheinen von Anzeigen auf der Grundlage des Schlüsselworts erfolgt.

- Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, ein solches Verhalten unter den oben genannten Umständen zu verbieten, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer auf der Grundlage dieser Anzeige nicht oder nur mit Schwierigkeiten feststellen kann, ob die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anzeige bezieht, vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen.

- Ein Irrtum in Bezug auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen entsteht, wenn die Anzeige des Mitbewerbers bei einigen Mitgliedern des Publikums dazu führen kann, dass sie fälschlich glauben, der Mitbewerber gehöre dem Vertriebsnetz des Markeninhabers an. Daraus ergibt sich, dass der Markeninhaber das Recht hat, die Benutzung des Schlüsselworts durch den fraglichen Mitbewerber in der Werbung zu verbieten.

2. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass die Benutzung eines Zeichens als Schlüsselwort in einem Internetreferenzierungsdienst für Waren und Dienstleistungen, die identisch sind mit denen, die von einer identischen bekannten Marke erfasst werden, auch in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fällt und vom Inhaber der Marke verboten werden kann, wenn

a) die Anzeige, die als Ergebnis erscheint, nachdem der Internetnutzer als Suchbegriff das Schlüsselwort eingegeben hat, das mit einer bekannten Marke identisch ist, diese Marke erwähnt oder darstellt und

b) die Marke

- dort entweder als Gattungsbegriff für eine Waren- oder Dienstleistungsklasse oder eine Waren- oder Dienstleistungskategorie verwendet wird;

- oder der Werbende dadurch versucht, von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen.

3. Der Umstand, dass der Betreiber der Internetsuchmaschine Inhabern von Marken in dem maßgeblichen geografischen Raum nicht erlaubt, die Wahl von mit ihrer Marke identischen Zeichen als Schlüsselwörter durch andere Beteiligte zu verbieten, ist als solcher unerheblich, soweit die Verantwortlichkeit des Werbenden für die Benutzung der Schlüsselwörter betroffen ist.

Der vollständige Schlussantrag kann hier nachgelesen werden: Volltextantrag

Dresden, den 14.4.2011

BGH : Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es "Lieferung: ab Polch, Selbstabholer".

Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB* nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn - wie hier - vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

*§ 269 BGB: Leistungsort

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10

Quelle : BGH

Dresden, den 13.4.2011

Pflichtangaben sind trotz begrenztem Platzangebot bei Google AdWord verpflichtend

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.03.2011, Az.: 3/12 O 147/10

Google AdWord Anzeigen sind ein beliebtes Werbemittel für Onlinehändler. Das Platzangebot für Texte ist bei einer AdWord Anzeige sehr begrenzt, deshalb beschränken sich die Webenden auf das ihrer Meinung nach Wesentliche.

Jetzt gerieten zwei Wettbewerber darüber in Streit, ob bei einer innerhalb dieser Anzeige beworbenen kostenpflichtigen Hotline Telefonnummer die Angaben der Kosten vollständig angegeben werden müssen.

Desweiteren war die kostenpflichtige Telefonnummer auch auf der Homepage beworben und dort mit dem Preis und einem Sternchenhinweis versehen. Die Erklärung des Sternchenhinweises erfolgte erst am Ende der Seite, nachdem man gescrollt hatte und nicht in unmittelbarer Nähe der Rufnummer. Im Sternchenhinweis erfolgte dann erst die Erklärung, dass es zu abweichenden Preisen aus dem Mobilfunknetz kommen kann.

Das LG Frankfurt sah in beiden Werbungen eine wettbewerbswidrige Handlung.

Zur AdWord Anzeige stellte das Gericht fest, dass man, wenn nicht ausreichend Platz vorhanden ist, auf die Angabe der Telefonnummer in der Anzeige verzichten muss.

Zum Sternchenhinweis führte das Gericht aus, dass es einem Verbraucher nicht zugemutet werden kann danach zu scrollen.

Das Urteil überrascht nicht, dient aber sicher dazu auf das Problem nochmals aufmerksam zu machen.

Die Kanzlei Rechtsanwälte Rauschhöfer haben auf ihrer Seite das Volltexturteil veröffentlicht: Urteil

Dresden, den 12.4.2011

AKTUALISIERT: Elektronik: Einstellen mit Produkt aus dem eBay-Katalog verpflichtend

Ab dem 17. Mai 2011 müssen Angebote in bestimmten Elektronik-Kategorien mit einem passenden Produkt aus dem eBay-Katalog eingestellt werden. Das bedeutet: Sie müssen alle neuen, wiedereingestellten, überarbeiteten und aktiven Angebote inkl. "Gültig bis auf Widerruf" mit einem passenden Produkt auf dem eBay-Katalog einstellen sonst können Ihre Angebote beendet werden.

Artikel aus Elektronik-Kategorien, wie "Handy & Organizer", "TV, Video & Elektronik" sowie "PC- & Videospiele", die mit passenden Produkten aus dem eBay-Katalog eingestellt werden, können von Ihren Käufern einfacher und schneller gefunden werden.

Bereits ab dem 8. April können sie sich auf diese Änderung vorbereiten: Wählen Sie stets beim Einstellen ein passendes Produkt aus - für neue, überarbeitete oder wiedereingestellte Angebote.

Alle Details finden Sie unter :

Dresden, den 8.4.2011

Das eBay 0 EUR Angebotsgebühr-Wochenende für private Verkäufer* - und DHL Paket Sonderpreis*

Profitieren Sie von unserer Preisaktion und stellen Sie am 9. und 10. April Ihre Auktionen für 0 Cent Angebotsgebühr in allen Kategorien** ein - unabhängig vom Startpreis.

Die Preisaktion ist nur gültig für Angebote, die mit dem regulären Verkaufsformular, mit dem Kurzformular oder der eBay iPhone-App eingestellt werden.

Sie ist nicht gültig für Auktionen, die über externe oder andere interne Verkäufertools erstellt und hochgeladen werden (z.B. Turbo Lister, Verkaufsmanager).

Erfahren Sie mehr über diese Preisaktion: Ebay

Profitieren Sie außerdem von diesem zusätzlichen Angebot von DHL Paket: Ebay-DHL

Erst kostenlos anbieten - dann extra günstig versenden: DHL Paket 2kg für nur 3,99 Euro.

* Paketversand für nur 3,99 Euro

* Inklusive Haftung bis 500 Euro Sendungsverfolgung

* Nur bis 1. Mai 2011***

Dresden, den 8.4.2011

eBay startet Marketing-Kampagne für das neue eBay Fashion-Outlet

Quelle : ebay.de

Der weltweite Online-Marktplatz eBay http://www.ebay.de/ ) startet heute unter der Headline "Das neue eBay Fashion-Outlet ist da" eine integrierte Marketingkampagne, die die Kanäle Print, Outdoor, Online-, Direct- und Onsite-Marketing umfasst.

Ziel der Kommunikationsoffensive ist es, unter weiblichen Online-Käufern Aufmerksamkeit für das neue eBay Fashion-Outlet (http://outlet.ebay.de/mode ) als Shopping-Destination zu schaffen, auf der Kleidung, Schuhe und Accessoires zu attraktiven Preisen direkt und neu von namhaften Markenherstellern und Händlern erworben werden können.

Gleichzeitig soll die Kampagne zum Online-Shopping im eBay Fashion-Outlet inspirieren und die Position von eBay als eine der führenden Online-Plattformen für Mode in Deutschland weiter stärken.

Dresden, den 7.4.2011

Abmahnung und lauterer Wettbewerb

OLG Hamm, Urteil vom 20.1.2011, Az.: I-4 U 175/10

Das OlG Hamm musste eine Gegenabmahnung entscheiden, der zuvor dieses Schreiben vorausgegangen war:

"Ich habe Sie im Namen und Auftrag meines Mandanten aufzufordern, die Abmahnung vom 30.04.2010 bis spätestens Mittwoch, den 12.05.2010, 12.00 Uhr zurückzunehmen. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien wären dann von unserer Seite aus erledigt, insbesondere wären keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben oder/und Rechtsanwaltskosten zu tragen. Sollte eine Rücknahme der Abmahnung Ihrer Mandantin vom 30.04.2010 bis dahin nicht erfolgt sein, dann werde ich meinen Auftrag ausführen und von Seiten des Herrn W die Y GmbH u.a. wegen der angeführten Wettbewerbsverstöße abmahnen".

Die gegnerische Partei nahm jedoch die Abmahnung nicht zurück und beantragt ihrerseits nun eine "Einstweilige Verfügung" wegen der zuvor gerügten Verstösse.

Das Gericht sah unter Anderem in der vorgenannten Formulierung eine missbräuchliche Nutzung des Instrumentes der Abmahnung.

Begründet wurde folgendermaßen:

" 2.(46) Dies ist auch vorliegend der Fall. Ersichtlich ging es dem Antragsteller nicht mehr um den lauteren Wettbewerb. Seine Rechtsverfolgung diente gemäß Schreiben vom 06.05.2010 allein dazu, die vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin aus der Welt zu schaffen und höhere Gegenforderungen zu begründen. Der Antragsteller wollte letztlich weiter unlauter handeln, und er wollte vor allem auch nicht das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin abgestellt wissen. Die Streitigkeit sollte "erledigt" werden, ohne dass gerade auch das Abstellen der beanstandeten Verstöße gesichert wurde. Die diesbezügliche Gegenabmahnung wurde allein deshalb "in die Welt gesetzt", um ein Instrument gegen die Antragsgegnerin zu haben, damit keine Gebühren bezahlt werden mussten. Das Argument der Zahlung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg angefallen sind, sticht insoweit nicht. Erst nachdem sich der Antragsteller mit seinem nicht auf die Erzielung eines lauteren Wettbewerbs gerichteten Vorschlag nicht durchgesetzt hatte, kam es zu diesen Kosten und danach zur Zahlung."

Das OLG Hamm hat ziemlich klar herausgearbeitet, dass nach seiner Ansicht keine Ziele des lauteren Wettbewerbes verfolgt wurden.

Quelle: BGH

Dresden, den 5.4.2011

Update : Vorschlag für eine Richtlinie des EU Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher

Das Europäische Parlament hat Änderungen an den Vorschlägen zur Verbraucherschutzrichtlinie veröffentlicht.

Die Änderungen können Sie HIER im Einzelnen einsehen.

Dresden, den 1.4.2011

Änderung der Standard-Einstellung auf der Einlog-Seite bei eBay

Quelle: ebay.de

Wenn Sie sich bei eBay in Ihr Mitgliedskonto einloggen, können Sie 24 Stunden eingeloggt bleiben. Sie müssen sich in dieser Zeit nicht erneut anmelden, es sei denn, Sie nehmen Änderungen an Ihren persönlichen Daten vor.

Bisher musste die Option "Ich möchte auf diesem Computer eingeloggt bleiben" aktiviert werden. Ab jetzt ist Sie standardmäßig aktiviert.

Falls Sie nicht durchgehend eingeloggt bleiben möchten, deaktivieren Sie die Option, indem Sie das Häkchen entfernen. Wenn der Computer von mehreren Benutzern verwendet wird, empfehlen wir, das Häkchen immer zu entfernen.

Unabhängig davon, ob Sie nur 5 Minuten oder 24 Stunden eingeloggt sind, Ihr Mitgliedskonto bleibt geschützt. Hier erfahren Sie mehr zum Einloggen bei Ihrem eBay-Mitgliedskonto: http://pages.ebay.de/help/account/signin.html

Dresden, den 31.3.2011

Ebay : Verbesserungen in Meine Nachrichten

Quelle : ebay.de

Ab heute werden einige Verbesserungen in der Verwaltung von E-Mails in Mein eBay eingeführt. Sie sind das Ergebnis von Wünschen und Anmerkungen, die wir von unseren Nutzern in den letzten sechs Monaten erhalten haben.

Folgende Änderungen werden eingeführt:

- Anzeige von bis zu hundert Nachrichten pro Ansicht

- Kürzere Ladezeit

- Weiterleitung von Nachrichten

- Rechte Maustaste-Funktion, um Nachrichten im neuen Fenster zu öffnen, sowie weitere Optionen:

* Markieren als gelesen

* Markieren als ungelesen

* Gekennzeichnet

* Nicht gekennzeichnet

* Löschen

- Eine Nachricht in vollständiger Ansicht kennzeichnen

- Genauer definierte Nachrichtenfilter

Dresden, den 30.3.2011

Das EU-Parlament möchte Online-Käufer noch besser schützen

Heise Online berichtet, dass das EU Parlament eine Reihe von Änderungen am Vorstoss der EU Kommission zur einheitlichen Verbraucherschutz-Richtlinie vorgenommen hat.

Die Regelung scheint uns zumindest deutlich besser als die bisher angedachte Lösung.

Einzelheiten können Sie hier nachlesen: Heise

Dresden, den 25.3.2011

Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

Der Deutsche Bundestag hat in der Drucksache 17/5097 den Gesetzentwurf incl. der entsprechenden neuen Mustertexte veröffentlicht.

Hier der Link: Drucksache

Dresden, den 23.3.2011

LG Berlin: Facebook-Button "Gefällt mir" begründet in jedem Fall keinen Wettbewerbsverstoß

LG Berlin, Beschluss vom 14.3.2011, Az.: 91 O 25/11

Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über eine Entscheidung des LG Berlin zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Facebook Button "Gefällt mir".

Nach Ansicht des Gerichtes fehlte es dem Antrag auf "Einstweilige Verfügung" an der formalen wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit, selbst wenn ein datenschutzrechtlicher Verstoss vorliegen sollte. Die Datenschutznorm begründet nach Ansicht des Gerichtes keine Wettbewerbsverletzung, da es sich um keine Marktverhaltensnorm handelt.

Entwarnung kann allerdings noch nicht gegeben werden, da höchstrichterliche Entscheidungen fehlen und die Gerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich. So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. OLG Hamburg, AfP 2004, 554 [555]; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]).

Quelle: Kanzlei Dr. Bahr

Dresden, den 23.3.2011

Ratschläge zum datenschutzkonformen Einsatz von Webanalyse-Werkzeugen

Quelle : Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Wer eine Webseite und insbesondere E-Commerce betreibt, also im Internet Geschäfte macht, möchte genauer wissen, woher seine Kundinnen und Kunden kommen, wofür sie sich interessieren und was für ihre Kaufentscheidung relevant ist. Um dies herauszubekommen, setzen Telemedienanbieter Werkzeuge zur Nutzungsanalyse ein, mit denen ausgewertet und dargestellt wird, wie Nutzende auf deren Internetseite gekommen sind, mit welchem Clickstream sie sich dort bewegen, auf welchen Seiten sie verweilen und wie ein Webseitenbesuch abgeschlossen wird. Diese Webnutzungsanalysen dienen der Verbesserung der Kundenfreundlichkeit sowie der Optimierung der Informations-, Kommunikations- und Kaufangebote. Bei derartigen Webanalysen werden personenbezogene Nutzungsdaten verarbeitet. Diese Daten haben insofern eine hohe persönlichkeitsrechtliche Relevanz, dass aus ihnen Nutzungs-, Interessens-, Kommunikations-, Bewegungs- und sogar Aufmerksamkeitsprofile erstellt und u.U. konkreten natürlichen Personen zugeordnet werden können. Deshalb wurden im Datenschutzrecht, speziell im Telemediengesetz, Regelungen getroffen, wie derartige Nutzungsdaten verarbeitet werden dürfen und welche Informations- und Wahlmöglichkeiten den Nutzenden zu dieser Verarbeitung angeboten werden müssen.

Bisher hat sich gezeigt, dass viele der vorrangig eingesetzten Analysewerkzeuge mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen sind. Dies gilt insbesondere für den unentgeltlich Webseitenbetreibern zur Verfügung gestellte und den Markt dominierende Dienst "Google Analytics" des Unternehmens Google. Der Dienst erhebt umfangreiche Daten über den Nutzer und seine Nutzung der Webseite, die Google an nicht genauer definierten Orten in deren Unternehmens-Cloud analysiert und die Analyseergebnisse den einzelnen Webseitenbetreibern in aggregierter Form bereit stellt. Nachdem das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) 2008 durch umfassende technische Analysen festgestellt hat, dass "Google Analytics" nach deutschem Recht nicht datenschutzkonform eingesetzt werden kann, hat es schleswig-holsteinische Webseitenbetreiber hierauf hingewiesen. Bisher haben sämtliche Anbieter im Land, nachdem sie vom ULD hierzu aufgefordert wurden, auf den weiteren Einsatz von Google Analytics verzichtet und das Unternehmen aufgefordert, die dort gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen. In einem Gespräch präsentierte das ULD Vertretern von Google, einschließlich dessen Chefentwickler für Analytics, die bestehenden Datenschutzbedenken, die von dem Unternehmen bisher nicht ausgeräumt werden konnten.

Das Ziel des ULD ist es, nicht nur aufzuzeigen, was nicht geht, sondern auch, wie etwas geht. Private Webseitenanbieter wollen ebenso wie solche in der Verwaltung und in der Wirtschaft wissen, wie ihre legitimen Informationsbedarfe mit moderner Technik datenschutzkonform realisiert werden können. Nach dem negativen Verdikt des ULD zu dem Einsatz des Produktes "Google Analytics" und anderer Werkzeuge zur Nutzungsanalyse im Internet hat das ULD das unentgeltlich zur Verfügung stehende Produkt Piwik im Rahmen seiner aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit geprüft und Rahmenbedingungen festgehalten, wie dieses Produkt datenschutzkonform eingesetzt werden kann. Anders als bei vielen anderen Produkten zur Webanalyse findet die Verarbeitung nicht bei einer anderen Stelle oder bei einem Auftragsdatenverarbeiter statt, sondern auf dem Rechner des Webseitenanbieters selbst.

Die vom ULD abgegebene positive Beurteilung des Produktes Piwik zum Zweck der Nutzungsanalyse kommt nicht einer Zertifizierung nach den vom ULD angebotenen Verfahren zur Erteilung des Gütesiegels Schleswig-Holstein oder des European Privacy Seals gleich. Bisher gibt es keine derart zertifizierten Analysewerkzeuge und auch keine entsprechenden Verfahren. Das ULD würde es aber sehr begrüßen, wenn Anbieter von Analysewerkzeugen ihre Produkte einer umfassenden Datenschutzzertifizierung unterwerfen würden. Auf diese Weise würde der Markt für im Internet eingesetzte datenschutzkonforme Produkte weiter gestärkt.

Die Beschreibung und Anleitung zum datenschutzkonformen Einsatz von Piwik kann im Internet heruntergeladen werden unter

https://www.datenschutzzentrum.de/tracking/piwik/

Das ULD ist an Rückmeldungen und Hinweisen von Piwik-Anwendern interessiert und bietet an, diese bei der geplanten regelmäßigen Aktualisierung der Hinweise zu berücksichtigen.

Für Hinweise und Nachfragen zu Piwik wenden Sie sich bitte an : webanalyse@datenschutzzentrum.de

Dresden, den 22.3.2011

BGH untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden

Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur

Quelle : BGH

Dresden, den 18.3.2011

Referentenentwurf "Buttonlösung" vs. Ebay

Die Rechtsanwälte Dr. Damm & Partner beschäftigen sich auf ihrer Seite mit den Auswirkungen des Referentenentwurfes zur "Buttonlösung" für den Marktplatz Ebay.

Die neue "Buttonlösung" will den Händler verpflichten technische Möglichkeiten bereitzustellen, die einem Verbraucher einen Kauf (oder bei Ebay auch eine Gebotsabgabe) erst dann zu ermöglichen, nachdem er selbst u.A. bestimmte Kosteninformationen erhalten hat und diese "aktiv" bestätigt hat.

Dies ist mit dem bisherigem System Ebay's wohl kaum in Einklang zu bringen.

Da diese gesetzliche Regelung nur den deutschen Ebay Marktplatz betrifft, müsste hier eine einschneidende Sonderregelung von Ebay für Ebay Deutschland geschaffen werden.

Wir beobachten gespannt die weitere Entwicklung.

Hier der Link zum Bericht: Dr. Damm

Dresden, den 18.3.2011

Yatego 10.000 - die große E-Commerce-Messe im Schwarzwald

Eine starke Händlergemeinschaft: 10.000 Händler verkaufen ihre Produkte über Yatego.

Wir freuen uns über diesen Erfolg und veranstalten heute, am 17. März 2011 unsere

E-Commerce-Messe Yatego 10.000!

Seien Sie live dabei und verfolgen Sie die Fachvorträge per Live Stream an Ihrem Rechner:

http://connectpro81422570.adobeconnect.com/yatego-10000/?launcher=false

Dresden, den 17.3.2011

Stellungnahme des Bundesrates zur Wertersatzpflicht (Widerrufsrecht)

Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen un über verbundene Veträge veröffentlicht.

Hier die veröffentlichte Drucksache : bundesrat.de

Dresden,den 16.3.2011

Ebay Neuerungen für Verkäufer ab Mai 2011

Liebe eBay-Verkäufer,

in diesen ersten Verkäufer-News für 2011 informieren wir Sie über Änderungen, die für mehr Nachfrage und potenzielle Käufer bei eBay sorgen werden.

Die wichtigsten Neuerungen ab Mai 2011 auf einen Blick:

Mehr verkaufen

* Auto-und Motorrad-Teile: Mit Produktdetails einstellen

Ab Juni können Sie mit Produktdetails einstellen und Ihrem Angebot verschiedene Fahrzeugtypen zuordnen.

* Mode: Einstellen mit Artikelmerkmalen

Angebote müssen mit Artikelmerkmalen eingestellt werden, da immer mehr Käufer nach Stil, Größe oder Marke suchen.

* Elektronik: Mit Produkten aus dem eBay-Katalog einstellen

Angebote in bestimmten Elektronik-Kategorien müssen mit einem passenden Produkt aus dem eBay-Katalog eingestellt werden.

* Medien: Neue Werte für den Artikelzustand in allen Kategorien

Neue Werte für den Artikelzustand helfen unnötige Fragen und Rücknahmen zu verringern. Die Angabe des Artikelzustandes wird verpflichtend.

* Angebotsanalyse: Neue, verbesserte Funktionen

Melden Sie sich kostenlos an und analysieren Sie Impressions, Klicks und verkaufte Artikel noch detaillierter, um Ihren Umsatz zu steigern.

Schneller verkaufen

* Spart Zeit und Geld: Alle Varianten eines Artikels in einem Angebot

Bieten Sie jetzt in fast allen Kategorien mehrere Varianten eines Artikels, z.B. alle Farben und Größen, aus nur einem Angebot heraus an.

Grundsätze & andere Änderungen

* Identische Angebote werden beendet

Identische Angebote werden automatisch beendet.

Quelle : ebay.de

Dresden,den 16.3.2011

Ankündigung von Neuerungen für den Handel bei eBay

Der weltweite Online-Marktplatz eBay wird heute in den USA eine Reihe von Neuerungen für den Handel bei eBay vorstellen, die in der Form jedoch nur für den amerikanischen eBay-Marktplatz gelten.

Auch für den deutschen eBay-Marktplatz sind Veränderungen geplant, die aber unabhängig von den in den USA angekündigten Änderungen sind. Über die geplanten Neuerungen für Deutschland werden wir Sie morgen, am 16. März 2011, informieren

Quelle : ebay

Dresden, den 15.3.2011

OLG Düsseldorf : Keine Löschung negativer Ebay-Bewertung

OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.02.2011, Aktenzeichen I-15 W 14/11

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Eilverfahren ein Ebay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert hat, im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Käuferin im November 2010 einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro über die Ebay-Plattform erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor beschädigt worden sei.

Die Käuferin veröffentlichte daraufhin am 21.12.2010 über das Ebay-Bewertungsportal folgenden Kommentar: "Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld". Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: "Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang" und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht u. a. geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch am 20.01.2011 verneint. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren am 28.02.2011 bestätigt. Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die Aussage "hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld" im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung "Finger weg" überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.

Quelle: Pressestelle OLG Düsseldorf

Dresden, den 9.3.2011

BGH : Beweislast nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

BGH, Urteil vom 9. März 2011, Az.: VIII ZR 266/09

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen.

Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache - wie vorliegend - auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.

Quelle: BGH

Dresden, den 9.3.2011

BGH : Internet Systemvertrag auch während der Laufzeit vorzeitig kündbar

BGH, Urteil v. 27.1.2011, Az: VII ZR 133/10

Da der BGH schon im Jahre 2010 entschieden hatte, dass es sich bei entsprechenden abgeschlossenen Verträgen um Werkverträge handelt, entschied er nunmehr, dass eine längere Laufzeitvereinbarung mit dem Wesen eines Werkvertrages nicht vereinbar ist.

Die Kündigung an sich ist also auch während der Laufzeit möglich, allerdings steht dem Auftragnehmer ggf. ein Ausgleichsanspruch zu, der sich aus der Vertragssumme, abzüglich der nicht mehr zu erbringenden Leistungen berechnet.

Das Volltexturteil kann hier nachgelesen werden: BGH

Dresden, den 7.3.2011

Ebay : Preisaktion am 5. und 6. März : 0 Cent Angebotsgebühr für private Verkäufer*

Quelle : ebay.de

Liebe eBay-Verkäufer,

profitieren Sie von unserer Preisaktion und zahlen Sie 0 Cent Angebotsgebühr für alle Auktionen in allen Kategorien** unabhängig vom Startpreis, die am 5. und 6. März bei eBay.de eingestellt werden.

Die Preisaktion ist nur gültig für Angebote, die mit dem regulären Verkaufsformular, mit dem Kurzformular oder der eBay iPhone-App eingestellt werden.

Sie ist nicht gültig für Auktionen, die über externe oder andere interne Verkäufertools erstellt und hochgeladen werden (z.B. Turbo Lister, Verkaufsmanager).

Erfahren Sie mehr über diese Preisaktion: http://pages.ebay.de/promos/0IF_110305/index.html

Herzliche Grüße

Ihr eBay-Team

*Die Preisaktion gilt für Verkäufer, die die Mindeststandards bei eBay erfüllen. Ihren Status können Sie im Verkäufer-Cockpit für detaillierte Verkäuferbewertungen unter Mein eBay überprüfen.

**ausgenommen Handyverträge

Dresden, den 4.3.2011

LG Hamburg : Haftungsfalle für Händler durch Amazon Affilate Programm

LG Hamburg, Urteil vom 10.2.2011, Az.: 315 O 356/10

Die Kanzlei RESMEDIA berichtet von einem Urteil des LG Hamburg, welches sich mit der Frage auseinandersetzen musste, ob ein Händler auch für fehlerhafte Angaben eines Amazon Werbepartners haftet, obwohl er mit dem Amazon Werbepartner selbst in keiner vertraglichen Beziehung steht.

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Händler sich auch diese Affilate Angebote als eigene Angaben anrechnen lassen muss.

Dieses Urteil hat natürlich, wenn es so bestehen bleibt, natürlich aus Auswirkungen auf andere Verkaufskanäle/Plattformen (z.B. Ebay).

Einen ausführlichen Bericht und einen Link zum Volltexturteil finden Sie hier: RESMEDIA

Dresden, den 2.3.2011

OLG Köln : Ist die Ersatzzustellung (z.B. Paket) an Nachbarn zulässig?

OLG Köln : Pressemitteilung vom 02. März 2011

Paketdienste: Vertragsklausel, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht, gegenüber Verbrauchern unwirksam

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne zugleich eine Benachrichtigung des Empfängers der Sendung vorzusehen, in einem am 2. März 2011 verkündeten Urteil als unwirksam angesehen.

Das Oberlandesgericht hat einen Verstoß der Klausel gegen § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angenommen und den Paketdienstleister im Berufungsverfahren zur Unterlassung der Verwendung der Vertragsbestimmung in Verträgen gegenüber einem Verbraucher verurteilt. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Unternehmen, das die Beförderung von Paketen und Express-Sendungen anbietet. Das Landgericht Köln hatte die Klausel als wirksam angesehen und die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Paketdienstleisters haben zur Ersatzzustellung folgenden Inhalt:

"X. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen.

Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service "Eigenhändig", Express-Sendungen mit dem Service "Transportversicherung 25.000,- Euro"

und Express-Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro. Ersatzempfänger sind

1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder

2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann,

dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind; Express-Briefe werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt."

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war nur die Regelung zur Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn. Der Senat sieht eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre. Das Oberlandesgericht erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, so dass eine Revision zum Bundesgerichtshof nur nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

Das Urteil ist in den nächsten Tagen abrufbar unter www.nrwe.de.

Aktenzeichen:

OLG Köln 6 U 165/10

LG Köln, Urteil vom 18.08.2010 - 26 O 260/08

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Dr. Ute Hohoff

Dezernentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Dresden, den 2.3.2011

OLG Brandenburg : Vertragliche Vereinbarung Rücksendekosten vs. Widerrufsbelehrung

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.2.2011, Az.: 6 U 80/10

Das Brandenburgische OLG hatte zu entscheiden, ob nachfolgende vertragliche Vereinbarung zur Übernahme der Rücksendekosten in den AGB die Anforderungen einer vertraglichen Vereinbarung erfülle:

"Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat."

Dies ist die Formulierung, wie sie auch im Text der Widerrufsbelehrung verwendet wurde.

Das OLG entschied, dass die Formulierung in der Widerrufsbelehrung ausreichend sei, aber in der vertraglichen Vereinbarung (AGB) ergänzend vereinbart werden werden muss, dass nur die "regelmässigen" Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden.

Das Gericht formulierte folgendermassen:

1.2) Die von dem Verfügungsbeklagten verwendete AGB-Klausel zu den Rücksendekosten wird den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu fordernden inhaltlichen Anforderungen an die vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten nicht gerecht

a) Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung muss sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken, anderenfalls die Vereinbarung gegen das Gesetz verstößt. Eine vertragliche Vereinbarung, die - wie bei der vom Verfügungsbeklagten verwendeten AGB-Klausel der Fall - die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet, wird der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gerecht. Bei Verwendung der Worte "Kosten der Rücksendung" besteht, sofern anderes auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, kein Raum für eine Auslegung dahin, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern nur die regelmäßigen Kosten erfasst werden. So verhält es sich im Streitfall. Dem vom Verfügungsbeklagten verwendeten Klauselwerk ist irgendein Ansatzpunkt, der die Möglichkeit einer Auslegung im Sinne der Beschränkung auf die regelmäßigen Kosten eröffnen könnte, nicht zu entnehmen. Folglich kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel bei Bestehen einer Auslegungsalternative unter Beachtung der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB ebenfalls zu beanstanden wäre.

b) Die mit § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgestellten Anforderungen an die notwendige vertragliche Vereinbarung über die Auferlegung der regelmäßigen Rücksendekosten sind nicht deshalb anders zu beurteilen, weil für die dem Verbraucher zu erteilende Belehrung über das Widerrufsrecht abweichende Maßstäbe als ausreichend anzusehen sind.

Mitglieder des BVOH müssen keine Änderungen vornehmen, da schon immer die richtige Formulierung in unseren Mustertexten verwendet wurde.

Hier kann das Urteil im Volltext nachgelesen werden: Urteil

Dresden, den 2.3.2011

Dr. Stephan Zoll wird CEO von brands4friends, Deutschlands größten Online-Shopping Club für Mode und Lifestyle

Dr. Stephan Zoll übernimmt ab sofort die Position des CEO bei brands4friends, Deutschlands marktführendem Online-Shopping-Club mit über 3,5 Millionen Mitgliedern. eBay hatte brands4friends im Dezember 2010 übernommen. In seiner neuen Position wird Zoll für die weitere Entwicklung des Geschäfts von brands4friends und dabei insbesondere für die weitere Beschleunigung des Wachstums, den nachhaltigen Ausbau der deutschen Marktführerschaft und die enge Zusammenarbeit mit den derzeit rund 900 Herstellerpartnern von brands4friends verantwortlich sein.

Neben seiner neuen Rolle wird Stephan Zoll weiterhin Geschäftsführer von eBay in Deutschland bleiben.

Zoll übernimmt mit sofortiger Wirkung die Verantwortung für brands4friends von Sergio Dias, der das Unternehmen seit Juli 2010 erfolgreich geführt hat.

Clare Gilmartin, Vice President EU Marketplaces von eBay sagt: "Ich freue mich, dass wir mit Stephan Zoll die ideale Besetzung für die Rolle des CEO bei brands4friends gefunden haben. Sergio Dias hat durch seine Arbeit in den vergangenen Monaten das Fundament für eine langfristig erfolgreiche Zukunft von brands4friends gelegt und die Pläne, die wir für das Geschäft in den kommenden Monaten haben, stimmen mich für die weitere Entwicklung sehr zuversichtlich."

Quelle: ebay.de

Dresden, den 2.3.2011

Ebay : Verzögerung bei der Bearbeitung von Anträgen zum geprüften Mitglied und zu Namensänderungen

Quelle : ebay.de

Liebe eBay-Mitglieder,

aus technischen Gründen kann es erneut zur Verzögerung bei der Bearbeitung von Anträgen zum geprüften Mitglied und bei Anträgen zu Namensänderungen auf eBay.de kommem.

Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten und arbeiten mit Hochdruck an der Lösung dieses Problems.

Danke für Ihre Geduld

Dresden, den 1.3.2011

Versandpflicht in alle EU Länder für Onlinehändler?

Die EU plant eine neue Richtlinie, die Onlinehändler verpflichten soll, ihre Waren grundsätzliche in alle 27 Mitgliedsstaaten zu liefern.

Es gibt durchaus kaufmännisch bedingte Gründe, warum ein Händler nur in von ihm bestimmte Länder liefern möchte.

Diese geplante Verpflichtung scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass einige Länder, darunter auch Deutschland, sich gegen eine Vollharmonisierung der Verbraucherrechte innerhalb der EU widersetzen.

In dieser zersplitterten Rechtslage wird dann zwangsläufig die Pflicht auf den Händler abgewälzt, sich mit allen Rechtslagen jeden

einzelnen Mitgliedstaates auseínanderzusetzen, um nicht gegen länderspezifische Verbraucherrechte zu verstossen. Dies könnte dann nämlich zu einer Klage des Verbrauchers oder eines Wettbewerbers in dessen Heimatland führen.

Wir appelieren an die Vernunft der EU Kommission diese Blödsinn nicht zu beschliessen, da viele kleinere Onlinehändler diese Vorgaben nicht erfüllen können und auf der Strecke bleiben werden.

Einen weiteren Bericht zum Thema finden Sie hier : FTD

Dresden, den 28.2.2011

Verbraucherzentrale Berlin mahnt Amazon ab

Die Verbraucherzentrale Berlin hat Amazon abgemahnt, da gegen das Textilkennzeichnungsgesetz verstossen wurde.

Es wurden von der Verbraucherzentrale Schuhe, die mit der zusätzlichen Bezeichnung Warmfutter versehen waren, gerügt. Die Textilkennzeichnung schreibt vor, dass die genauen Anteile und Bezeichnungen der Rohstoffe für das Warmfutter angegeben sein müssen (z.B. 80% Baumwolle, 20% Polyester).

Amazon hat mittlerweile alle Drittabieter auf dem Marktplatz aufgefordert die Artikelbeschreibungen bis zum 10. März 2011 zu korrigieren.

Dresden, den 25.2.2011

eBay: Design-Änderungen und eine neue Funktion zum gebündelten Bearbeiten werden eingeführt

Quelle : ebay.de

Liebe eBay-Verkäufer,

vielen Dank für Ihre Verbesserungsvorschläge. Wir haben diese zum Anlass genommen, Neuerungen beim gebündelten Bearbeiten, Wiedereinstellen und Verkaufen ähnlicher Artikel vorzunehmen. Diese werden in den kommenden Wochen aktiv.

Die meisten von Ihnen nutzen bereits die neuen Funktionen.. Da die alte Version am 8. März 2011 durch die neue ersetzt wird, wird diese dann auch den restlichen Verkäufern automatisch zur Verfügung gestellt. Falls Sie die Neuerungen jetzt schon nutzen möchten, klicken Sie einfach auf den Link "Probieren Sie sie jetzt aus" am oberen Seitenrand beim gebündelten Bearbeiten oder Wiedereinstellen in Mein eBay.

Für Abonnenten von Verkaufsmanager und Verkaufsmanager Pro werden in den kommenden Wochen auch einige Design-Änderungen in der Ansicht "Verkauft" sichtbar. Ähnliche Änderungen haben wir letztes Jahr an den Ansichten "Aktiv", "Vorbereitet" und "Nicht verkauft" vorgenommen. Die Design-Neuerungen beeinflussen nicht die Funktionen in Mein eBay und werden im Laufe des kommenden Monats nach und nach sichtbar.

Dresden, den 24.2.2011

Abmahnung : Informationspflichten nach § 5 a UWG bei Werbung mit Testergebnis (Irreführung)

OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.1.2011, Az: 6 W 177/10

Bei der Werbung mit dem Testergebnis "gut" der Stiftung Warentest im Rahmen eines Fernsehspots muss grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit "sehr gut" bewertet worden sind; dies gilt auch dann, wenn das Testergebnis des beworbenen Erzeugnis in Bezug auf alle getesteten Erzeugnisse (gerade noch) überdurchschnittlich war.

Weitere Informationen hier : Volltexturteil

Dresden, den 24.2.2011

OLG Hamburg : Fast wortgleiche Wiederholung des Textes der 40? Klausel aus der Widerrufsbelehrung in den AGB nicht ausreichend

OLG Hamburg, Beschluss v. 17.2.2010, Az.: 5 W 10/10

Wie zwischenzeitlich den meisten Onlinehändlern bekannt, bedarf es einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung zur Kostenübertragung der Rückversandkosten auf den Verbraucher, beim Widerruf eines Artikels dessen Wert 40 Euro nicht übersteigt.

Viele Händler haben nach wie vor einfach Teile des Mustertextes der Widerrufsbelehrung aus dem Gesetz in ihre AGB aufgenommen, um diese Vereinbarung mit dem Verbraucher zu schliessen. Aus diesem Grunde möchten wir nochmals auf die Entscheidung des OLG Hamburg hinweisen.

Das OLG Hamburg hatte zu entscheiden, ob mit dieser Ausgestaltung der AGB eine wirksame vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde.

Das OLG untersagte dem Händler .

1. ... und in der Widerrufsbelehrung zu den Rücksendekosten wie folgt zu belehren, ohne dies vertraglich zu vereinbaren: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von Euro 40.- nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben.

2. § 5 der von dem Antragsgegner verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage AS 2) enthält zwar einen solchen Hinweis. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfolgt. Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet - trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen - aus den noch näher auszuführenden Gründen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll. Hierdurch entsteht ein erheblicher Überraschungseffekt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305 c, Rdn. 4). Demgemäß handelt es sich bei einer derartigen Formulierung als parteidispositive "Vertragsbestimmung" in Allgemeinen Geschäftsbestimmungen um eine überraschende bzw. unklare Klausel i.S.v. § 305 c BGB, die damit noch nicht einmal Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre diese Klausel (bzw. der Klauselbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

Mitglieder des BVOH müssen keine Änderungen durchführen. Der vom BVOH seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellte Mustertext zur sogenannten 40 Euro Klausel erfüllt die Anforderungen die das Gericht stellt.

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen: openjure.de

Dresden, den 23.2.2011

Produktbilder im Onlinehandel und die Künstlersozialkasse

Die AOK weist in ijhrem aktuellem Newsletter auf folgenden Umstand hin

" Beauftragt ein Unternehmen selbstständige Fotografen damit, Fotos für Werbematerialien zu erstellen, muss es Sozialabgaben an die Künstlersozialkasse zahlen."

Die vollständigen Informationen erhalten Sie hier: AOK

Dresden, den 22.2.2011

OLG Frankfurt a.M.: Verein pro Verbraucherschutz e.V. hat rechtsmissbräuchlich abgemahnt

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.02.2011, Az. 6 U 239/10

Wie auf der Seite von Dr. Damm berichtet wird, hat das OLG Frankfurt das Vorgehen des als Rechtsmissbrauch gewertet und dem Verein die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem Rechtsstreit

Verein pro Verbraucherschutz e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Joachim Rosseburg, Am Anger 2,14974 Großbeuthen,

Antragsteller und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigter:

.

gegen

Antragsgegnerin und Berufungsbeklagten,

.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 1.2.2011 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen: Dr.Damm

Da in der Vergangenheit eine Vielzahl von Abmahnungen durch den Verein ausgesprochen wurden, sollten Abgemahnte prüfen lassen, inwieweit Ihnen eventuell ein Erstattungsanspruch gegen den Abmahner zusteht.

Dresden, den 21.2.2011

BGH - Lockvogelwerbung unzulässig

BGH, Urteil v. 10.2.2011, AZ: I ZR 183/09

Der BGH hatte zu entscheiden welche Verfügbarkeit bei beworbener Angebotsware vorhanden sein muss, um nicht wettbewerbswidrig mit Lockvogelangeboten zu werben.

Die WBZ hatte 2 unterschiedliche Produkte des Discounters Lidl abgemahnt. Es handelte sich einerseits um Kerrygold Butter und andererseits um einen 17" LCD Monitor.

Der BGH entschied, dass die Verfügbarkeit der Butter, welche ohne Einschränkungen angepriesen wurde, zumindest für den ersten Verkaufstag gegeben sein muss und für den Monitor, welcher durch einen Sternchenhinweis von der Verfügbarkeit auf den ersten Verkaufstag eingeschränkt war, bis mindesten 14 Uhr am ersten Verkaufstag, gewährleistet sein muss. Der Verbraucher durfte darauf vertrauen, dass eine ausreichende Menge der beworbenen Ware zur Verfügung steht. In einigen Lidl Filialen war der Monitor bereits zur Öffnungszeit der Filiale nicht vorrätig. Dies wurde vom BGH als wettbewerbwidrig eingestuft.

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen: BGH

Dresden, den 21.2.2011

Ebay : Strategische Ausrichtungen 2011

Auf dem kürzlich abgehaltenem Analysten Tag verkündete CEO John Donahoe folgende Pläne für die Zukunft des Marktplatzes ebay.com:

Der Vice President of eBay Marketplaces North America, Chris Payne, will die versandkostenfreie Lieferung auf weitere Kategorien ausdehnen.

In der zweiten Jahreshälfte wird Ebay eine virale Marketingkampagne starten.

Ebenfalls in der zweiten Jahreshälfte soll mit einem Fashion Outlet gestartet werden.

Ebay wird mit besonderen Angeboten versuchen weitere grosse Händler an den Marktplatz zu binden.

In Grossbritannien soll in der ersten Jahreshälfte 2011 der Einsatz eines Einkaufwagens ( Warenkorb ) ausgiebig auf dem dortigen Marktplatz getestet werden, um ihn dann, sobald er fehlerfrei läuft, auch bei ebay.com einzuführen.

Ebay möchte im "Social Commerce" noch stärker aktiv werden.

Durch den Kauf von Milo möchte Ebay auch den lokalen stationären Handel auf die Ebay Webseite integrieren.

Ebay wird weiterhin verstärkt auf Festpreisangebote und gewerbliche Händler setzen.

Ausführliche Informationen von Ina Steiner finden Sie auf dem Auction Bytes Blog: Auction Bytes

Dresden, den 21.2.2011

Abmahnung : Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen

KG Berlin, Beschluss v. 11.2.2011, Az.: 5 W 17/11

Das Gericht entschied:

Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen (Festhalten an Senat, Urteil vom 14. 9.3.1993, 5 U 5035/93).

Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt hat (im Regelfall mindestens 6-Punkt-Schrift - Festhalten an Senat, a.a.O.)

Der Antragsteller, ein gerichtsbekannter Wettbewerbsverband, hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in dem in der Beschlussformel genannten Prospekt in der angegebenen Weise für das genannte Produkt mit Testergebnissen geworben hat, wobei die jeweiligen Angaben zur Fundstelle der Testberichte nur in sehr kleiner Schrift abgedruckt wurden (vgl. Anlage A 1 im Original, eingereicht mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 11.1.2011).

Es ist unlauter, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann.

Das Volltexturteil kann hier nachgelesen werden: KG Berlin

Dresden, den 21.2.2011

Kostenpflichtige Hotline für Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

Die Wettbewerbszentrale (WBZ) weist in einer Presseerklärung auf eine Abmahnung hin, die sich mit dem Umstand einer kostenpflichtigen Telefon Hotline die bei Gewährleistungsfällen kontaktiert werden sollte auseinandersetzt.

Die WBZ mahnte das betroffene Teleshopping Unternehmen ab, da es eine Hotline eingerichtet hatte (1,99 EUR/min) und somit dem Verbraucher Kosten auferlegte, insbesondere, da der Verbraucher teilweise bis zu 30 Minuten in einer Warteschleife verbrachte.

Erforderliche Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung hat jedoch nicht der Verbraucher sondern der Verkäufer zu tragen. Der Verkäufer handelte somit wettbewerbswidrig.

Das Teleshopping Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab und vermied somit eine gerichtliche Entscheidung.

Dresden, den 20.2.2011

Ebay - Preisaktion am 19. und 20. Februar: 0 Cent Angebotsgebühr für private Verkäufer*

Liebe eBay-Verkäufer,

profitieren Sie von unserer Preisaktion und zahlen Sie 0 Cent Angebotsgebühr für alle Auktionen in allen Kategorien** unabhängig vom Startpreis, die am 19. und 20. Februar bei eBay.de eingestellt werden.

Die Preisaktion ist nur gültig für Angebote, die mit dem regulären Verkaufsformular, mit dem Kurzformular oder der eBay iPhone-App eingestellt werden.

Sie ist nicht gültig für Auktionen, die über externe oder andere interne Verkäufertools erstellt und hochgeladen werden (z.B. Turbo Lister, Verkaufsmanager).

Erfahren Sie mehr über diese Preisaktion : http://pages.ebay.de/promos/0IF_110219/index.html

Herzliche Grüße

Ihr eBay-Team

*Die Preisaktion gilt für Verkäufer, die die Mindeststandards bei eBay erfüllen. Ihren Status können Sie im Verkäufer-Cockpit für detaillierte Verkäuferbewertungen unter Mein eBay überprüfen.

**ausgenommen Handyverträge

Quelle : ebay.de

Dresden, den 17.2.2011

Deutsche Top-Marken im Internet und Onlinenutzerprofil: Januar 2011

Das Markt- und Medienforschungsunternehmen Nielsen gab die aktuellen Onlinenutzerzahlen für den Monat Januar 2011 bekannt.

Laut aktuellen Nielsen-Zahlen gingen im vergangenen Monat rund 45,8 Millionen Internetnutzer in Deutschland ins Internet. Dabei verbrachten die Internetnutzer im Durchschnitt 25 Stunden, 55 Minuten und 1 Sekunde im World Wide Web.

Nach "Unique Audience" war im Januar Google mit ca. 39,3 Millionen Nutzern, gefolgt von Ebay mit ca. 22,2, Millionen Nutzern, Spitzenreiter. Die durchschnittliche Verweildauer betrug im Januar pro Person etwas mehr als 2 Stunden auf der Ebay Seite.

Den vollständigen Bericht können Si8e hier nachlesen : Nielsen

Dresden, den 17.2.2011

AG Charlottenburg vs. AG Wittmund - Verpackungskosten in Ausübung des Widerrufsrechtes Deutsche Top-Marken im Internet und Onlinenutzerprofil: Januar 2011

AG Charlottenburg, Urteil, Az. 229 C 135/09

AG Wittmund, Urteil : Az. 4 C 661/07

Die IT-Recht Kanzlei, München berichtet von einem Urteil des AG Charlottenburg, in welchem entschieden wurde, dass die Verpackungskosten, im konkreten Falle Luftpolsterfolie zur Verpackung eines Wäschetrockners welcher widerrufen wurde, vom Verbraucher ( Käufer ) zu tragen sind.

Zur Begründung führte das Gericht an:

a) Der Unternehmer muss zwar nach geltendem Recht die Rücksendekosten tragen, aber da der Trockner von einem Spediteur, welcher durch den Unternehmer beauftragt war, abgeholt wurde, handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um keine Rücksendung sondern eine Abholung. Demzufolge wären gesetzliche Regelungen, welche die Kosten einer Rücksendung betreffen auf vorliegenden Sachverhalt ( Abholung ) nicht anwendbar.

b) Selbst wenn der Käufer den Artikel zurückgeschickt hätte, ist das Gericht der Ansicht, dass die Verpackungskosten nicht zu den eigentlichen Kosten der Rücksendung gehören. Der Käufer ist verpflichtet den Gegenstand zurückzusenden und gegen typische Transportgefahren zu schützen. Somit falle ihm auch die Tragung der Verpackungskosten zu.

c) Das Gericht vertrat zudem die Ansicht, dass die gelieferte Ware ja in einer angemessenen Transportverpackung geliefert wurde und dem Käufer zuzumuten sei, dass er die Verpackung aufbewahrt, um Sie bei einer eventuelle Rücksendung verwenden zu können.

Vor einiger Zeit hatte das AG Wittmund bei fast gleichartig gelagertem Sachverhalt allerdings zugunsten des Verbrauchers ( Käufers ) entschieden.

Bis zur Klärung durch höhere Gerichte bleibt also die Frage, wer die Verpackungskosten zu tragen hat, offen.

Quelle : it-recht-kanzlei

Dresden, den 17.2.2011

Update:

LG Berlin, Urteil, Az. 57 S 111/09

Nachträglich wurde das Urteil des AG Charlottenburg vom LG Berlin kassiert und entschieden, dass der Verkäufer die Verpackungskosten der Rücksendung zu tragen hat.

Dresden, den 17.2.2011

DPMA : Warnung vor - teilweise irreführenden - Angeboten

Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen vor - teilweise irreführenden - Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt stammen.

Unternehmen bieten - teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen - eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Angebote, Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen und Überweisungsträger dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare. Solche Schreiben entfalten für sich allein jedoch keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet.

Ausführliche Informationen: DPMA

Dresden, den 16.2.2011

Verwaltungsgericht Köln: Die Abschaltung der Rufnummer "11861" ist rechtmäßig

Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag eines Unternehmens gegen die von der Bundesnetzagentur angeordnete Abschaltung der Rufnummer "11861" abgelehnt. Über die früher für Auskünfte der Deutschen Bahn genutzte Nummer wurde zuletzt ein privater Auskunfts- und Weitervermittlungsservice angeboten. Auskünfte werden zu Rufnummern, Anschriften, Branchen-, Berufs- und Geschäftsbezeichnungen gegeben. Der Dienst kostet den Anrufer 1,99 EUR pro Minute aus dem deutschen Festnetz.

Die Bundesnetzagentur stellte unter anderem fest, dass die gebotene Preisansage 1:47 Minuten dauerte. Zudem wurde die Nummer von dem Unternehmen im Internet zunächst ohne Preisangabe beworben. Die Bundesnetzagentur ordnete daher die Abschaltung der Rufnummer an. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßnahme unter anderem mit der Erwägung bestätigt, dass die Preisansage deutlich zu lang sei und dem Anrufer unzulässig hohe Kosten verursache. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ansage müsse deutlich kürzer gefasst werden.

Soweit die Bundesnetzagentur das Unternehmen darüber hinaus verpflichten wollte, bereits gezahlte Entgelte an die Verbraucher zurückzuerstatten, hatte der Eilantrag Erfolg. Das Gericht entschied, insoweit fehle es an der gesetzlichen Grundlage.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Az.: 1 L 1908/10

Quelle : justiz.nrw.de

Dresden, den 14.2.2011

BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen

Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 ? zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 ? in Anspruch genommen.

Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. "Check-Mail") an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.

Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. "opt in").

Im Streitfall hatte - so der BGH - die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.

Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.

Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09 - Telefonaktion II werfen.

Quelle . Pressemeldung BGH

Dresden, den 11.2.2011

Aussichten : Ebay will den Umsatz bis 2013 um 63% steigern

Ebay hat Gestern auf dem Investorentag ehrgeizige Ziele für die nächsten 3 Jahre angekündigt.

Die Umsätze sollen bis 2013 bei 13 bis 15 Milliarden Dollar liegen.

Der Marktplatz soll ca. 8 Milliarden Dollar Umsatz zum Gesamtergebnis beisteuern. Der Bezahldienst PayPal ca. 6 bis 7 Milliarden Dollar.

Die Ebay Pressemitteilung finden Sie hier : ebay

Dresden, den 11.2.2011

Neue Regeln für Spielzeugverkäufer ab dem 20.7.2011

Im Oktober letzten Jahres haben wir bereits auf den Umstand hingewiesen, dass eine europäische Richtlinie ab dem 20.7.2011 auch für deutsche Onlinehändler zwingend zu beachten ist.

Der Text der Richlinie ist ziemlich umfangreich und für Nichtjuristen teilweise schwer verständlich.

Hier können Sie den Text der Richtlinie nachlesen : eur-lex

Rechtsanwalt Max Lion Keller hat sich umfangreich mit dem Thema auseinandergesetz und einen gut verständlichen Beitrag dazu veröffentlicht, der Händlern hilft die Richlinie umzusetzen.

Den Beitrag können Sie hier nachlesen : it-recht-kanzlei

Wir empfehlen jedem Händler, der im Bereich Spielwaren tätig ist, seine Angebote schon frühzeitig auf die neuen Anforderungen abzustimmen, um sich wettbewerbsgerecht zu verhalten und somit keine Angriffsfläche für Abmahnungen zu bieten.

Dresden, den 10.2.2011

Handel in der EU: Einheitliche Widerrufsfrist kommt

Dr. Katja Flinzner berichtet, dass eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen im EU-weiten Online-Handel kommt - irgendwann. Das ist wohl so ziemlich das einzige, dessen man sich nach der Abstimmung im Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments sicher sein kann. Der Ausschuss hatte am 01. Februar über die neue EU-weite Verbraucherrechts-Richtlinie abzustimmen und entschied nach kontroversen Diskussionen zugunsten des Richtlinienentwurfs, allerdings mit zahlreichen Anmerkungen und Potenzial für weitere Auseinandersetzungen.

Ausführliche Informationen bei : mehrsprachig-handeln.de

Dresden, den 7.2.2011

Ebay : Bessere Platzierung in den Suchergebnissen

Ina Steiner berichtet, dass Ebay Versuche durchführt, ein besseres Ranking in den Suchergebnislisten, durch bessere Fotos einzuführen.

Es hat sich gezeigt, dass bessere Fotos den Interessenten animieren das Angebot anzuclicken und zu mehr Verkäufen führt.

Merkmale, die das Ranking beeinflussen könnten folgende sein:

Beleuchtung

Kontrast

Dynamik

Hintergrund

Unabhängig davon, ob das Ranking direkt durch bessre Fotos beeinflusst wird oder nicht, kann jedem Verkäufer nur angeraten werden, professionelle Fotos zu verwenden, da diese zu besseren Verkaufsergebnissen führen und somit das Ranking bereits über das Verkaufsergebnis positiv beeinflussen.

Quelle : AuctionBytes Blog

Dresden, den 4.2.2011

BGH legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen vor

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.

Die Beklagte handelt mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.

Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft

Quelle : Pressemeldung des BGH

Dresden, den 3.2.2011

Rechtsprüfung live" - Der abmahnsichere eBay-Shop

Gibt es ihn, den abmahnsicheren eBay-Shop und, wenn ja, wie sieht er aus?

An einem beliebigen eBay-Angebot werden die tag-aktuellen rechtlichen Anforderungen live referiert. Ein kurzweiliger wie interessanter Ausflug mit Schwerpunkt auf allgemeinverständlicher Erklärung rechtlich komplizierter Sachverhalte.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel wird dieses Thema im Rahmen des 4. Plenty-User-Treffens, E-Commerce Initiative 2011, am 12.02.2011 im Kongress Palais (Stadthalle) Kassel, referieren.

"Bereits zum vierten Mal trifft sich die E-Commerce Branche am 12. Februar 2011 in Kassel - diesmal im dortigen Kongress Palais. Nach dem großen Zuspruch beim User-Treffen im Februar des vergangenen Jahres mit 450 Teilnehmern soll auch das Treffen in diesem Jahr ein perfekter Jahresauftakt für die Online-Händler werden. Merken Sie sich den Termin bitte vor!"

Mehr Informationen über diese Veranstaltung: >>> hier!

Dresden, den 1.2.2011

Erinnerung für Verkäufer: Anzeige des PowerSeller-Logos in Angeboten

Wir möchten nochmals daran erinnern, dass Ebay die Nutzung des PowertSeller Logos ab Mitte Februar untersagt.

Die Verwendung ist auf folgenden Seiten untersagt:

* Artikelseite

* Angebotsvorlagen

* Meine eBay Welt

* eBay Shop-Seiten

Ebay weist auf folgendes hin:

Ab Mitte Februar 2011 werden Sie keine Artikel bei eBay einstellen können, wenn Sie gegen die oben beschriebenen Grundsätze verstoßen.

Dresden, den 31.1.2011

Ebay kostenlos anbieten am 29. und 30. Januar 2011

Quelle : Ebay.de

Zwei Tage kostenlos anbieten - darauf gibt es Brief und Siegel:

0,00 Euro Angebotsgebühr*

Samstag, 29. und Sonntag, 30. Januar 2011

Für Auktionen bei eBay.de in allen Kategorien**

unabhängig vom Startpreis

Gültig für Angebote, die mit dem Verkaufsformular oder

dem Kurzformular erstellt oder hochgeladen werden

Viel Spaß und Erfolg beim Verkaufen wünscht

Ihr eBay-Team

*Diese Preisaktion gilt nur für private Mitglieder, die mit einer deutschen Adresse bei eBay.de angemeldet sind. Die Preisaktion ist nur gültig für Angebote, die mit dem regulären Verkaufsformular oder mit dem Kurzformular eingestellt werden.

Die Preisaktion gilt auch für Angebote, die mit der neuen eBay-App fürs iPhone auf eBay.de eingestellt werden.

Diese Aktion ist nur gültig für Auktionen, die auf eBay.de eingestellt werden und deren Laufzeit am 29.01.2011 oder 30.01.2011 startet.

Diese Preisaktion ist nicht gültig für Festpreisangebote, Mehrfach-Angebote, Angebote mit der Zusatzfunktion Mindestpreis, sowie das Anzeigenformat.

Bitte beachten Sie, dass alle anderen Gebühren (Verkaufsprovision sowie sämtliche Gebühren für Zusatzoptionen, wie z.B. Galeriebild, Untertitel etc.) wie üblich berechnet werden.

**ausgenommen Handyverträge

Wenn Sie die Startzeitplanung nutzen möchten:

Wenn Sie Angebote mit Hilfe der Startzeitplanung schon vor dem 29.01.2011 einstellen, werden Ihnen im Verkaufsformular noch die regulären Gebühren angezeigt. Berechnet werden Ihnen aber die reduzierten Angebotsgebühren. Nutzen Sie die Startzeitplanung dagegen am 29.01.2011 oder 30.01.2011 und wählen ein späteres Startdatum als 30.01.2011, werden Ihnen die Gebühren wie üblich berechnet, auch wenn Ihnen in diesem Zeitraum die reduzierten Gebühren angezeigt werden. Die Startzeitplanung ist grundsätzlich kostenpflichtig. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Angebote rechtzeitig auf unsere Server übertragen werden.

Diese Preisaktion ist nicht gültig für Auktionen, die über externe oder interne Verkäufertools erstellt und hochgeladen werden (z.B. Turbo Lister, Verkaufsmanager)

Wenn Sie während des Zeitraums der Aktion einen Artikel mit einem Startpreis von 1 Euro einstellen, wird dieser auf die 100 Auktionen, die Sie pro Monat kostenlos einstellen können, angerechnet. Wenn Sie während des Zeitraums der Aktion mehr als 100 neue Angebote mit einem Startpreis von 1 Euro einstellen, zahlen Sie keine Angebotsgebühr. Wenn Sie jedoch nach Ende des Zeitraums der Aktion einen Artikel mit einem Startpreis von 1 Euro einstellen, aber das monatliche Limit von 100 Angeboten bereits überschritten haben, wird Ihnen die reguläre Angebotsgebühr von 0,25 Euro berechnet. Mehr zum Thema wie sich die Angebotsgebühr berechnet.

Dresden, den 28.1.2011

Amazon Ergebnis IV. Quartal - Anleger enttäuscht - Aktie verliert an Wert

Die Ebay Aktie hat vor einer Woche, nach Veröffentlichung des Quartalsergebnisses, zugelegt. Jetzt veröffentliche der grosse Ebay Rivale Amazon sein Quartalsergebnis.

Nachbörslich verlor die Amazon Aktie 9%, was auf eine grosse Unzufriedenheit der Anleger schliessen lässt.

Die Umsatzerlöse stiegen zwar gegenüber dem Vorjahr um 36% auf 13 Milliarden Dollar und auch der Gewinn verbesserte sich um 8% auf 416 Millionen Dollar, aber die Zahlen blieben deutlich hinter den Erwartungen der Anleger zurück.

Konzernchef Jeff Bezos kündigte zwar für das I. Quartal 2011 ein weiteres Umsatzplus an, räumte aber ein, dass es einen weiteren Gewinnrückgang geben werde.

Dies veranlasste viele Anleger Ihre Amazon Aktien abzustossen.

Dresden. Den 28.1.2011

Aktuell gehäuft Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Widerrufsbelehrung

Seit dem 11.6.2010 gibt es einen gesetzlich abgesegneten Mustertext für die Widerrufsbelehrung. Der vorherige Mustertext, welcher zuvor in der BGB Info Verordnung und nicht im Gesetz zu finden war und deshalb keine Privilegierung besass, darf seit diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden.

Insbesondere betroffen von diesen Abmahnungen sind Händler welche ihre Waren über den Marktplatz Ebay anbieten. Die komfortable Suchfunktion auf dem Marktplatz Ebay begünstigt die Abmahner, da gezielt nach entsprechenden Verstössen gesucht werden kann. Derzeit werden über die Suche noch mehr als 1,5 Millionen Angebote mit dem Text der "alten" Widerrufsbelehrung gefunden.

Teilweise haben die Händler in der Ebay Textbox für die Widerrufsbelehrung zwar den richtigen Text stehen, haben aber irrtümlich in der Artikelbeschreibung oder auf Unterseiten (z.B. ebay "mich" Seite) noch den alten Text hinterlegt. Diese widersprüchlichen Angaben sind irreführend für den Verbraucher und deshalb auch stark abmahngefährdet.

Wir empfehlen den Händlern, die nun das hektische Weihnachtsgeschäft überstanden haben, etwas Zeit in die Kontrolle der eigenen Angebote zu investieren, um entsprechende Fehler zu korrigieren und unnötige Abmahnungen zu vermeiden.

Dresden, 27.1.2011

Grundpreisangabe auch bei verschiedenartigen Produkten im Setverkauf nötig?

Die Preisangabenverordnung (PangV) verpflichtet den Händler zur Angabe des Grundpreises, wenn Waren im Internet in sogenannte Fertigpackungen, offene Verpackungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.

Problematisch wird es für den Händler, wenn z.B. 2 unterschiedliche Artikel gemeinsam als Set verkauft werden.

Das LG Hamburg hat nun am 23.12.2010, Az.: 416 O 179/10, in einem Fall entschieden, in welchem 2 Artikel, die jeder für sich Grundpreisangabenpflichtig gewesen wären, als gemeinsames Set verkauft wurden. Es handelte sich um einen Artikel (ähnlich Rohren zum Zusammenstecken) , der zusätzlich mit einem Spezialklebstoff zur Befestigung dieses Produktes angeboten wurde.

Der Händler wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, da der Wettbewerber einen Verstoss gegen die PAngV sah, weil das Set ohne Angabe eines Grundpreises verkauft wurde.

Der Abgemahnte wehrte sich gegen diesen Vorwurf, da er die Ansicht vertrat, dass keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bestand.

Das LG Hamburg hat mit folgender Begründung zu Gunsten des Abmahners entschieden:

" Entgegen der Auffassung des Antragsgegners unterfällt sein Angebot nicht dem Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 4 Ziff. 2 PAngV. Das Verkaufsangebot des Antragsgegners beinhaltet nämlich keine Waren, welche verschiedene Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Soweit der Antragsgegner meint, der Ausnahmetatbestand greife ein, weil Inhalt des Artikels neben den XXX auch zwei Kartuschen Spezialkleber seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Angebots, welcher ausdrücklich von XXX spricht und nicht etwa von "XXX nebst Kartuschen". Hieraus lässt sich entnehmen, dass der "eigentliche" Artikel (knapp) 25 m XXX sind und nicht etwa zwei Artikel verkauft werden. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen das Gericht gehört, werden auch bei Lektüre des Angebots nicht davon ausgehen, dass es sich um Ware handelt, die sich aus zwei Komponenten - nämlich einmal aus XXX und weiter aus Spezialkleber - zusammensetzt. Entscheidend ist insoweit, ob die zusätzlich gelieferten Gegenstände - hier Spezialkleber - vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen werden. Dies ist hier der Fall, weil der Spezialkleber im Verhältnis zu dem angebotenen Artikel XXX eine absolut untergeordnete Bedeutung hat. Vergleichbar damit würde wohl auch kaum jemand auf die Idee kommen, dass bei einem Revell-Flugzeug die mitgelieferte UHU-Tube den Kaufgegenstand zu einem verschiedenartigen Erzeugnis macht.

Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch das Wertverhältnis der gelieferten Artikel zu berücksichtigen ist. Das Missverhältnis des Wertes der XXX zu dem der Spezialkleber (90/10 %) ist so eklatant, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot, welches sich vom Wortlaut her nur auf XXX bezieht, aus Offerte verschiedenartiger Erzeugnisse ansehen werden. Dass der Antragsgegner dies auch selber nicht so gesehen hat, ergibt sich im Übrigen schon aus der von ihm gewählten Überschrift.

Auch von Sinn und Zweck der PAngV her handelt es sich bei dem vorliegenden Angebot nicht um eines, welches sich aus verschiedenartigen Erzeugnissen zusammensetzt. Hierunter fallen vielmehr Waren, bei denen durch die Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung ein Preisvergleich mit anderen Waren erschwert ist (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Lose-Blatt-Sammlung-Absch. C 119 § 9 PAngV Rn. 23). Eine solche Konstellation beinhaltet die hier zu beurteilende Offerte jedoch nicht."

Es ist nach diesem Urteil für den Händler sicher nicht einfacher geworden, Produkte, welche der Grundpreisangabenpflicht unterliegen, selbst zu einem Set zusammenzustellen. Insbesondere muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Missverhältnis der Werte vorliegt.

Dresden, den 26.1.2011

Empfehlung : Seminar - Betriebswirtschaft im Onlinehandel am 16.2.2011 in Fürth

Das Seminar wendet sich an Inhaber von Onlinehandelsunternehmen, Inhaber von Handelsunternehmen die in den Onlinehandel einsteigen möchten und Steuerberater.

Vielfältige Themenbereiche, wie z.B. Vertriebsstrategie, Praxisbeispiele der Anwendung, Buchhaltung, rechtliche Themen des Onlinehandels und Suchmaschinenoptimierung, werden den Seminarteilnehmern angeboten..

Ausführliche Informationen (Agenda) und das Anmeldeformular finden Sie hier: dekodi

Dresden, den 25.1.2011

Irreführende Werbung für Mobile TV: Telekom kassiert einstweilige Verfügung

Im hart umkämpften iPhone Markt sind Abmahnungen und Einstweilige Verfügungen durchaus nichts Ungewöhnliches.

"Sky" , selbst seit 2010 mit einer eigenen Applikation im AppStore vertreten, wehrt sich gegen diverse Formulierungen der Telekom, welche dem Nutzer "Liga Total" über Mobile TV verspricht.

Hinweise auf Zusatzkosten werden nicht gegeben und der Verbraucher somit, nach Ansicht von "Sky" in die Irre geführt.

Einen ausführlichen Bericht können Sie nachlesen. hier nachlesen.

Dresden, den 24.1.2011

Ebay : Winterwetter und Sternebewertung Versandzeit

Quelle : ebay.de

Liebe Verkäufer,

seit Dezember beobachten wir kontinuierlich die Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf Ihr Geschäft. Um Sie zu unterstützen, haben wir:

* Käufer auf der Bewertungsseite darüber informiert, dass die Zustellung der Ware sich aufgrund des schlechten Wetters verzögern kann.

* Winterwetter-Warnungen auf der Startseite angezeigt.

* Ihnen als Verkäufer geraten, Ihre Kunden über mögliche Verspätungen zu informieren.

Die Mehrzahl der Käufer reagierte mit großer Geduld und Verständnis auf die Situation. Wir haben die detaillierten Verkäuferbewertungen im betreffenden Zeitraum untersucht und keine Verschlechterung der Bewertungen für Versandzeit festgestellt. Wir sehen daher nicht die dringliche Notwendigkeit, alle Verkäuferbewertungen zu prüfen, nehmen uns aber einer bestimmten Gruppe von Fällen an. Beispielsweise, wenn Verkäufer mit Top-Bewertung aufgrund von niedrigen Bewertungen bei der Versandzeit Gefahr laufen, ihren Status zu verlieren - und dies nicht zu ihrem bisherigen Bewerungsprofil passt.

Falls Sie sich zu denjenigen zählen, die in ihren Bewertungen bei der Versandzeit negative Auswirkungen des Winterwetters erfahren mussten, können Sie eine Prüfung Ihres Kontos beantragen. Setzen Sie sich nach Prüfung Ihres Verkäufer-Cockpits mit unserem Kundenservice in Verbindung oder antworten Sie auf Ihren monatlichen Status-Bericht.

Wetter-Hinweise werden auf der Bewertungsseite voraussichtlich noch bis Ende Januar erscheinen.

Herzliche Grüße

Dresden, den 21.1.2011

Ebay : Dank Paypal auch ein erfolgreiches IV. Quartalsergebnis 2010

Trotz eines Gewinnrückganges auf 560 Millionen Dollar wurden die Erwartungen des Marktes übertroffen.

Ausschlaggebend für den Erfolg war sicherlich das Wachstum von Paypal, welches bei 25% lag.

Nachbörslich zog die Ebay Aktie um 4% an.

Hier finden Sie das vollständige Ergebnis. ebay.com

Dresden. 20.1.2011

Das Modell der Gegenabmahnung zur Aufrechnung von Kosten kann rechtsmissbräuchlich sein

Urteil LG Bochum, 16.11.2010. Az.: 12 O 162/10

Zwei Händler aus der Schmuckbranche mahnten sich gegenseitig ab. Der Händler der die Gegenabmahnung aussprechen liess, schlug, über seinen Anwalt, einen Vergleich folgender Art vor:

"Aus diesem Grund haben wir Ihrem Rechtsanwalt in der Parallelangelegenheit den Vorschlag unterbreitet, dass man hier wechselseitig auf die Geltendmachung der Rechte aus den Abmahnungen verzichtet und die Kosten gegeneinander aufhebt, was bedeutet, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt. Wir stellen anheim, dies zu bedenken. Wenn dies für Sie in Betracht kommt und Sie einen entsprechenden Vergleich akzeptieren, würden wir nicht auf die Hereingabe der Unterlassungserklärung bestehen. Hierzu erwarten wir Ihre Stellungnahme ebenfalls innerhalb oben genannter Frist."

Das Gericht urteilte folgendermassen ;

... Denn die Geltendmachung der mit den Abmahnungen verfolgten Unterlassungsansprüche ist als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen..... Denn mit kaum zu überbietender Deutlichkeit wurde am Ende der Abmahnung selbst ausgeführt, dass die Abmahnung nur dem Zweck diente, einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers begegnen zu können. Ausdrücklich wird insoweit erklärt, dass im Falle eines Vergleichs über die Kosten keine Unterlassungserklärung mehr gefordert werden würde. Dies heißt nichts anderes, als dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße gleichgültig war, solange er für eigene Verstöße nicht bezahlen musste. I

Eine Gegenabmahnung selbst ist vom Grunde her nicht missbräuchlich, wer aber so offensichtlich und ungeschickt formuliert, darf sich nicht wundern, wenn die Richter dieses Spiel nicht mitspielen.

Das vollständige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil

Dresden, den 19.1.2011

OLG Hamm sieht Werbung mit Echtheitszusage nicht als wettbewerbswidrig an

OLG Hamm, Beschluss von 2o.12.2010, Az.: I-4 W 121/10

Häufig werben Händler in Ihren Angeboten mit einer Echtheitsgarantie ( z.B. dem Hinweis auf Originalware ). Einige Gerichte haben dies in der Vergangenheit als Werbung mit Selbstverständlichkeiten angesehen. Dies bedeutete für den Händler, dass er stets abmahngefährdet war und mit dem Erlass einer Einstweiligen Verfügung rechnen musste.

Das OLG Hamm sieht, ebenso wie das LG Köln, allerdings keinen Wettbewerbsstoss in dieser Art von Werbung/Information.

Entwarnung kann für die Händler noch nicht gegeben werden, da es ja nicht klar ist, an welchem Gericht ggf. eine Verfügung beantragt wird.

Das Urteil aus Hamm ist aber nachvollziehbar und liefert konkrete Ansätze in der Urteilsbegründung.

Zitat: Die Voraussetzungen für eine Irreführung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlichen bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.

Quelle : lampmann-behn.de

Der BVOH empfiehlt den Händlern trotzdem zunächst noch auf eine Werbung mit einer Echtheitsgarantie zu verzichten, bis sich eine gefestigte Rechtssprechnung gebildet hat.

Dresden, den 18.1.2011

Die WBZ mahnt derzeit wieder fehlerhafte/fehlende Grundpeisangaben ab

Die Wettbewerbszentrale mahnt derzeit wieder vermehrt die fehlerhafte oder fehlende Grundpreisangabe, insbesondere bei Angeboten auf dem Marktplatz Ebay, ab.

Der BVOH empfiehlt allen Händlern die Grundpreisangabe bei Ebay direkt in die Titelzeile aufzunehmen, da die Grundpreisangabe in unmittelbare Nähe des Endpreises aufgeführt sein muss.

Hier noch einmal die entsprechende Regelung zur Grundpreisangabe:

§ 2 Grundpreis

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.

(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Dresden, den 17.1.2011

Update : Google Analytics vs. Datenschutz

Am 10. Jan. 2011 berichteten wir hier im Blog über die Ankündigung des Hamburger Datenschutzbeauftragten Caspar Ordnungsgelder gegen Google Analytics Nutzer zu verhängen und ggf. einen Musterprozess gegen einen Nutzer zu führen.

Google hat Gestern mitgeteilt, dass die Gespräche mit dem Datenschützer Caspar fortgeführt werden und derzeit von Seiten des Datenschützers keine Massnahmen ergriffen werden .

Quelle: Google

Eine Bestätigung dieser Meldung durch den Datenschutzbeauftragten liegt noch nicht vor.

Dresden, den 15.1.2011

eBay schließt Übernahme von brands4friends ab

Quelle: ebay

eBay Inc. (Nasdaq: EBAY) hat heute den Abschluss der zuvor angekündigten Übernahme von brands4friends, Deutschlands größtem Online Shopping-Club für Mode und Lifestyle, bekanntgegeben.

In Übereinstimmung mit den Bedingungen der am 20. Dezember 2010 bekanntgegebenen Übernahmevereinbarung hat eBay brands4friends für einen Kaufpreis von rund 200 Mio. US-Dollar (150 Mio. Euro) erworben.

Über eBay:

eBay Inc. (NASDAQ:EBAY) wurde 1995 in den USA gegründet und verbindet jeden Tag Millionen Käufer und Verkäufer auf der ganzen Welt - über den weltweiten Online-Marktplatz eBay sowie über PayPal, das es Privatpersonen und Unternehmen ermöglicht, Zahlungen sicher, schnell und einfach online auszuführen und zu empfangen. Daneben gibt eBay Millionen von Menschen die Möglichkeit, über spezialisierte Marktplätze miteinander Handel zu treiben - darunter der weltweit größte Marktplatz für Tickets, StubHub, sowie eBay Kleinanzeigen und Deutschlands größter Fahrzeugmarkt mobile.de. Seit 1999 gibt es eBay in Deutschland. Der deutsche Unternehmenssitz befindet sich in Dreilinden bei Berlin.

Über brands4friends.de:

brands4friends.de ist Deutschlands führender Online-Shopping-Club mit aktuell 3,5 Millionen registrierten Clubmitgliedern im Durchschnittsalter von 32 Jahren. brands4friends.de ist eine der am schnellsten wachsenden E-Commerce-Communities weltweit und hat Niederlassungen in Österreich, Großbritannien und Japan. Der insgesamt 4,5 Millionen Mitglieder starke Online-Shopping-Club verkauft hochwertige Produkte renommierter Mode- und Lifestyle-Marken zu stark reduzierten Preisen, jedoch ausschließlich an Club-Mitglieder. In täglich wechselnden, limitierten Aktionen bietet brands4friends.de Artikel von bisher über 600 Herstellern, darunter viele aktuelle Kollektionen aus Over-Stocks sowie "Off-Season"-Ware und Sonderkollektionen. brands4friends.de ist seit September 2007 online und beschäftigt am Standort Berlin-Mitte rund 200 Mitarbeiter. Chief Executive Officer ist Sergio Dias. Das von der Private Sale GmbH betriebene Unternehmen wurde bereits mehrfach ausgezeichnet.

Dresden, den 14.1.2011

Hamburger Datenschutzbeauftragter stellt seine Web Seite offline - Analysetools und ihre Fallen

Wir berichteten am 10.1.2011 von dem Abbruch der Gespräche zwischen Google und dem Hamburger Datenschutzbeauftragtem J. Caspar bezüglich Google's Analysetool "Analytics".

Der Datenschützer bemängelte, dass personenbezogene Daten (IP Adresse) der Nutzer, ohne dessen Einverständnis, gespeichert würden.

Gestern wurde der Datenschutzbeauftrage nun selbst im des Ra. Stadler in Bezug auf seine eigene Webseite angegriffen, da dort ebenfalls IP Adressen verarbeitet wurden. Der Datenschützer meldete sich dann im Blog selbst zu Wort und argumentierte mit folgenden Worten : BLOG des Ra. Stadler in Bezug auf seine eigene Webseite angegriffen, da dort ebenfalls IP Adressen verarbeitet wurden. Der Datenschützer meldete sich dann im Blog selbst zu Wort und argumentierte mit folgenden Worten :

Der Online-Auftritt meiner Dienststelle läuft über Hamburg.de. Über die technische Infrastruktur unserer Seite entscheiden daher nicht ich oder meine Mitarbeiter, sondern dieses Unternehmen.

Dies ist natürlich völliger Unsinn, da er der Diensteanbieter seiner Webseite ist und für deren Inhalte verantwortlich ist.

Desweiteren führte er noch folgendes in's Feld:

Wir stehen deshalb mit dem Hersteller, der von Hamburg.de eingesetzten Tracking-Software in engen Beratungen über das Erfordernis einer datenschutzgerechten Gestaltung. Diese hat man uns bis Ende Juli 2011 zugesagt.

Auch das ist natürlich völlig unakzeptabel für einen Datenschützer. Wenn ihm bekannt ist, dass seine Seite nicht den Vorschriften entspricht, kann er nicht auf einen späteren Zeitpunkt zur Behebung des Datenschutzproblemes verweisen sondern muss unverzüglich reagieren.

Zwischenzeitlich hat er seine Meinung wohl korrigiert und seine Seite deshalb vom Netz genommen: datenschutz.de

In dieser Woche hatte er ja verkündet, dass er ggf. einen Musterprozess gegen ein Grossunternehmen anstrengen werde. Hier wäre doch hamburg.de., auf der seine Seite veröffentlicht wurde, ein würdiger Prozessgegner.

Dresden, den 14.1.2011

BGH bestätigt : Der Nacherfüllungsanspruch des Verkäufers hat Vorrang vor Schadenersatzansprüchen des Käufers

BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09

Häufig ist, besonders auch beim Onlinekauf, zwischen Käufer und Verkäufer strittig, welche Ansprüche und Pflichten wechselseitig vorhanden sind, wenn der gelieferte Artikel einen Sachmangel aufweist. Der Käufer stellt, häufig aus Unwissenheit, fehlerhafte Forderungen im Rahmen seiner Reklamationsmeldung.

Dem Käufer steht zunächst lediglich der Anspruch der Nacherfüllung gem. BGB §439 zu:

BGB § 439

Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen

. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt

. (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Sehr häufig stellt der Käufer aber bereits bei der ersten Kontaktaufnahme Forderungen nach Schadenersatz, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag, ohne dem Verkäufer zunächst eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Der BGH hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in welchem bei einem Fahrzeugangebot auf einem Produktbild eine Standheizung erkennbar war, obwohl Diese nicht in der Beschreibung erwähnt wurde. Der Verkäufer wollte die Standheizung auch nicht mitverkaufen und baute Diese vor Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer aus. Der Käufer forderte nun nicht die ihm zustehende Nacherfüllung, sondern stellte eine Forderung nach Schadenersatz.

Der BGH entschied dazu, dass dem Käufer, mangels der nicht gestellten Forderung nach Nacherfüllung, kein Schadenersatzanspruch zusteht.

In der Begründung führte der BGH aus:

... Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.

Quelle : BGH

Dresden, den 13.1.2011

OLG Frankfurt : Betreiber von Abofallen werden endlich als Straftäter behandelt

Die Rechtsanwälte von FPS berichten von einem Beschluss des OLG Frankfurt, vom 17.12.2010, der sich mit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen musste.

Das LG Frankfurt hatte eine Klage gegen den Betreiber einer Abofallenseite, mit der Begründung, dass die Kostenpflicht ja im "Kleingedruckten" aufgeführt sei, abgewiesen.

Das OLG Frankfurt sah den Betrieb dieser Seite richtigerweise jedoch als gewerbsmässigen Betrug an. Die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Betrug liegt bei 6 Monaten Haft.

Das LG Frankfurt muss nun das Hauptverfahren gegen den Abofallenbetreiber eröffnen und die Begründung des OPLG Frankfurt bei ihrer Urteilsfindung berücksichtigen.

Der BVOH hofft, dass ein Urteil gesprochen wird, welches andere Abofallenbetreiber zur Umkehr bewegt.

Hier der Bericht von FPS

Dresden, den 12.1.2011

Tamundo stellt den Betrieb ein

Tamundo (www.tamundo.de), die sich, nach eigenen Angaben, als Wettbewerber Ebay's im Bereich Münzen gesehen haben, informieren mit nachfolgendem Schreiben über das Ende der Plattform.

Leider müssen wir Ihnen heute mitteilen, dass der Betrieb des Marktplatzes

Tamundo zum 30. Januar 2011 eingestellt wird.Tamundo war über 2 Jahre online, und wir konnten in diesem Zeitraum eine Vielzahl von Käufern und Verkäufern im Bereich Sammeln und Seltenes erfolgreich zusammenbringen. Kontinuierlich steigende Nutzerzahlen und positives Feedback der Nutzer haben uns dabei von Anfang an in unserem Ansatz bestätigt. Im engen Austausch mit unseren Nutzern haben wir die Plattform permanent weiterentwickelt und dabei stets besonderen Wert auf eine persönliche und kompetente Unterstützung bei allen Fragen rund um den Marktplatz gelegt.

Leider mussten wir erkennen, dass wir diesem hohen Anspruch anPlattform- und Servicequalität nicht längerfristig gerecht werden können.

Wir haben daher entschieden, den Betrieb des Marktplatzes zu beenden.

Wir bedanken uns bei allen Nutzern und Geschäftspartnern für Ihre Treue und werden in den verbleibenden Wochen alles daran setzen, Ihnen bei Bedarf mit Rat & Tat in der gewohnten Qualität zur Seite zu stehen.

Dresden, den 11.1.2011

Google Analytics : Drohen Nutzern jetzt Bussgelder?

Die monatelangen Gespräche zwischen dem Hamburger Datenschützer Caspar und Google sind ergebnislos abgebrochen worden. Die Zugeständnisse, die Google machen wollte, waren nach Ansicht des Datenschützer keinesfalls ausreichend um den gesetzlichen Anforderungen des datenschutzes (IP-Adresse = personenbezogene Daten) gerecht zu werden..

Nunmehr wird erwogen Ordnungsgelder gegen Anwender zu verhängen und exemplarisch eijnen Musterprozess zu führen.

Dresden, den 10.1.2011

Abmahnung : Fehlende Preisauszeichnung

Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern berichtet von einer Aktion, die im November vergangenen Jahres bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Preisauszeichnung in den Schaufenstern von Textil- und Schuhgeschäften, die ordnungsgemässe Preisauszeichnung überprüfte. Es wurden 56 Verstösse festgestellt und die Inhaber sowie die zuständigen Ordnungsbehörden angeschrieben,

Eine Kontrolle der angeschriebenen Betriebe im Dezember ergab, dass kaum noch Verstösse gegen die Preisauszeichnungspflicht vorlagen.

Hier ist also deutlich geworden, dass ein kostenfreier Hinweis durchaus zum gewünschten Erfolg führen kann.

Die hartnäckigen Preisauszeichnungsverweigerer wurden zwischenzeitlich von der Verbraucherzentrale kostenpflichtig abgemahnt. Zudem wurden auch in aller Form Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen bei der örtlichen Ordnungsbehörde gestellt

Wir freuen uns, dass die Anbieter aus dem stationärem Handel zunächst kostenfrei die Möglichkeit einer Korrektur ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens eingeräumt wurde und wünschen uns allerdings, dass mit gleichen Massstäben auch im Onlinehandel seitens der Verbraucherzentrale agiert würde. Hier sind Abmahnung der Verbraucherzentrale ohne vorherige kostenfreie Ermahnung an der Tagesordnung. Diese Ungleichbehandlung verzerrt bereits wieder den Wettbewerb zwischen stationärem Handel und Onlinehandel zu Lasten der Onlinehändler.

Dresden, den 10.1.2011

Im Namen von Sasse und Partner: Betrugs/Fake Abmahnung per E-Mail

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs warnt derzeit vor gefakten Abmahnungen, welche angeblich von der Kanzlei Sasse und Partner stammen sollen.

Ausführliche Informationen finden Sie hier : Ra Wachs

Dresden, den 8.1.2011

OLG Köln - Urteil begrenzt Fristen beim Filesharing

OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10

Das OLG Köln hat für den Bereich Filesharing entschieden, dass eine Verwertungsphase für Film- oder Musiktitel regelmässig nur 6 Monate beträgt. Die Verwertungsphase für Filmtitel beginnt allerdings nicht mit der Veröffentlichung des Filmes z.B. im Kino, sondern erst mit der Veröffentlichung der DVD.

Die Verwertungsphase ist für den Abmahner von entscheidender Bedeutung, da nach der Verwertungsphase kein handeln im gewerblichen Ausmass, welches den Provider zur Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers nach gerichtlichem Beschluss verpflichtet, mehr gegeben ist.

In Ausnahmefällen kann die Verwertungsphase auch länger andauern, z.B. wenn ein Musiktitel noch in den Top 50 der Verkaufscharts vertreten ist.

Das Urteil ist im Volltext bei Medien Internet und Recht veröffentlicht worden: MIR

Dresden, den 7.1.2011

Ebay : Verzögerung bei der Bearbeitung von Anträgen zum geprüften Mitglied und zu Namensänderungen eBay

Quelle : ebay.de

Liebe eBay-Mitglieder,

momentan kann es aus technischen Gründen zur Verzögerung bei der Bearbeitung von Anträgen zum geprüften Mitglied und bei Anträgen zu Namensänderungen auf eBay.de kommem.

Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten und arbeiten mit Hochdruck an der Lösung dieses Problems.

Danke für Ihre Geduld und herzliche Grüße

Ihr eBay-Team

Dresden, den 7.1.2011

Mobile Fact Sheet 2010

Quelle . Ebay

* Im Jahr 2010 hat sich bei eBay der Handel über mobile Apps weltweit mehr als verdreifacht. Das Handelsvolumen betrug knapp 2 Milliarden US-Dollar.

* Mobile Shopping ist im Jahr 2010 mit mehr als 30 Millionen Downloads von eBay-Anwendungen weltweit rasant gewachsen. Nutzer aus über 190 Ländern haben eBay-Apps verwendet.

* Mehr als die Hälfte des eBay Mobile-Handelsvolumens im Jahr 2010 kam von außerhalb der USA. Zu den führenden Märkten gehören hier Australien, Kanada, Deutschland, Großbritannien und Frankreich.

* Außerhalb der USA sind Deutschland und Großbritannien die führende eBay Mobile-Märkte mit zusammen fast einem Drittel des eBay Mobile Handelsvolumens im Jahr 2010.

* Die am schnellsten wachsenden internationalen eBay Mobile-Märkte sind Australien und Großbritannien.

* In den USA kaufen App-Nutzer bei eBay am meisten in den folgenden Kategorien: Kleidung & Accessoires, Handys & PDAs, Sammeln & Seltenes, Uhren & Schmuck und Spielzeug & Hobbies.

* In Deutschland sind die führenden Kategorien Autoteile, Kleidung & Accessoires, Fahrzeuge, Handy & Organizer, Sport.

* Im Jahr 2010 erweiterte eBay seine Präsenz auf fünf wichtige mobile Plattformen, um seine Vorreiterrolle im Mobile Commerce weiter auszubauen:

iPhone-Nutzer sind weiterhin führend, wenn es um mobiles Shopping bei eBay geht. Seit der Einführung der eBay-App für das iPhone im Jahr 2008 wurde sie von mehr als 15 Millionen Menschen heruntergeladen. Sie rangiert permanent unter den Top drei der gratis zur Verfügung stehenden Lifestyle-Apps im iTunes Store. Die eBay-iPad App debütierte unter den Top 10 bei den Gratis-Apps. Mehr als 35 Prozent der iPad Besitzer haben die App heruntergeladen.

eBay hat in 2010 weltweit mobile Anwendungen für Android, BlackBerry und Windows Phone 7 auf den Markt gebracht.

* Preisvergleich über mobile Geräte ist 2010 zum Trend geworden. Die Download-Zahlen der eBay RedLaser iPhone App haben sich seit der Übernahme durch eBay im Juni 2010 mehr als verdreifacht. Knapp sieben Millionen Mal wurde diese App bisher heruntergeladen.

* Weltweit wird jede Sekunde über eine mobile Anwendung bei eBay etwas gekauft. In Deutschland wird bei eBay alle 10 Sekunden mobil geshoppt.

* Jede Minute werden 13 Kleidungsstücke, Schuhe oder Accessoires über die eBay-Mobile Apps verkauft.

* 94 Gebote werden pro Minute über die eBay-Apps abgegeben.

* Die interaktive Infografik zu eBay's Mobile Commerce ist unter www.ebayinc.com/mobilecommerce erreichbar. Hier werden eBay Mobile Shopping Trends im Jahr 2010 innerhalb der Top 20 eBay-Kategorien visualisiert.

Dresden, den 6.1.2011

Böses Erwachen für sogenannten Ebay "Privatverkäufer"

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2010, Az.: 1 K 3016/08

Ein als "Privatverkäufer" agierendes Mitglied hatte in einem Zeitraum von 3 1/2 Jahren 1200 Privatverkäufe über das Auktionshaus Ebay abgewickelt und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.

Eine Prüfung des Finanzamtes ergab, dass erhebliche Umsätze in der Zeit November 2001 bis Juni 2005 getätigt wurden.

Hieraus erzielten die Kläger Erlöse, die sich im Jahre 2001 (bei 16 Verkäufen) auf 2.617 DM, im Jahre 2002 (bei 356 Verkäufen) auf 24.963 EUR, im Jahre 2003 (bei 328 Verkäufen) auf 27.637 EUR, im Jahre 2004 (bei 226 Verkäufen) auf 20.946 EUR und im Jahre 2005 (bei 287 Verkäufen) auf 34.917 EUR beliefen.

Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung erließ der Beklagte (die Finanzbehörde) erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (2003 bis 2005), in denen er den Klägern steuerpflichtige Umsätze von 23.825 EUR (für das Jahr 2003), 18.057 EUR (für das Jahr 2004) und 30.101 EUR (für das Jahr 2005) zurechnete und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer für 2003 auf 3.812 EUR, für 2004 auf 2.889,12 EUR und für 2005 auf 4.816,16 EUR festsetzte. Die Bescheide datieren vom 29. November 2007 und wurden am gleichen Tage zur Post gegeben.

Gegen diese Bescheide legte der Verkäufer mit nachfolgender Begründung Einspruch ein.

Der überwiegende Teil der Sammlung bestehe aus Puppen und Teddybären und hier insbesondere der Marke "Steiff". In geringerem Umfang seien gebrauchte Haushaltsgegenstände betroffen gewesen, die sie selbst nicht mehr benötigt hätten oder die durch Todesfälle in der Familie nicht mehr benötigt worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) habe bei einem Briefmarkensammler die Veräußerung seiner Sammlung in einem Wert von 386.000 DM als nichtunternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewertet und diese Rechtsprechung später auf einen Münzsammler übertragen, der seine Sammlung im Wert von 190.000 DM veräußert habe. Aus diesem Grunde seien die angefochtenen Bescheide mangels Unternehmereigenschaft aufzuheben.

Der Einspruch wurde von der Finanzbehörde als unbegründet zurückgewiesen, worauf der Verkäufer Klage erhob.

Das Gericht entschied:

Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre sind rechtmäßig und verletzen die Kläger (Verkäufer) nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte (die Finanzbehörde) hat die streitbefangenen Umsätze zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen.

Das vollständige Urteil und die ausführliche Begründung können Sie hier nachlesen: Urteil

Dresden, den 6.1.2011

Ebay AdCommerce wird eingestellt

Quelle :ebay.de

Wir wissen, dass Sie sich kürzlich für AdCommerce-Pay-per-Click-Anzeigenplatzierungen registriert und/oder entsprechende Anzeigen erstellt haben, um für Ihren eBay Shop oder Ihre Angebote bei eBay zu werben. Wir möchten Sie darüber informieren, dass dieses Anzeigenprogramm am 31. Januar 2011 eingestellt wird.

Sie müssen in diesem Zusammenhang keinerlei Schritte unternehmen. Ihre AdCommerce-Platzierungen stehen ab diesem Datum nicht mehr zur Verfügung und alle Anzeigen, die Sie erstellt haben, laufen am 31. Januar 2011 ab. Die Abschlussrechnung wird Anfang Februar 2011 versendet. Die Datenberichte mit Informationen über die bisherige Leistung Ihrer Anzeigenkampagnen stehen Ihnen noch bis Mitte Februar 2011 online zur Verfügung. Wenn Sie auch nach diesem Datum auf Ihre Datenberichte zugreifen möchten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an adcommercesupport.de @ ebay.com.

Es ist uns bewusst, dass das Schalten von Anzeigen über AdCommerce für Ihre Geschäftstätigkeit nützlich war. Gleichzeitig sind wir jedoch sicher, dass die ständige Präsentation der relevantesten Artikel im besten Interesse der Käufer, Verkäufer und des eBay-Marktplatzes als Ganzes ist.

Um die maximale Sichtbarkeit Ihrer Angebote unter "Beliebteste Artikel" zu gewährleisten, achten Sie bitte weiterhin auf solide Geschäftspraktiken und bieten Sie Ihren Kunden interessante Artikel zu einem fairen Preis und mit gutem Service an. Befolgen Sie dazu die folgenden Tipps:

Bemühen Sie sich, ein Verkäufer mit Top-Bewertung zu werden oder zu bleiben, indem Sie Ihren Käufern einen hervorragenden Service bieten.
Bieten Sie faire Preise und angemessene Versandkosten an.
Stellen Sie Ihre Angebote im richtigen Format und in den richtigen Kategorien ein.
Verfassen Sie klar formulierte und zutreffende Artikelbezeichnungen.
Verfassen Sie Artikelbeschreibungen, die möglichst keine Fragen offen lassen.
Verwenden Sie in Ihren Angeboten aussagekräftige und gut gemachte Fotos.
Formulieren Sie Ihre Geschäftsbedingungen klar und deutlich.

Zu guter Letzt möchten wir uns wie immer dafür bedanken, dass Sie Ihre Artikel bei eBay verkaufen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr eBay-Verkäuferteam

Dresden, den 5.1.2011

Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht gilt auch für universell einsetzbare Netz- und Ladeteile

Das Elektro Gesetz (ElektroG) schreibt im §2 den Anwendungsbereich des Gesetzes vor:

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:

1. Haushaltsgroßgeräte

2. Haushaltskleingeräte

3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

4. Geräte der Unterhaltungselektronik

5. Beleuchtungskörper

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

10. Automatische Ausgabegeräte.

Universell einsetzbare Netz- oder Ladeteile können u.U. aber auch für Elektroartikel eingesetzt werden, die keine der vorgenannten Kategorien betreffen oder auch mehrere Kategorien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.9.2010, Az.: 7 C 20.09, folgendermassen entschieden:

Scheidet eine am Hauptgerät ausgerichtete Kategoriezuordnung bei gerätekategorieübergreifend einsetzbaren Netzteilen danach aus, verbleibt die vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Erwägung gezogene Möglichkeit, die Kategoriezuordnung anhand der Zertifizierung der Netzteile vorzunehmen. Die Zertifizierung bestätigt, dass ein Gerät/Produkt bestimmte Anforderungen und Standards, die für Geräte/Produkte seiner Art in besonders ausgearbeiteten Fachnormen festgelegt sind, einhält. Die Zertifizierung nach einer bestimmten EN oder DIN setzt die Zuordnung des Geräts/Produkts zu einer bestimmten Geräte-/Produktkategorie voraus und lässt daher - ungeachtet etwaiger bereichsspezifischer Unterschiede bei den Begrifflichkeiten - jedenfalls im Sinne einer Indizwirkung Rückschlüsse für die Kategoriezuordnung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu.

Das vollständige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil

Dresden, den 4.1.2011

Amerikanische Ebay Händler klagen gegen Ebay

In der Weihnachtswoche reichten mehrere Ebay Händler eine kartellrechtliche Klage gegen Ebay ein. Die Klage richtet sich gegen die detaillierten Verkäuferbewertungen (DSR).

Ebay führte im Jahre 2008, neben dem weiterhin bestehendem Bewertungssystem mit eigenem Text und der Bewertungsmöglichkeit positiv, neutral, negativ, zusätzlich ein 5-Sterne System ein, in welchem der Käufer die nachfolgenden Punkte durch Sternchenvergabe bewerten kann:

Artikel wie beschrieben

Kommunikation

Versandzeit

Versand- und Verpackungskosten

Diese DSR Bewertungen sind für den Verkäufer äusserst wichtig, da einerseits seine Einstufung als Verkäufer mit TOP Bewertungen und seine Rabattierung der Gebühren hiervon abhängt und was wesentlich schwerwiegender ist auch die Platzierung innerhalb der Suchergebnisse. Desweiteren führen schlechte Ergebnisse zu Einschränkungen des Verkaufsvolumens, bis hin zur Sperrung des Accounts.

Während das altbekannte Bewertungssystem die Bewertung einem Käufer direkt zugeordnet ist, wird die Sternchenbewertung anonym abgegeben.

Diese anonyme Bewertung hilft also dem Verkäufer auch nicht weiter, da er Kritikpunkte dort nicht abstellen kann um die Kundenzufriedenheit zu verbessern. Er weiss ja nicht für welchen seiner Artikel die Kritik abgegeben wurde. Wenn bemängelt wird, dass die Beschreibung des Artikels schlecht ist, muss der Verkäufer schon wissen, um welchen Artikel es sich handelt, damit er die Beschreibu8ng verbessern kann.

Zudem wird von Wettbewerbern häufig eine negative anonyme DSR Bewertung für den Konkurrenten abgegeben um den Wettbewerber zu schädigen.

Der Händler hat durch die Anonymität auch keine Möglichkeit sich auf dem Rechtswege gegen die ggf. unzutreffende Bewertung zu wehren.

Zudem ist das Sternchensystem für Käufer schwer durchschaubar. Selbst ein 4-Sterne Bewertung, ist ein schlechte Bewertung. Nur die 5-Sterne Bewertung ist positiv für den Händler. Dies ist für einen Käufer wohl kaum verständlich, wenn Abstufungsmöglichkeiten von 1 bis 5 bestehen.

Die Klage der amerikanischen Händler richtet sich im Einzelnen gegen folgende Punkte:

Die 5-Sterne Bewertung sei irreführend. Ein Käufer würde bei einem Bewertungssystem von 1 bis 5 die 3 als durchschnittlichen Wert ansehen. Ebay verlangt aber einen Wert von 4,3. Selbst die 4-Sterne Bewertung erreicht diesen Wert nicht.

Die Möglichkeit, dass Wettbewerber anonym das Bewertungsprofil manipulieren können ist wettbewerbsverzerrend.

Der Händler ist durch die DSR Bewertung Erpressungsversuchen eines Käufers hilflos ausgesetzt.

Ein einmal zerstörtes DSR Profil wiederherzustellen ist fast aussichtslos.

Die Unterkategorien sind für kleinere Händler hinderlich.

Die DSR Bewertungen bedrohen die Existenz vieler, insbesondere kleiner Ebay Händler.

Fazit:

Bewertungen sind zur Entscheidungsbildung für den Käufer hilfreich und wichtig. Voraussetzung der Bewertung ist aber, dass Sie nicht manipulöiert werden und das der Verkäufer erkennen kann wer die Bewertung für welchen Einkauf abgegeben hat, damit er, bei berechtigter Kritik, Verbesserungen herbeiführen kann. Desweiteren muss er auch die Möglichkeit haben, gegen ungerechtfertigte Kritik, rechtliche mittel zur Löschung einsetzen zu können.

Mit beiderseitig gutem Willen hätte sich hier im Vorfeld sicher auch aussergerichtlich eine Lösung zwischen den Händlern und Ebay finden lassen, die sowohl die berechtigten Interessen der Käufer und Verkäufer berücksichtigt. Schade, dass dies Chance vergeben wurde.

Dresden, den 3.1.2011

Blog 2010.

OLG Hamm : Einstellen von mehr als 3 identischen Artikeln bei Ebay nicht wettbewerbswidrig

OLG Hamm, Verhandlung v. 21.12.2010, Az.: I-4 U 142/10

Auf der Seite des Ra Gerstel wird von einer Entscheidung des OLG Hamm berichtet, welche sich mit einem Verstoss gegen die Ebay Grundsätze beschäftigen musste.

Ebay regelt in seinen Grundsätzen, dass jeder Verkäufer max. 3 identische Artikel auf dem Marktplatz gleichzeitig anbieten darf. Dies soll verhindern, dass identische Artikel des gleichen Verkäufers ganze Kategorien "fluten" und somit das Auffinden von gleichartigen Angeboten anderer Verkäufer erschwert wird.

Der Abmahner vertrat nun die Ansicht, dass der Anbieter, der mehr als 3 identische Artikel gleichzeitig bei Ebay anbietet, sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Das OLG Hamm sah in der Handlung des Abgemahnten keinen unlauteren Wettbewerb und vertrat die Auffassung, dass lediglich Ebay Sanktionen gegen den Vielfachanbieter durchführen kann.

Da Ebay Shopangebote fast keine Einstellgebühren kosten, verschafft sich der Mehrfachanbieter nach unserer Ansicht aber schon einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil. Es bleibt daher abzuwarten ob andere Gerichte die gleiche Rechtsauffassung vertreten.

Hier der Bericht von Ra Gerstel:   I-4 U 142/10  

Dresden, den 30.12.2010

Die Web Unternehmen im Jahresrückblick

Das Börsenjahr 2010 geht auf die Zielgerade - Zeit für eine Performance-Bilanz der größten nationalen und internationalen Internet-Unternehmen.  Weltweit ganz vorne dabei: Der chinesische Google-Herausforderer Baidu, der vom Rückzug des weltgrößten Internetkonzerns im Reich der Mitte profitierte. Google selbst verbuchte an der Börse ein durchwachsenes Jahr, während die Dot.com-Pioniere Amazon und eBay den Vergleichsindex Nasdaq 100 abhängten. In Deutschland erwachte ein Internet- und Web2.0-First Mover zu neuem Leben.

Quelle: meedia.de --- Weitere Einzelheiten :   meedia 

Dresden, den 29.12.2010

Rekordumsätze im Weihnachtsgeschäft und viele enttäuschte Amazon Kunden

Amazon hat noch bis kurz vor Weihnachten an der Garantiezusage "Lieferung rechtzeitig zu Weihnachten" festgehalten und somit viele Käufer zur Bestellung verleitet. Diese Garantiezusage konnte in vielen Fällen nicht eingehalten werden. Das witterrungsbedingt verzögerte Lieferzeiten bei allen Transportdienstleistern auftraten war kein Geheimnis. Die meisten Anbieter haben entsprechend reagiert und dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt, dass eine pünktliche Belieferung vor dem Fest nicht garantiert werden kann. Schade, dass ein Händler wie Amazon seinen Kunden nicht "reinen Wein" eingeschenkt hat.

Der umsatzstärkste Tag weltweit für Amazon war der 29. November 2010 mit 13,7 Millionen Artikeln. Das bedeutet ca. 158 Artikel wurden pro Sekunde verkauft.

Der umsatzstärkste Tag für Amazon  Deutschland war der 13. Dezember 2010. An diesem Tag wurden 2,1 Millionen Produkte verkauft. In jeder Sekunde wurden also mehr als 24 Artikel verkauft. Im Vorjahr lag der Spitzenwert bei 1,7 Millionen Artikeln an einem Tag.

Dresden, den 28.12.2010

Übersicht über gesetzliche Änderungen im Jahr 2011

Beck aktuell hat eine Aufstellung der gesetzlichen Änderungen zum Jahr 2011 zusammengestellt.

Die Bundesbürger werden die Sparpolitik der Bundesregierung mit der neuen Schuldenbremse im Grundgesetz zu spüren bekommen. Zum Jahreswechsel verteuern sich Strom und Flugreisen, ebenso die Kranken- und die Arbeitslosenversicherung. Das Jahr 2011 bringt noch viele andere Änderungen. Auf was sich die Bürger einstellen müssen, zeigt folgende Übersicht in alphabetischer Reihenfolge.

Hier die komplette Auflistung:  Beck

Dresden, den 28.12.2010

Ungeliebte Weihnachtsgeschenke im Wert von 814,2 Millionen Euro

Ungeliebte Weihnachtsgeschenke im Gesamtwert von 814,2 Millionen Euro landeten zum letzten Weihnachtsfest (2009) auf den Gabentischen: Damit ist die Gesamtsumme im Vergleich zum Vorjahr erheblich angestiegen.

Laut einer repräsentativen Umfrage, die TNS-RI UK im Auftrag des Online-Marktplatzes eBay im Jahre 2009 durchführte, lag der Gesamtwert unerwünschter Geschenke 2008 noch bei 562,6 Euro.

Wenn es um die  Auswahl der richtigen Weihnachtsgeschenke geht, haben die Deutschen nichts dazugelernt und unter dem Weihnachtsbaum warten wieder einige unerwünschte oder im schlimmsten Falle sogar doppelt gekaufte Geschenke.

Quelle:  Ebay

Dresden, den 27.12.2010

Factsheet: eBay in Zahlen - Ein Jahresrückblick

Das kauften die Deutschen in 2010*

1.848.673 Artikel aus der Kategorie "künstliche Fingernägel"

2.407.339 Jeans

4.778.115 Paar Damenschuhe  

230.946 Bäume 

8.758.681 Bücher (Unterhaltungsliteratur)

358.432 Sofas & Sessel

294.382 Fernseher

1.444.385 Artikel in der Kategorie Auto-HiFi und -Navigation

276.009 Spoiler

1.191.411 Angelsport-Artikel

20.597 Aufsitzmäher

343.619 Kamine

Drehzahlen und Fakten 2010

Brautkleider werden von deutschen Frauen heimlich gekauft: Die meisten werden zwischen Mitternacht und 1 Uhr morgens ausgesucht.

Deutschland im Fußballfieber: Zu WM-Zeiten wurde alle zwei Minuten ein paar Fußball-Schuhe verkauft, alle 34 Sekunden ein Panini-Artikel.

Gut ausgestattet starteten die lieben Kleinen ihre Schullaufbahn: Alle vier Minuten wurde im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Juli ein Schulranzen verkauft, alle acht Minuten eine Schultüte.

O' zapft is: Zu Oktoberfestzeiten ging alle drei Minuten ein Dindl über die virtuelle Ladentheke, alle zehn Minuten ein Bierkrug.

Deutschland macht sich winterfest: Mitte Oktober wurde alle zwei Minuten ein Satz Winterreifen verkauft. Mäntel standen ebenfalls hoch im Kurs und wechselten alle zwei Minuten die Besitzer. Der Topverkaufsschlager waren allerdings die Winterjacken: alle 30 Sekunden wurde eine verkauft.

Zum Filmstart von "Harry Potter und die Heiligtümer des Todes" am 18. November wurde ein Handelsvolumen von 180.000 Euro erreicht. Allein im Oktober wurde alle 12 Minuten ein Harry Potter Buch verkauft.

Das Schneetief hat Deutschland fest im Griff: Über 365.000 Euro wurden von Mitte November bis Mitte Dezember für Streusalz investiert. Auch Schneefräsen erfreuen sich mit einem Umsatz von über 2,7 Millionen Euro größter Beliebtheit und zählen zu den meist gesuchten Produkten bei eBay.

* Beispiele verkaufter Artikel bei eBay.de, Verkaufszeitraum 1. Januar bis 5. Dezember 2010

Quelle : ebay.de

Dresden, den 23.23.12.2010

Erreichbarkeit von eBay-Telefonsupport während der Feiertage

Quelle: ebay.de

Liebe eBay-Mitglieder,

der  steht Ihnen auch während der Feiertage zur Verfügung. ebay - Telefonsupport  steht Ihnen auch während der Feiertage zur Verfügung.

An den Weihnachtstagen und an Silvester erreichen Sie uns zu folgenden Zeiten:

    * 24. Dezember: 8:00 - 16:00 Uhr

    * 25. Dezember: 8:00 - 16:00 Uhr

    * 26. Dezember: 8:00 - 16:00 Uhr

    * 31. Dezember: 8:00 - 16:00 Uhr

    * 01. Januar:      14:00 - 22:00 Uhr

Sie können gerne auch jederzeit unseren  . e-mail Kundenservice
 kontaktieren.

Herzliche Grüße

Ihr eBay-Team

Dresden, den 22.12.2010

Zentrale Schlichterstelle für den Onlinehandel

Laut einer dpa Meldung schlägt Baden-Württembergs Verbraucherschutzminister Rudolf Köberle eine zentrale Schlichtungsstelle für den Onlinehandel vor.

So ganz neu ist eine derartige Idee allerdings nicht, insbesondere, da es seit vielen Jahren eine entsprechende kostenfreie Schlichtungsstelle für Verbraucher bereits unter www.ombudsmann.de gibt.

Dresden, den 20.12.2010

Energieeffizienzkennzeichnung ab 20.12.2010

Ab 20.12.2010 können die neuen Labels zur Energieeffizienzkennzeichnung genutzt werden.

Verpflichtend wird die Nutzung allerdings erst in ca. 1 Jahr. Eine rechtzeitige Erinnerung werden Sie von uns erhalten.

Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht nur wie bisher für sogenannte weisse Ware ( Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen, Haushaltskühlgeräte ) sondern wird erweitert auf Fernsehgeräte.

Die einzelnen Kennzeichnungspflichten und Labels können Sie hier nachlesen:

  Fernsehgeräte ,   Haushaltswaschmaschinen ,   Haushaltskühlgeräte ,    Haushaltsgeschirrspüler

Dresden, den 19.12.2010

Verein pro Verbraucherschutz e.V. zunächst aus der Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. UKLaG entfernt

Der Verein pro Verbraucherschutz e.V ist in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen ( z.B. Werbung mit dem Hinweis FCKW-frei ) in Erscheinung getreten. Gegen den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung verwies der Verein immer wieder auf seinen Eintrag als abmahnberechtigter Verein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. UKLaG.

Nachdem der Eintrag zunächst von Amts wegen ruhend gestellt wurde ( wir berichteten ), ist der Eintrag aktuell nicht mehr in der Auflistung vorhanden. Ob es sich um eine vorübergehende oder endgültige Löschung handelt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.

Abgemahnten ist aber anzuraten, bevor ggf. eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sich fachlich beraten zu lassen. Bei laufenden Verfahren sollte der eigene Rechtsanwalt umgehend informiert werden, damit er die nötigen Schritte einleiten kann.

Hier die aktuelle Liste :   BJM  

Dresden, den 13.12.2010

Online Business Barometer von eBay zeigt: Internet-Händler erwarten starkes Weihnachtsgeschäft

Fast die Hälfte der Online-Händler (45%) erwartet höhere Umsätze im Weihnachtsgeschäft 2010 als im Vorjahr.

Weihnachtsumsätze machen durchschnittlich ein Fünftel (22%) des Jahresgeschäfts im Online-Handel aus.

Hier die Einzelheiten:   OBB  

Dresden, den 13.12.2010

AG München : Ebay Bewertungen ....

Die Auktionsplattform eBay hält ein Bewertungssystem bereit, dem sich die Nutzer bewusst unterwerfen. Dieses System dient dazu, sich über den normalerweise unbe-kannten Geschäftspartner eine Meinung zu bilden. Vor diesem Hintergrund müssen auch negative Bewertungen hingenommen werden, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten.

Hier die Einzelheiten:   AG München  

Dresden, den 13.12.2010

Abmahnungen im Kosmetikbereich von Volker Rügen durch Rechtsanwalt Viktor Bory

Derzeit ist eine Vielzahl von Abmahnungen durch Herrn Volker Rügen zu beobachten. Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden, da die Erklärung viel zu weit gefasst ist.

Zudem sollte auch geprüft werden, ob tatsächlich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht und die Abmahnung das Ziel verfolgt lauteren Wettbewerb herzustellen.

Da die Schadenersatzforderung der Kostennote des Rechtsanwaltes MWST enthält, müsste Herr Volker Rügen Kleinunternehmer sein. Hier stellt sich dann die Frage, ob die Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen noch in angemessenem Verhältnis zum Umsatz stehen oder ob hier ein Rechtsmissbrauch vorliegt.

Dresden, den 13.12.2010

Webseite amazon.de derzeit nicht erreichbar

Wer derzeit amazon.de aufrufen möchte bekommt diese Anzeige:

Tut uns Leid!

Während wir Ihre Eingabe ausführen wollten, ist ein technischer Fehler aufgetreten. Wir arbeiten bereits daran und werden sobald wie möglich wieder für Sie da sein. Bitte schauen Sie später wieder vorbei.

Für diese Unannehmlichkeit bitten wir Sie vielmals um Entschuldigung und danken für Ihr Verständnis.

Ihr Team von Amazon.de

Scheinbar zeigen die Angriffe von WikiLeaks Anhängern doch Wirkung.

Dresden, den 12.12.2010

E-Commerce-Report 2010: Brandenburg und Bayern sind Aufsteiger im deutschen Online-Handel

Brandenburg und Bayern sind unter den Bundesländern die Aufsteiger im deutschen Online-Handel.

Das zeigt der kürzlich von der Deutschen Card Services veröffentlichte E-Commerce-Report 2010.

Demnach befindet sich Brandenburg in der Rangliste nun erstmals unter den oberen fünf, Bayern kletterte von Platz elf auf sieben.

Bremen gilt als deutlicher Absteiger und stürzte von Rang vier auf elf.

E-Commerce-Spitzenreiter unter den Bundesländern ist nach wie vor Berlin, gefolgt von Hessen und Hamburg.

Die Schlusslichter bilden Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen.

Den vollständigen Artikel können Sie hier lesen:  Deutsche Card Services

Dresden, den 9.12.2010

Abmahnung - Dieter Engl ( First-Allroundservice )

In letzter Zeit treten wieder vermehrt Abmahnungen des Herrn Dieter Engl (First-Allroundservice, München) , vertreten durch Rechtsanwälte Sandhage aus Berlin, auf.

Abgemahnt wird das Bewerben von Produkten mit Garantien ohne die gesetzlich vorgeschriebenen näheren Angaben dazu.

Obwohl es sich um einen wettbewerbrechtlich relevanten Verstoss handelt, empfehlen wir die Abmahnung, vor Abgabe einer Unterlassungserklärung, von einem fachlich versiertem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Dresden, den 8.12.2010

DHL - Paket-Einlieferungszeiten zu Weihnachten

Damit auch in der Vorweihnachtszeit alles pünktlich ankommt, sollten Pakete und Päckchen bis zu diesen Zeiten spätestens eingeliefert werden:    

Deutschland       22. Dezember (12 Uhr)  

EU & Schweiz  (ohne Zypern, Malta, Rumänien, Bulgarien  und baltische staaten)    11. Dezember - Ohne Service Premium / 17. Dezember - Mit Service Premium

Sonstiges Europa (inkl. Zypern, Malta, Rumänien, Bulgarien und der baltischen Staaten) 08. Dezember - Ohne Service Premium / 15. Dezember - Mit Service Premium

Welt 01. Dezember - Ohne Service Premium /    10. Dezember - Mit Service Premium

Quelle : DHL

Dresden, den 7.12.2010

Prognose: eBay erwartet 2 Millionen verkaufte Artikel am 12. Dezember

Quelle: Ebay

Dreilinden/Berlin, 7. Dezember - Die Vorzüge, Weihnachtsgeschenke von zu Hause aus einzukaufen, erkennen Jahr für Jahr mehr Deutsche. Mit rund 2 Millionen verkauften Artikeln erwartet der weltweite Online-Marktplatz eBay (www.ebay.de) allein in Deutschland nach Analyse der Besuchs- und Verkaufszahlen den stärksten Verkaufstag des Jahres am 3. Advent. Das entspricht einer Steigerung von mehr als 15 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Analysten des Online-Bezahlsystems PayPal prognostizieren für den 13. Dezember den höchsten Umsatz des Systems für 2010. Die Zahlen werden sich in Relation zu den Durchschnittswerten des Jahres an diesem Tag fast verdoppeln.

Mehr als die Hälfte der Deutschen erledigt Weihnachtseinkäufe online

Laut einer Umfrage des Online-Marktplatzes eBay* sind es bereits 55 Prozent der Deutschen, die ihre Weihnachtseinkäufe über das Internet erledigen. Während 70 Prozent der Befragten die gleiche Menge an Geschenken kaufen wollen wie im letzten Jahr, wollen 17 Prozent sogar mehr Einkäufe per Mausklick tätigen als 2009. Die Top 6 der Gründe für diesen Trend:

Top-6-Gründe für mehr Online-Weihnachtsshopping

1. Einfachheit (64%)

2. Zeitersparnis (62%)

3. Unabhängigkeit von Öffnungszeiten (61%)

4. Preis (59%)

5. Umgehen von Menschenmassen (54%)

6. Auswahl (45%)

*durchgeführt vom Institut TNS-RI UK

Dresden, den 7.12.2010

Chartixx und BVOH ( Exklusives Angebot )

Der BVOH hat zusammen mit chartixx, dem neuen Geschäftszahlen Informationssystem ein exklusives Angebot für seine Mitglieder erarbeitet. BVOH-Mitglieder, die bis zum Jahreswechsel (31.12.2010) bei chartixx () einen Business oder Premium Zugang erworben haben, erhalten die chartixx Kosten für das I. Quartal 2011 komplett erstattet. www.chartixx.com) einen Business oder Premium Zugang erworben haben, erhalten die chartixx Kosten für das I. Quartal 2011 komplett erstattet.

Sollten Sie noch kein BVOH-Mitglied sein, so sollten Sie dies schnell nachholen, damit Sie noch in den Genuss dieses exklusiven Angebots kommen können ( ( www.bvoh.de ).

Mit chartixx starten Sie in den Tag mit einer Übersicht Ihrer Geschäftszahlen über alle angeschlossenen Vertriebskanäle hinweg. Z.B. sehen Sie Ihre Kennzahlen über alle eBay Konten gleichzeitig und das gilt für alle in- und ausländischen Konten.

Nutzen Sie mit chartixx, was sonst nur große Konzerne sich leisten können und kontrollieren Sie ihre betrieblichen Geschäftszahlen (KPI) mit diesem neuen Geschäftszahlen Informationssystem.

chartixx liefert Ihnen Ihre Daten in Echtzeit aktuell von eBay, PayPal und Google Analytics wo und wann Sie Ihre Zahlen brauchen. chartixx ist optimiert für den Arbeitsplatzrechner, Handys (z.B. iPhone) und Tablets (z.B. iPad). Erhalten Sie Informationen über Umsatz, Umsatzentwicklung, Verkaufsschlager, Bewertungen und vieles mehr. Werden Sie Fan von chartixx auf Facebook () und Sie sind stets über alle Neuerungen und Ergänzungen informiert. www.facebook.com/chartixx ) und Sie sind stets über alle Neuerungen und Ergänzungen informiert.

Sicherheit wird bei chartixx besonders Ernst genommen. Die Daten eines jeden Nutzers werden separat abgespeichert und stehen nur dem Nutzer zur Verfügung und werden nicht an Partner oder Dritte weitergegeben oder veräußert.

Melden Sie sich sofort unter  an, um das exklusive Nikolausgeschenk zu erhalten. www.chartixx.com an, um das exklusive Nikolausgeschenk zu erhalten.

Geben Sie bei der Registrierung mit an, dass Sie BVOH Mitglied sind und dann wird automatisch eine eMail an den BVOH gesandt, um chartixx die Mitgliedschaft zu bestätigen.

Dresden, den 6.12.2010

Abmahnung durch Bernfried Warning rechtsmissbräuchlich

Seit langer Zeit werden Badeenten- und Kirschkernproduktverkäufer durch Herrn Bernfried Warning aus Rhede abgemahnt.

Das LG Bochum hatte in 2 Fällen (wir berichteten) ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen durch Herrn Bernfried Warning festgestellt.

Gegen diese Entscheidungen legte Herr Bernfried Warning Berufung vor dem OLG Hamm ein.

Ra. Gerstel, der den Abgemahnten vertrat, berichtet von der mündlichen Verhandlung, welche am 2.12.2010 stattfand. Nachdem das Gericht ausführlich darauf hingewiesen hatte, dass ausreichend Indizien für einen Rechtsmissbrauch vorhanden sind und die Entscheidung des LG Bochum wohl bestätigt würde, zog Herr Bernfried Warning die Berufungsklage zurück. So vermied er vermutlich ein für Ihn negatives Urteil.

Heute, am 3.12.2010, lässt Herr Bernfried Warning über seinen Prozessbevollmächtigten die Berufung zu einem weiteren Verfahren zurücknehmen, in welchem ihm vom LG Bochum ebenfalls Rechtsmissbrauch attestiert wurde.

Abgemahnte aus der Vergangenheit haben unter Umständen Schadenersatzansprüche gegen den Abmahner, wenn eine ähnliche Konstellation wie in den verhandelten Fällen vorliegt. Hier wäre dann eine rechtliche Prüfung durch einen fachlich versierten Anwalt nötig.

Die einzelnen Gründe, die zu dieser Entscheidung führten, können Sie hier nachlesen :   Ra Gerstel

Dresden, den 3.12.2010

Vielzahl von Abmahnung bzgl. Grundpreisangabe durch nbm Ltd.

Die nmb Ltd. Mahnt seit einiger Zeit in grösserem Umfang Händler ab, die auf der Verkaufsplattform Ebay mit nach Ansicht des Abmahners unzureichenden Grundpreisangaben werben.

Auffällig ist, das die bisher bekannten Abmahnungen ausschliesslich Ebayangebote betreffen. Verwunderlich ist auch, dass im sehr einfach gestaltetem Shop des Abmahners fast ausschliesslich Artikel vorhanden sind, die eine Grundpreisangabe erfordern, aber quer durch mehrere  Branchen gestreut sind. Somit ist die Wettbewerbssituation in mehreren Branchen vorhanden.

Hier ein Link zum Shop des Abmahners:  Shop

Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte unseres Erachtens in der geforderten Form nicht unterzeichnet werden. Wir empfehlen die Prüfung durch einen fachlich im Onlinehandelsrecht versierten Rechtsanwalt.

Dresden, den 1.12.2010

Bundesregierung zur Frage des Wertersatzes - Gesetzentwurf Heute beschlossen

Künftig wird es nur noch in Ausnahmefällen möglich sein Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechtes geltend zu machen.

Der Verbraucher wird im Onlinehandel deutlich besser gestellt als in stationären Ladengeschäften, da die Möglichkeiten der Prüfung über das Mass hinausgehen, die in einem Ladengeschäft möglich sind.

Die Widerrufsbelehrung muss dann demnächst auch wieder der neuen Gesetzeslage angepasst werden.

Den Gesetzentwurf können Sie hier nachlesen ;   gesetzentwurf

Dresden, den 30.11.2010

Cyber Monday verärgert Amazon Kunden

Der von Amazon vielbeworbene  Cyber Monday hinterlässt bei vielen Amazonkunden einen bitteren Nachgeschmack.

Die meisten Angebote waren Sekunden nach dem Start ausverkauft. Die Mengen waren viel zu gering bemessen, um dem Ansturm standzuhalten.

Es wird berichtet, dass lt. Angaben der Servicehotline, erbost anrufenden Kunden mitgeteilt wurde, dass z.B. lediglich 40 Play Station 3 auf Lager waren. Auch wenn diese Zahl nicht zutreffen sollte, ändert es nichts an der Tatsache, dass es beim Kauf um Bruchteile von Sekunden ging.

Die Verbraucherzentrale Bayern fragt sich inzwischen ob das Angebot sogar einen unlauteren Wettbewerb darstellt, da keine ausreichenden Mengen angeboten wurden und der Kunde somit unlauter  auf die Amazonseite gelockt wurde.

Fazit : In dieser Form sollte man zukünftig auf den Cyber Monday verzichten. Beworben und angekündigt war eine Aktion die bestimmte Waren, zu einem bestimmten Zeitpunk,t zu einem bestimmten Preis, zum Verkauf anbot. Von einem "Glücksspiel" war im Vorfeld nicht die Rede. Deshalb sind viele Kunden zurecht von Amazon enttäuscht.

Dresden, den 30.11.2010

Ebay : Toys "R" Us mit Ebay Fehlstart

Der Spielwarenhändler Toys"R"Us bietet seine Waren seit Kurzem bei ebay.com an.

Derzeit wurde aber wohl die "Notbremse" gezogen, da der Start wohl nicht wunschgemäss verlief. Im Moment sind keine Angebote mehr online.

Der Verkauf lief sehr schleppend an und zudem waren die ersten erhaltenen Bewertungen katastrophal.

Von den ersten 14 erhaltenen Bewertungen waren 4 Bewertungen Negativ und 1 Bewertung Neutral.

Zudem wiesen auch die detaillierten Bewertungen des Verkäufers sehr schlechte Werte auf.

Scheinbar hat toysrus die Spielregeln auf Ebay noch nicht verstanden. Man sollte halt nicht seinen gesamten Produktkatalog hochladen, sondern nur die Artikel anbieten, welche auch direkt verfügbar sind. Dies ist scheinbar von toysrus nicht berücksichtigt worden. Es sind mehrere Kommentare bei den Bewertungen, dass die bestellte Ware nicht verfügbar war.

Hier der Link zu den Bewertungen:   toysrus

Dresden, den 29.11.2010

Amazon-Händler : Vorsicht bei Umsatzsteigerungen im Weihnachtsgeschäft

Derzeit berichten einige Amazon Händler, dass die Ihnen von Amazon zustehenden Gelder "eingefroren" wurden. Das heisst, dass der Händler für eine bestimmte Zeit sein ihm zustehendes Geld nicht termingerecht ausgezahlt bekommt..

Begründet wird die Zahlungsverzögerung mit überdurchschnittlichen Umsatzzuwächsen. Es wird berichtet, dass eine Verdoppelung oder Verdreifachung des Umsatzes bereits ausreichen soll, um diesen Vorgang auszulösen.

Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob es ein neuer oder älterer Account ist. Auch ein  gutes Bewertungsprofil schützt scheinbar nicht.

Eine Verdoppelung des Umsatzes im Weihnachtsgeschäft ist in vielen Branchen nichts Ungewöhnliches, insofern sind die Massnahmen nicht ganz nachvollziehbar.

Dresden, den 24.11.2010

Die geplante "Buttonlösung" betrifft alle Onlinehändler

Der Gesetzgeber plant, um den Auswüchsen von sogenannten Abo-Fallen im Internet entgegenzuwirken, eine gesetzliche Regelung, welche vorsieht, dass der Käufer vor dem Vertragsschluss bestätigen muss, dass er den Hinweis auf die Kosten und den zu zahlenden Endpreis gelesen hat.

Bei dem jetzt vorgelegtem Gesetzentwurf sind durch die Formulierung jedoch auch alle Onlinehändler betroffen, die Waren im Internet anbieten. Auch hier müsste also in der Kaufabwicklung des Händlers eine vorgelagerte Seite dem Käufer angezeigt werden und dann per "Button" bestätigt werden, bevor der Käufer dann endgültig die Bestellung bestätigen darf.

Das Justizminesterium erklärte : Die Buttonlösung schiebt Kostenfallen im Internet einen wirksamen Riegel vor. Das neue Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter werden verpflichtet, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie durch Mausklick, bestätigen, dass sie den Hinweis auf die Kosten gesehen haben. Unseriösen Geschäftsmodellen wird der Boden entzogen.

So weit so gut.

Sollte der vorliegende Referentenentwurf als Gesetz verabschiedet werden, lautet dann der § 312 e BGB :

2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

" (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer

1. den Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis zu unterrichten über

a) den vom Unternehmer bestimmten Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile, oder, wenn von ihm kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

b) die gegebenenfalls anfallenden Liefer- oder Versandkosten und

c) die Mindestlaufzeit und eine automatische Verlängerung des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, sowie

2. den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis gemäß Nummer 1 zur Kenntnis genommen zu haben.

Ein Vertrag, der nicht unter Beachtung der Nummern 1 und 2 geschlossen wird, ist nichtig."

Im Gesetzentwurf wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Warenlieferungen eingeschlossen sein sollen.

Sollte der Referentenentwurf so als Gesetz verabschiedet werden, bleiben den Händlern, den Shopanbietern und den Plattformbetreibern nach der Veröffentlichung nur 3 Monate um die Umstellung vorzunehmen.

Wir hoffen, dass der Gesetzgeber diesen Referentenentwurf nicht ohne Änderungen "durchwinkt".

Den kompletten Referentenentwurf können Sie hier nachlesen

Entwurf  :

Dresden, den 23.11.2010

Abmahnung : OLG Hamm vs. KG Berlin zur Angabe von Auslandsversandkosten

Das OLG Hamm hatte entschieden, dass die Nennung von Versandkosten, auch in das Ausland, zwingend nötig ist und das Fehlen entsprechender Angaben wettbewerbswidrig ist. Da es dem Verbraucher möglich sein muss, ohne gesonderte Nachfrage beim Verkäufer, den Versandkostenpreis für seine Zieladresse zu ermitteln, sind auch Angaben wie z.B. "Versandkosten in andere Länder auf Anfrage" unzulässig.

Dies sieht das KG Berlin allerdings nicht in jedem Fall so.     

Das KG Berlin sieht zwar grundsätzlich den Vorgang wie das OLG Hamm, sieht aber in dem zu entscheidendem Fall keine Gefahr der Irreführung des Verbrauchers.

Das Gericht begründete seine Entscheidung folgendermassen:

"Vorliegend ist zwar ein Versand weltweit angeboten worden. Versandkosten werden aber immerhin für die Europäische Union und die Schweiz angegeben. Darüber hinaus wird der Hinweis gegeben "... Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage". Die deutschsprachigen e.-Angebote der Antragsgegnerin auf der Internetplattform von e. Deutschland wenden sich in aller erster Linie an Inländer und deutschsprachige Ausländer. Für diese Gebiete werden die Versandkosten konkret angegeben. Eine besondere Marktbedeutung der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Eine Irreführung darüber, dass bei einem Versand in alle anderen Länder außerhalb der EU und der Schweiz weitere Versandkosten anfallen, erfolgt nicht. Die (zudem eher geringe) Erschwerung eines Preisvergleichs für allenfalls (wenn überhaupt) vereinzelte wenige Verbraucher in den Ländern außerhalb der EU und der Schweiz (oder für die wenigen Verbraucher aus diesen Ländern, die an einem Versand in das übrige Ausland interessiert sind) geht über einen bloßen Bagatellverstoß nicht hinaus. Der Senat nimmt insoweit im Übrigen Bezug auf die weithin zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss."

Das Volltexturteil finden Sie hier:  OpenJure

Dresden, den 22.11.2010

Aktuell wieder Abmahnungen wegen Werbung mit Garantie

Derzeit werden wieder vermehrt Abmahnungen ausgesprochen, wenn der Händler mit Garantien wirbt, ohne entsprechende Hinweise auf den Inhalt der Garantie und deren Geltungsbereich zu machen.

Das Thema ist natürlich nicht neu, führt aber immer wieder zu neuen Abmahnungen.

Händlern ist anzuraten, den Verbraucher umfassenden zu informieren oder auf das Bewerben einer Garantie zu verzichten.

Dresden, den 22.11.2010

BGH zum Wertersatz - das "Wasserbettenurteil" jetzt im Volltext veröffentlicht

Am 3.11.2010 berichteten wir hier im Blog über das Urteil des BGH zum Wertersatz nach erfolgtem Widerruf.

Ein Verbraucher hatte ein Wasserbett per Mail bestellt  und nach Lieferung mit Wasser befüllt und 3 Tage geprüft. Anschliessend erklärte er einen Widerruf.

Der Händler vertrat die Auffassung, dass das Wasserbett einen Wertverlust, durch das Befüllen, in Höhe von 100% erlitten habe. Lediglich die wiederverkäufliche Heizung des Bettes wollte der Händler erstatten.

Der BGH entschied jedoch zu Gunsten des Verbrauchers. Ein Wertersatz konnte vom Verkäufer nicht gefordert werden.

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen:  BGH

Dresden, den 19.11.2010

Facebook Spass kann Konsequenzen haben.

Seit einigen Tagen wird dazu aufgerufen, sein Profilbild bei Facebook durch ein Comicbild aus seiner Jugendzeit zu ersetzen.

Diesem Aufruf sind erstaunlich viele Facebookmitglieder gefolgt. So spassig eine derartige Aktion auch für den Einzelnen sein mag, sollte nicht verkannt werden, dass in den meisten Fällen eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Wer also einfach ein Comicbild kopiert und bei facebook hochlädt, könnte u.U. demnächst eine Abmahnung erhalten.

Dresden, den 18.11.2010

eBay startet neue Marketingkampagnen

EBay jetzt in drei weiteren Ländern

Quelle : ebay.de

Liebe eBay-Mitglieder,

eBay hat neue Websites in Finnland, Ungarn und Portugal eröffnet. Mehr als 25 Millionen Einwohner dieser Länder können jetzt eine eBay-Website in ihrer eigenen Sprache nutzen.

Ausführliche Informationen finden Sie hier :   ebay

Dresden, den 14.10.2010

Abmahngefahr : Lithiumbatterie

Die IT-Recht Kanzlei aus München veröffentlicht einen Artikel, der sich mit dem rechtssicherem Versand von z.B. Lithiumbatterien beschäftigt.

Lithiumbatterie stellen ein Gefahrgut dar und müssen deshalb besondere Versandvorschriften einhalten.

Wer gegen diese Vorschriften verstösst, läuft Gefahr eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten.

Ausführliche Informationen finden Sie hier :  IT Recht Kanzlei

Dresden, den 14.10.2010

Verein pro Verbraucherschutz e.V. wird mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen

LG Hanau, Urteil vom 14.09.2010, Az. 6 O 104/10 

Rechtsanwalt Damm berichtet Heute von einem Urteil des LG Hanau, welches den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Verein pro Verbraucherschutz e.V. zurückgewiesen hat.

Der Verein hatte durch einen knapp 17-jährigen Testkäufer Alkohol an verschiedenen Tankstellen kaufen lassen und dann die Tankstellenbetreiber wegen eines Verstosses gegen das Jugenschutzgesetz abgemahnt.

Das Gericht sah die Vorgehensweise als unzulässig an, da der Verein Verstösse gegen das Jugendschutzgesetz  mutwillig provoziert hat und selbst mit dem Testkauf eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Das Gericht begründete folgendermassen:

"Weil die Verfügungsbeklagte diese Erkenntnis nur dadurch erworben hat, dass sie einen Testkauf durch einen Jugendlichen hat durchführen lassen und damit selbst eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, handelt es sich um eine unzulässige Maßnahme. Die damit gewonnenen Ergebnisse sind nicht verwertbar.

Nach § 28 Abs. 4 JuSchuG handelt außerdem ordnungswidrig, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das durch ein in § 28 Absatz 1 Nr. 10 JuSchuG bezeichnetes Verbot verhindert werden soll."

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen :  Urteil

Dresden, den 6.10.2010

Warnhinweise auf Spielzeugen - ab dem 20.07.2011 - auch im Onlineshop Pflicht

Die IT-Recht Kanzlei weist heute darauf hin, dass gem. einer EG Richtlinie, ab dem 20.7.2011 bei Spielwaren bereits im Onlineangebote Warnhinweise aufgeführt sein müssen.

Bisher mussten nur die Ware entsprechend gekennzeichnet werden. Demnächst müssen dann umfangreiche Pflichtinformationen bereits im Angebot aufgeführt sein.

Spielwarenhändlern ist zu empfehlen frühzeitig mit der Kennzeichnung der einzelnen Angebote zu beginnen, damit zum Stichtag alle Angebote korrekt umgestellt sind.

Ausführliche Informationen hier:   IT-Recht

Dresden, den 5.10.2010

Ebay : Preisaktion für gewerbliche Verkäufer in der Kategorie Handy & Organizer

Quelle: ebay.de 

Liebe eBay-Verkäufer, 

profitieren Sie von unserer Preisaktion und zahlen Sie vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2010 5% statt 7%* Verkaufsprovision auf alle Festpreisartikel in der Kategorie Handy & Organizer**, die Sie bis maximal 10 Euro auf eBay.de anbieten. 

*Diese Preisaktion gilt nur für gewerbliche Verkäufer, die ihre Artikel spätestens innerhalb eines Werktags nach Zahlungseingang verschicken. 

**Zu den Teilnahmebedingungen für diese Preisaktion  :  ebay :

Dresden, den 5.10.2010

Antwort der Bundesregierung zum europäischem Richtlinienentwurf (Verbraucherrechte)

Es wird eine Vielzahl von interessanten Fragen behandelt, die den künftigen rechtlichen Rahmen für das Verhältnis zwischen Verbrauchern und Händlern regeln sollen.

Die angestrebte Vollharmonisierung, gleiche Rechte und Pflichten in allen Mitgliedsstaaten, wird wohl von der Bundesregierung nicht angestrebt, da nationale Sonderregelungen, die über das gemeinsame Mindestmass hinausgehen, von der Bundesregierung gewünscht werden.

Es bleibt dennoch zu hoffen, dass ein gerechter Interessenausgleich zwischen Verbrauchern und Händlern geschaffen wird.

Fragen und Antworten können Sie hier nachlesen:   Bundesregierung  

Dresden, den 4.10.2010

BGH verhandelt am 3.11.2010 zum Wertersatz nach Widerruf

Verhandlungstermin: 3. November 2010

(Verhandlungstermin: 22. September 2010 )

BGH Az.: VIII ZR 337/09

AG Berlin-Wedding - Urteil vom 9. April 2009 - 17 C 683/08

LG Berlin - Urteil vom 18. November 2009 - 50 S 56/09 

Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 ?. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 ? und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 ? sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 ? gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Verkäufers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Käufer stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aufgrund des wirksamen Widerrufs zu. Der Verkäufer habe dagegen nicht wirksam mit einem Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* in Höhe der Klageforderung aufgerechnet.

Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seiner am 3. September 2009 ergangenen Entscheidung (Rs. C-489/07, NJW 2009, 3015) im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der europarechtlichen Fernabsatz-Richtlinie** das Ziel dieser Richtlinie betont, für den Verbraucher die Nachteile auszugleichen, die er durch den Vertragsabschluss im Fernabsatz gegenüber einem Vertragsabschluss im Laden hinnehmen müsse. Mit dem Widerrufsrecht werde dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, in der er die Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Die Ausnahmeregelung des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [a F; jetzt Satz 3] sei europarechtskonform dahingehend zu verstehen, dass prüfen auch "ausprobieren" einschließe. Deshalb sei auch die Befüllung der Matratze des Wasserbetts durch den Käufer als Prüfung im Sinne von § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [a F] anzusehen.

Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Verkäufer sein Klageabweisungsbegehren weiter.

*§ 357 BGB a F: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

**Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Quelle : BGH

Es steht zu befürchten, dass der BGH sich den Ansichten der Vorinstanzen anschliesst und damit die Entscheidung des EuGH weiter festigt und konkrtetisiert.

Vermutlich wird es wohl darauf hinauslaufen, dass losgelöst von den Kosten, die einem Händler entstehen können, der  Wertersatz nur in extremen Ausnahmefällen vom Händler geltend gemacht werden kann.

Dies könnte dann zur Folge haben, dass besonders risikobehaftete Waren demnächst nicht mehr im Distanzhandel angeboten werden.

Hier geht der Verbraucherschutz dann so weit, dass der Verbraucher nur noch eingeschränkte Möglichkeiten der Warenbeschaffung hat (stationäre Handel) und sich der Verkaufspreis mangels hartem Wettbewerb nach oben bewegen wird.

Wir werden Sie selbstverständlich nach erfolgter Entscheidung informieren.

Dresden, den 4.10.2010

Ebay : "Verkäufer kontaktieren"-Link weiter unten auf der Artikelseite

Quelle : ebay.de

Liebe eBay-Mitglieder,

viele Verkäufer teilten uns mit, dass sie immer wieder E-Mails mit Käuferfragen erhalten, deren Antwort schon in der Artikelbeschreibung zu finden ist.

Daraufhin haben wir getestet, ob die Anzahl der Käuferfragen reduziert wird, wenn der Link "Verkäufer kontaktieren“ weiter unten auf der Artikelseite platziert wird. Die Ergebnisse zeigten, dass Anfragen von Käufern tatsächlich zurückgingen, ohne dass sich dies negativ auf den Verkauf auswirkte.

Deshalb wird ab heute der "Verkäufer kontaktieren“-Link für alle Nutzer weiter unten auf der Artikelseite angezeigt.

Herzliche Grüße

Ihr eBay-Team

Dresden, den 30.9.2010

Abmahnung wegen Nichtanerkenntnis eines konkludent erklärten Widerrufes

Die Wettbewerbszentrale berichtet auf Ihrer Seite von einer Abmahnung bezüglich der Einschränkung des Widerrufsrechtes.

Ein grosses Versandhandelsunternehmen hatte Ware verschickt, dessen Sendungsannahme durch den Käufer verweigert wurde.

Das Versandhaus vertrat die Auffassung, dass die Annahmeverweigerung der Paketsendung noch kein ausreichend erklärter Widerruf sei und verlangte vom Käufer eine Kostenpauschale in Höhe von 10,-- Euro.

Da für die Ausübung des Widerrufsrechtes keine Begründung erforderlich ist, muss der Händler jedoch die Annahmeverweigerung als konkludent erklärten Widerruf werten.

Das Versandhandelsunternehmen hat eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben.

Hier die Meldung der Wettbewerbszentrale :   WBZ  

Dresden, den 30.9.2010

Zusatz "International" zum Firmen- oder Domainnamen kann wettbewerbswidrig sein

OLG Dresden, Urteil vom 4.5.2010, Az. 14 U 46/10

LG Dresden, Urteil vom 11.12.2009, Az. 44 HK O 187/09 

Das OLG Dresden hat den Berufungsantrag gegen das Urteil des LG Dresden zurückgewiesen.

Sachverhalt:

Einem Autoglasbetrieb wurde die Verwendung des Zusatzes "International" in seinem Firmen- und Domainnamen untersagt. Das Unternehmen verfügte weder über ausländische Niederlassungen, noch wurden nennenswerte Umsätze im Ausland erzielt.

Der Verbraucher würde durch diesen Zusatz irregeführt, da er hinter dem Namen "International" ein bedeutendes Unternehmen erwartet, welches sowohl im In- und Ausland Geschäfte tätige.

Dresden, den 29.9.2010

Ungewöhnliche eBay Geschäftsmodelle

Marion von Kuczkowski berichtet in Ihrem Blog von einem Geschäftsmodell, welches darauf basiert, Preisunterschiede auf den Marktplätzen Ebay vs. Amazon, zu einer Art "Dropshipping-System" zu nutzen.

Vereinfacht dargestellt bietet der Händler z.B. einen Amazon Artikel zu einem deutlich höherem Preis bei Ebay an. Sobald der Artikel bei Ebay gekauft wird, bestellt er den Artikel bei Amazon und lässt den Artikel direkt an seinen Käufer versenden.

Dieses Geschäftsmodell funktioniert unserer Meinung nach nicht.

Einige der Risiken wurden von Marion von Kuczkowski schon aufgeführt. Andere Risiken sollten aber zusätzlich berücksichtigt werden.

Wenn der Amazon Artikel von Amazon oder einem Amazon Drittanbieter verschickt wird, liegt diesem in der Regel eine Rechnung bei. Der Verbraucher sieht also zu welchem Preis der Händler den Artikel eingekauft hat und fühlt sich eventuell übervorteilt. Das Ebay Bewertungsprofil des Händlers dürfte nach kurzer Zeit eine entsprechende Bilanz aufweisen.

Eventuell kennt der Käufer auch seine Verbraucherrechte und widerruft den Artikel bei dem Händler und bestellt ihn direkt bei Amazon. Da tritt u.U. sogleich das nächste Problem auf. Dem Paket ist in der Regel ein Retourenschein beigefügt den der Kunde nutzen kann. Die Ware würde also nicht an den Händler zurückgeschickt sondern an seinen Lieferanten. Bei einem Widerruf mag das noch funktionieren, obwohl durch die alleinige Rücksendung an eine Adresse, welche nicht mit der Widerrufsbelehrung aus dem Angebot des Händlers übereinstimmt, kein wirksamer Widerruf ausgelöst wird. Zudem könnte dem Händler eine Abmahnung drohen, da der Kunde durch widersprüchliche Angaben verwirrt werden könnte. Auch bei einem Sachmangel könnte der Käufer eventuell den Lieferanten direkt ansprechen.

Ein weiteres Problem besteht für den Händler in der Bebilderung des Angebotes. Da er den Artikel nicht physisch verfügbar hat, könnte er auch kein eigenes Produktfoto anfertigen. Das "ausleihen" des Produktfotos aus dem Web wäre eine Urheberrechtsverletzung und könnte für den Händler teuer werden.

Alles in Allem dürfte dieses Geschäftsmodell also nicht funktionieren.

Die ausführliche Beschreibung des Modells finden Sie hier :   Blog-Artikel  

Dresden, den 27.9.2010

Afterbuy BBQ bricht Besucherrekord und neues Video

Mit rund 900 Besuchern brach das Afterbuy BBQ powered by eBay AdCommerce den Besucherrekord vom Vorjahr und präsentiert sich auch zu seinem fünfjährigen Jubiläum als das E-Commerce-Event.

Bei strahlendem Sonnenschein und 25 Grad erlebten eBay-Seller und Online-Händler am Samstag, den 11. September einen Event gemixt aus Information und Faszination.

Den informativen Teil gestalteten die 40 Aussteller, wie zum Beispiel eBay, PayPal, SoftENGINE, moneybookers, DHL und eBay AdCommerce. In den verschiedenen Ausstellerbereichen lernten die Besucher Entscheider persönlich kennen und erhielten Informationen aus erster Hand. Namhafte Branchenkenner vermittelten in den Expertenrunden zu den zentralen Themen "Versand", "Zahlungsmittel" und "Multi-Channel" aktuelle Trends und wichtige Strategien für ein erfolgreiches Online-Business. Die verschiedenen Workshops und Vorträge, unter anderem gestaltet von Axel Gronen oder Valentin Schütt, rundeten das abwechslungsreiche Tagesprogramm ab.

Zum Ausklang des Tages ging es in den Abendstunden zum namensgebenden BBQ unter freiem Himmel, mit unterhaltsamen Rahmenprogramm und Lagerfeueratmosphäre. Durch das Programm führte die Moderatorin ZouNina.

Das Finale des durch und durch gelungenen Tages bildete der Lichtjongleur René Albert.

Das Video finden Sie hier :  Video

Dresden, den 23.9.2010

Abmahngefahr bei Shops mit Auslandsbezug

Rechtsanwalt Andreas Thieme, LL.M. (Rechtsanwalt in der Kanzlei WIENKE & BECKER - KÖLN) berichtet als Gastautor auf shopbetreiber-blog von einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale.

Der in Deutschland ansässige Händler wurde von der Wettbewerbszentrale in Deutschland nach französischem Recht abgemahnt.

Ausführliche Informationen finden Sie hier :  Bericht

Dresden, den 22.9.2010

Änderung bei eBay.com: Keine doppelten Angebote mehr bei Festpreisangeboten

Marion von Kuczkowski berichtet Heute von einer Änderung bei ebay.com bzgl. des Einstellens von Festpreisangeboten.

Es steht zu erwarten, dass diese Änderung auch bald auf dem Marktplatz ebay.de eingeführt wird.

Ausführliche Informationen finden Sie hier :   Artikel

Dresden, den 22.9.2010

OLG Düsseldorf - Werbung mit durchgestrichenen "Statt" Preisen ist keine irreführende Werbung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2010, Az.: I-20 U 28/10 

Das OLG Düsseldorf hielt die Werbung mit durchgestrichenen "Statt" Preisen als nicht wettbewerbswidrig.

Das Gericht begründete folgendermassen :

Mit der beanstandeten Werbung hat der Antragsgegner keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen. Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, nämlich die an Herrenschuhen interessierten Durchschnittsverbraucher, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis.

Das Volltexturteil  können Sie hier nachlesen :   Urteil 

Dresden, den 21.9.2010

Abmahnung : Rocco Saponara nimmt vor dem OLG Hamm, I-4 U 124/10, Berufung zurück

OLG Hamm, 16.9.2010, Az.: I-4 U 124/10 

Ra Gerstel berichtet Heute auf seiner Seite von einer Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm.

Das LG Bochum wies eine Abmahnung des Herrn Rocco Saponara, vertreten durch Ra Höfer aus der Kanzlei Jacobs Höfer Friedemann, als rechtsmissbräuchlich zurück (wir berichteten).

Die Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm brachte aber nicht das gewünschte Ergebnis für den Abmahner, da er im Laufe der Verhandlung seine Berufung zurückzog.

Sollten Sie derzeit oder auch in der Vergangenheit von Herrn Rocco Saponara abgemahnt worden sein, könnte eine Prüfung ob dort ebenfalls eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorlag, hilfreich sein.

Den Bericht können Sie hier nachlesen :   Ra Gerstel  

Dresden, den 21.9.2010

Ebay : Datenschutzerklärung wird zum 1. November 2010 geändert

Wir möchten Sie in dieser Mitteilung über Neuerungen und Verbesserungen informieren, die wir im Bereich des Datenschutzes vornehmen.

Für uns ist der verlässliche Umgang mit Ihren Daten von größter Wichtigkeit. Vor diesem Hintergrund aktualisieren wir unsere Datenschutzerklärung zum 1. November 2010 und führen weltweit in allen eBay-Unternehmen interne Regelungen ein, mittels derer wir uns verbindlich verpflichten, Datenschutz auf dem Niveau der europäischen Datenschutz-Richtlinie zu gewährleisten (sogenannte "Binding Corporate Rules").

Weitere Informationen :   ebay 

Dresden, den 20.9.2010

Ebay : Neue Version des Standard-Bilderservices

Mithilfe der Bilderservices können Sie Ihren Angeboten auf eBay Fotos hinzufügen. Neben dem Basis-Bilderservice und dem Erweiterten Bilderservice steht Ihnen in den nächsten Tagen eine neue Version des Standard-Bilderservices zur Verfügung. So können Sie Ihre Fotos viel schneller hochladen und in einer besseren Ansicht auch zuschneiden und drehen. Dies war bis jetzt nur in der erweiterten Version möglich.

Weitere Informationen :   ebay 

Dresden, den 20.9.2010

Der Klub der eBay-Millionäre: Anzahl der Händler mit Millionenumsätzen auf eBay.de erhöht sich in 2010 um fast 40 Prozent

Verdreifachung der Zahl der eBay-Millionäre seit 2007 / In 2010 werden 480 deutsche eBay-Händler einen jährlichen Umsatz in Millionenhöhe auf eBay.de erzielen

Dreilinden/Berlin, 20. September 2010 - Heute von eBay veröffentlichte Zahlen zeigen, dass die Anzahl der eBay-Händler mit Millionengeschäft in 2010 im Vergleich zum Vorjahr um fast 40 Prozent steigen wird. Während im Jahr 2009 346 gewerbliche Verkäufer einen Umsatz von einer Million Euro oder mehr über die deutsche eBay-Plattform erzielten, wird diese Zahl in 2010 gegenüber dem Vorjahr um 134 Händler, und damit um rund 39%, auf 480 wachsen. Bemerkenswert ist, dass 18 Händler, die 2010 erstmals die Millionenmarke erreichen, erst 2009 in den gewerblichen Handel auf eBay eingestiegen sind.

Weitere Informationen hier :  ebay

Dresden, den 20.9.2010

LG Essen urteilt, dass Ebay nicht zwangsläufig ein seriöser Markt ist.

LG Essen, Urteil vom 28.1.2010, Az.: 10 S 379/09 

Ein Versicherer und ein Geschädigter stritten um den Wiederbeschaffungswert eines gestohlenen Navigationsgerätes. Der Geschädigte war mit dem durch einen Gutachter ermitteltem Wert nicht einverstanden, der nur einen Wiederbeschaffunhaffungswert in Höhe von 450 Euro ansetzte, da es im  Laufe der letzten Jahre einen "rasanter" technischer Fortschritt auf dem Gebiet der Navigationscomputer gegeben habe.

Vergleichpreise des Marktplatzes Ebay wurden weder vom Sachverständigen noch vom Gericht  berücksichtigt.

Das Gericht führte dazu wörtlich aus :

Die Kammer verkennt nicht, dass eine Wertermittlung grundsätzlich erfordert, dass Preise für vergleichbare Gegenstände ermittelt werden, die sich auf einem "seriösen Markt" erzielen lassen und dass die Einholung von Vergleichsangeboten auf der Internet - Plattform "Ebay" nicht notwendig als "seriös" in diesem Sinne anzusehen ist.

Diese Aussage wird vom BVOH nicht geteilt. 

Die überwiegende Anzahl von Angeboten auf dem Marktplatz Ebay sind sehr wohl seriös. Einige "schwarze Schaafe" haben durch medienwirksame Publikationen dem Image des Marktplatzes zwar geschadet, aber eine Verallgemeinerung schädigt und diskriminiert die überwiegend seriösen Anbieter auf dem Marktplatz. Insbesondere von einem Gutachter sollte man erwarten können, dass er sehr wohl in der Lage ist seriöse und risikobehaftete Angebote zu erkennen und zu einer Wertermittlung nur seriöse Angebote heranzuziehen.

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen : Urteil

Dresden, den 18.9.2010

Ebay : Neue Galeriebilderansicht

Derzeit werden auf dem Marktplatz ebay.de die Galeriebilder grösser als in der Vergangenheit dargestellt.

Dies bietet zwar den Vorteil, dass Details in der Übersicht besser dargestellt werden, hat aber auch den Nachteil, das im Sichtbereich der Seite weniger Ergebnisse aufgelistet werden und der Käufer mehr scrollen muss.

Die ganz vorn stehenden Angebote haben also den Vorteil noch besser wahrgenommen zu werden, während die nachfolgende Ergebnisse benachteiligt werden.

Dresden, den 18.9.2010

Ebay : Preisaktion von 18.9. bis 3.10.2010 für private Vekäufer

Liebe eBay-Verkäufer,

profitieren Sie von unserer Preisaktion und zahlen Sie 0,- Cent Angebotsgebühr für alle Auktionen in allen Kategorien unabhängig vom Startpreis, die vom 18. September bis zum 3. Oktober auf eBay.de mit PayPal als Zahlungsmethode eingestellt werden.

Die Preisaktion ist nur gültig für Angebote, die mit dem regulären Verkaufsformular oder mit dem Kurzformular eingestellt werden.

Sie ist nicht gültig für Auktionen die über externe oder interne Verkäufertools erstellt und hochgeladen werden (z.B. Turbo Lister, Verkaufsmanager).

Nutzen Sie die Gelegenheit und erfahren Sie mehr über diese Preisaktion. http://pages.ebay.de/promos/0IF_100918/index.html     

Dresden, den 17.9.2010

Amazon : Heute ab 12 Uhr Kundenberater wegen Umzuges nicht erreichbar

Die Kundenberater des Marktplatzes Amazon sind Heute ab 12 Uhr telefonisch nicht erreichbar.

Amazon zieht in den Gewerbepark Schwabing um.

Dresden, den 17.9.2010

OLG Hamm weist auch in der Berufung Antrag auf EV als rechtsmissbräuchlich zurück

Urteil OLG Hamm vom 29.6.2010, Az.: I-4 U 24/10 

Das OLG Hamm bleibt weiterhin gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnung auf Kurs. Mit der in letzter Zeit gewohnten Schärfe prüft das Gericht ob unter anderem das Gebührenerzielungsinteresse seitens des Abmahners im Vordergrund steht.

Das Volltexturteil kann hier nachgelesen werden:  Urteil

Dresden, den 16.9.2010

Änderungen der Google-Markenrichtlinie für AdWords in Europa

Google Zitat:

Wenn Werbetreibende ihre Anzeigen bei Google schalten, wählen sie Keywords aus. Keywords lösen die Schaltung von AdWords-Anzeigen aus, wenn ein Nutzer diese Begriffe bei Google eingibt. In Europa gab es in den letzten Jahren eine Debatte darüber, wer Markennamen als Keywords verwenden darf. Wir selbst waren schon immer überzeugt davon, dass den Nutzern am meisten damit gedient ist, wenn ihnen die relevantesten und informativsten Anzeigen angeboten werden und sie von einem Mehr an Informationen während der Suche profitieren.

Hier können Sie den vollständigen Artikel lesen:   Google

Dresden, den 16.9.2010

Verbraucherzentrale - Vorstand Billen erklärt: Verbraucherpolitik schwächelt auf Bundesebene

Heute und Morgen findet in Potsdam die Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) statt. Die Verbraucherzentrale hat einen umfangreichen Forderungskatalog zusammengestellt, welche hier nachgelesen werden kann:   vzbv 

Dresden, den 16.9.2010

Plenty Neukunden Sonderaktion für BVOH Mitglieder

Mitglieder des BVOH erhalten entsprechende Informationen hier :

  BVOH

Dresden, den 16.9.2010

Abmahnung : Diet & Dat GmbH - Wer im Glashaus sitzt ...

It-Recht+ berichtet auf seiner Seite über eine Abmahnung der Diet & Dat GmbH aus Bremen.

Dies ist zunächst nichts Ungewöhnliches, aber es ist selten, dass der  Abmahner selbst in seinen Angeboten eine derartige Vielzahl von wettbewerbsrechtlich unzulässigen Angaben hat.

Der Abmahner sollte sich also nicht wundern, wenn er demnächst selbst unangenehme Anwaltspost erhält.

Hier der Link zur Meldung :   it-recht + 

Dresden, den 15.10.2010

Ebay : BUG - Galeriebilder werden teilweise nicht angezeigt

Derzeit werden einige Galeriebilder bei ebay.de nicht angezeigt. Bitte prüfen Sie Ihre Angebote.

Sollte das Galeriebild bei Ihnen nicht angezeigt werden, können Sie den Artikel unter dem nachfolgenden Link einzeln überarbeiten um den Fehler zu beheben :   Galeriebild ändern  

Dresden, den 15.10.2010

Ebay : Designtest auf der Startseite

Liebe eBay-Mitglieder, 

von heute an wird einer kleinen Gruppe von Mitgliedern die eBay.de-Startseite in einem leicht abgeänderten Design angezeigt.

Dieser Test wird circa einen Monat dauern. Die Ergebnisse werden anschließend in die Umgestaltung der neuen eBay.de-Startseite einfließen.

Herzliche Grüße

Ihr eBay-Team

Dresden, den 14.9.2010

Quelle demnächst wieder mit Technik und Living online

Die Otto Group berichtet, dass die Webseite Quelle.de demnächst wieder mit Waren befüllt wird.

Als neuer Geschäftsführer zeichnet Tim von Törne, ein ehemaliger Skype Manager, verantwortlich.

Auch die Eigenmarke für Haushaltsgeräte der ehemaligen Quelle ( Privileg ) wird es dort wieder geben.

Derzeit sieht die Quelle Startseite, wie schon seit einiger Zeit, eher wie ein Schaufenster der Otto Group aus. Dies wird sich aber in Kürze ändern.

Quelle Webseite : http://www.quelle.de/ 

Dresden, den 14.9.2010

Afterbuy BBQ - Gratulation zum gelungenen Event der Branche

Zum wiederholtem Male ist es Afterbuy gelungen, ein aussergewöhnliches Event für Onlinehändler zu veranstalten. Die diesjährige Veranstaltung knüpfte nahtlos an die Veranstaltungen der Vergangenheit an.

Gegennüber den Vorjahren wurde die Anzahl der Präsentationsstände nochmals ehöht. Aus allen Bereichen des Onlinehandels waren Aussteller vertreten, sodass für jeden Besucher interessante Informationen verfügbar waren.

Desweiteren wurde eine Vielzahl von Vorträgen und Workshops für die Besucher angeboten, welche auf ein reges Interesse stiessen.

Da der Wettergott sich schon den ganzen Tag von seiner besten Seite gezeigt hatte, wurde auch das abendliche BBQ zu einem rundum gelungenem Ereignis, bei spätsommerlichen Temperaturen. Abgerundet wurde das BBQ durch eine Bühnenveranstaltung.

Der BVOH möchte sich bei Afterbuy und allen Teilnehmern für dieses gelungene Wochenende bedanken. Der Erfahrungsaustausch mit Händlerkollegen war für jeden Besucher ein unschätzbarer Gewinn.

In diesem Zusammenhang möchte der BVOH auf das nächste Branchenereignis, veranstaltet vom BVOH in Kassel am 23. Oktober 2010, aufmerksam machen. Wir freuen uns auf  viele bekannte und unbekannte Besucher.

Nähere Information zur kostenfreien Veranstaltung und zur Anmeldung in Kassel finden Sie hier :  INFO

Dresden, den 13. September 2010

Ebay : Beta Test der Suchfunktion im Bereich Bekleidung für einige Nutzer

Seit Ende letzter Woche führ Ebay im Bereich Bekleidung, nur für einige Nutzer verfügbar, eine neue Version der Suchfunktion durch.

Die neue Suchfunktion wird bei Verkäufern, die bisher gut in der Suche platziert waren, nicht unbedingt Begeisterungsstürme entfachen, da ihre Angebote nicht zwangsläufig wieder eine ähnliche Position im Ranking einnehmen. Die bisherigen Top Angebote, welche mit Zusatzkosten gebucht werden konnte, sind in der Betaversion nicht mehr vorhanden.

Dresden, den 13. September 2010

Verbraucherzentrale Hamburg hat AMAZON wegen fehlender Lebensmittelkennzeichnung abgemahnt

Amazon hat nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg eine Abmahnung mit Fristsetuzung zum 21.9.2010 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist droht Klage.

Lebensmittelangebote unterliegen umfangreichen Kennzeichnungspflichten bzgl. der verwendeten Zusatzstoffe. Dies wird auf dem Marktplatz Amazon nicht berücksichtigt. Die Verbraucherzentrale hat exemplarisch 12 Produkte herausgegriffen und beanstandet.

Nach eigenen Angaben ist Amazon, obwohl erst vor Kurzem gestartet, mit mehr als 50.000 Produkten Deutschlands grösster Onlinehändler im Bereich Lebensmittel. Wer sich selbst als grösster Anbieter in diesem Bereich bezeichnet, sollte allerdings auch die Spielregeln beachten.

Dresden, den 8.9.2010

Ebay : AKTUALISIERT: Wichtige Änderungen des Widerrufs- und Rückgaberechts

Quelle : ebay.de 

Liebe eBay-Verkäufer,

entgegen unserer Ankündigung ist es uns aus technischen Gründen nicht möglich, die Widerrufs-und Rückgabebelehrung in unsere E-Mail zum Angebotsende zu integrieren. Deshalb arbeiten wir derzeit daran, bis voraussichtlich Mitte Oktober eine neue E-Mail für die Zusendung der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung eines Verkäufers zu erstellen, die automatisch nach Transaktionsende dem Käufer zugesendet werden wird. http://news.ebay.de/showitem&id=1426

Alle Ebayhändler müssen also weiterhin eigenständig UNVERZÜGLICH nach Vertragsschluss dem Käufer die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lassen, andernfalls müssten Sie die Widerrufsfrist auf einen Monat ausdehnen und auf Wertersatz verzichten.

Dresden, den 7.9.2010

Ebay : AKTUALISIERT: Wichtige Änderungen für Verkäufer zu Neuerungen in den kommenden Monaten

Ebay hat Heute eine Aktualisierung zu den bevorstehenden Änderungen veröffenlicht.

Bitte informieren Sie sich hier : http://news.ebay.de/globalnews/item/show/1452

Dresden, den 6.9.2010

Ebay : Preisaktion am 4. und am 5. September: 0 Cent Angebotsgebühr für private Verkäufer*

Quelle : ebay.de 

Liebe eBay-Verkäufer,

profitieren Sie von unserer Preisaktion und zahlen Sie 0,- Cent Angebotsgebühr für alle Auktionen in allen Kategorien** unabhängig vom Startpreis, die am 4. und 5. September auf eBay.de eingestellt werden.

Die Preisaktion ist nur gültig für Angebote, die mit dem regulären Verkaufsformular oder mit dem Kurzformular eingestellt werden.

Sie ist nicht gültig für Auktionen die über externe oder andere interne Verkäufertools erstellt und hochgeladen werden (z.B. Turbo Lister, Verkaufsmanager). Nutzen Sie die Gelegenheit und erfahren Sie mehr über diese Preisaktion.

Hier der Link zu weiteren Einzelheiten  . ebay.de .

Dresden, den 2.9.2010

Abmahnung : OLG Frankfurt hält Angabe "inkl. Mwst." durch Kleinunternehmer für irreführend

OLG Frankfurt, Urteil, Az. 6 U 219/07

Ra Schupp berichtet auf seiner Seite von einer Entscheidung des OLG Frankfurt zur Konfliktsituation Preisangabenverordnung vs. Kleinunternehmerregelung.

Das Gericht sah es als irreführend an, wenn eine Preisauszeichnung incl. MWST erfolgt, der Händler aber Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UstG. nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist

Weitere Informationen finden Sie hier :   it-recht 

Dresden, den 2.9.2010

Abmahnung : Fehlende Angaben zum Batteriepfand (Fahrzeugbatterien ) sind wettbewerbswidrig

LG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2010 

Ra Johannes Richard berichtet auf seiner Seite von einer Einstweiligen Verfügung gegen einen Händler, der gegen §10 Batteriegesetz verstossen hat.

§10 Batteriegesetz - Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.

Dies wirft bei der Darstellung von Internetangeboten vielfache Probleme auf.

Eine stichprobenartige Überprüfung bei einigen Anbietern auf Ebay, Amazon und im eigenen Webshop, hat eklatante Mängel aufgezeigt..

Wir empfehlen den Anbietern von Fahrzeugbatterien die rechtskonforme Darstellung mit einem fachlich versiertem Rechtsanwalt zu klären, da mit weiteren Abmahnungen zu rechnen ist.

Weitere Informationen finden Sie hier :   Ra Richard 

Dresden, den 2.9.2010

Recht : AG München zum Rücktritt vom Kaufvertrag

AG München, Urteil des vom 24.2.2010, AZ 233 C 30299/09 (rechtskräftig) 

Leider kommt es häufig zwischen Verkäufern und Käufern zu unterschiedlichen Auffassungen bei einem Sachmangel. Hier verlangt der Käufer sehr häufig, nach Anzeige eines Sachmangels, die Erstattung des Kaufpreises zuzüglich Hin- und Rückversandkosten, da er vom Kaufvertrag zurücktreten möchte.

Eventuell kann dieses Urteil in der Kommunikation mit dem Käufer dienlich sein, um Missverständnisse zu vermeiden, da der Verkäufer zunächst auf Nacherfüllung bestehen kann.

Unbeschadet steht einem Verbraucher jedoch ein Widerrufsrecht zu, welches allerdings an Fristen gebunden ist und, wenn der Warenwert nicht über 40 Euro liegt, auch Nachteile für den Verbraucher enthalten kann ( Kosten des Rückversandes ). Desweiteren könnten auch Wertersatzansprüche des Verkäufers entstanden sein.

Exkurs: Nach §§ 437 Nr. 2, 440 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und ihm zumindest zweimal die Möglichkeit der Reparatur gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer sich weigert, die Reparatur fehlgeschlagen ist, unzumutbar oder unmöglich ist. Gerade die letzten beiden Varianten liegen in der Praxis selten vor. Der Käufer sollte daher die Fristsetzung ausdrücklich schriftlich erklären, damit er im Falle eines Prozesses dies auch nachweisen kann und dem Verkäufer auch wirklich die Möglichkeit einer Reparatur geben. Am Amtsgericht München werden durchaus nicht wenige Fälle verhandelt, bei denen der Käufer zu schnell vom Vertrag zurückgetreten ist und deren Klage dann daran scheitert.

Hier finden Sie ausführliche Informationen:  justiz-bayern

Dresden, den 1.9.2010

Recht : AG Köpenick - Wann ist ein Käufer ein Verbraucher?

Ra Stadler berichtet auf seiner Seite von einem Urteil des AG Köpenick zu den Verbrauchereigenschaften eines Käufers.

Nach Ansicht des Gerichtes, genügt es nicht, wenn der Händler die Verbrauchereigenschaften einer natürlichen Person als Käufer bestreitet. Zunächst ist von einem Verbraucherhandeln auszugehen und der Händler muss konkrete Umstände darlegen, die diese Vermutung widerlegen.

Das Gericht hat auch entschieden, dass dem Käufer die Erstattung der Hinsendekosten incl. der NACHNAHMEGEBÜHR zusteht.

Das Volltexturteil können Sie hier nachlesen :  afs-rechstanwälte

Dresden, den 1.9.2010

Abmahnung : Man stolpert häufig über Kleinigkeiten

LG Bochum, Beschluss vom 4.8.2010, I-12 O 139/10

Ra Gerstel berichtet  von einer Einstweiligen Verfügung die er für seinen Mandanten erstritten hat.

Dies ist an sich nichts Ungewöhnliches, wenn es nicht einen Händler getroffen hätte, der in der Vergangenheit selbst häufig abgemahnt hat. Im vergangenen Jahr wurden, neben zahlreichen anderen Abmahnungen, recht medienwirksam, während des Bundestagwahlkampfes, 4 grosse Parteien ( CDU, SPD, FDP, Grüne ) erfolgreich von ihm abgemahnt.

Eigentlich erwartet man von einem "Profi" auf diesem Gebiet, dass er seinen eigenen Onlineauftritt, so weit möglich, rechtskonform gestaltet. Doch dieser Händler hat es, nach Ansicht des LG Bochum, nicht fertiggebracht, die Rohstoffkennzeichnung ordnungsgemäss auszuführen, obwohl die Textilkennzeichnungspflicht zum kleinen 1 x 1 der Branche gehört.

Ausführliche Informationen und den Beschluss im Volltext können Sie hier nachlesen :  Ra Gerstel