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LG Bochum: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG

LG Bochum, Urteil vom 31.01.2012, Az.: I-12 O 205/11 

Rechtsanwalt Marcus Beckmann berichtet Heute von einem Urteil des LG Bochum.

Dirk Zimmermann hatte die Verwendung der 40 Euro Klausel in der Widerrufsbelehrung angegriffen, weil keine zusätzliche vertragliche Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung getroffen wurde.

Das LG Bochum erließ zwar zunächst antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, erkannte aber, nachdem gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt wurde, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.

Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle:   beckmannundnorda 

Dresden, den 6.2.2012

BVOH Mitglieder können als plentyMarkets Neukunde 1 Jahr lang 10% sparen

Profitieren Sie von der Kooperation zwischen dem BVOH und plentyMarkets.

PlentyMarkets ist die clevere eCommerce Komplettlösung. Mit plentyMarkets lassen sich alle Prozesse des Onlinehandels komfortabel organisieren, effizient steuern und in Echtzeit verwalten. Sowohl Webshop (B2B & B2C), Multi-Channel-Vertrieb, Verkaufsabwicklung, Content-Management, Faktura, Warenwirtschaft als auch After-Sales-Management, Fulfillment und Retourenmanagement können mit plentyMarkets abgebildet werden.

Als plentymarkets Neukunden erhalten Mitglieder des BVOH im ersten Jahr 10 Prozent Rabatt auf den Monatspreis des gewählten plentyMarkets Volumentarifs (gilt ab dem 500er Volumentarif).

Dresden, den 6.2.2012

OLG Hamm - Widerrufsfrist bei Ebay Auktionen 14 Tage oder 1 Monat?

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az.: I -4 U 145/11 

Eine Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Mail, welche unmittelbar nach Beendigung der EBAY Auktion verschickt wird, kann rechtzeitig sein um eine 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB  zu begründen.

Die Parteien, Versandhändler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per E-Mail eine "Widerrufs- und Rückgabebelehrung", die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte - ohne Erfolg - Unterlassungsansprüche geltend.

Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.

Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne "unverzüglich nach Vertragsschluss" erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei.

Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.

Quelle:  OLG Hamm 

Dresden, den 3.2.2012

Amazon : Quartalsergebnis IV / 2011 - Expansion vs. Gewinn

Im IV. Quartal 2011 brach der Amazon Gewinn dramatisch um 58% ein. Der Aktienkurs verlor fast 10%.

Der Gewinn  im IV. Quartal 2011 betrug gerade mal 177 Millionen Dollar. Im Vorjahreszeitraum betrug der Gewinn noch 416 Millionen Dollar. Der Gewinn  je Aktie betrug 38 Cent, gegenüber 91 Cent im Vorjahr.

Dieses schlechte Ergebnis ist den  hohen Investionen die Amazon geleistet hat geschuldet.

Im Gegensatz zu Amazon konnte der Rivale Ebay im gleichen Zeitraum gute Gewinne verzeichnen, was aber auch auf Sondererlöse aus dem Verkauf der Anteile am Telefoniedienst "Skype" zurückzuführen war.

Dresden, den 1.2.2012

Ebay : Neue Vereinbarung zum internationalen Handel bei eBay

Das internationale Verkaufen ist ein sehr wichtiger Bestandteil des Handels bei eBay, da Sie auf diese Weise mehr als 97 Millionen Käufer weltweit erreichen können. 

Wenn Sie Artikel auf einer anderen Website einstellen als derjenigen, bei der Sie Ihr Konto angemeldet haben, oder wenn Sie für Ihr Angebot eine internationale Versandoption auswählen, sind Ihre Angebote automatisch für internationale Käufer sichtbar. 

Aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern sind die eBay-Grundsätze nicht überall identisch - dies gilt insbesondere für den Grundsatz zum eBay-Käuferschutz. Wir bitten deshalb alle unsere Verkäufer, die Vereinbarung zum internationalen Verkaufen zu akzeptieren, wenn sie Artikel auf einer neuen eBay-Website einstellen oder eine internationale Versandoption auswählen. 

Dadurch bestätigen Sie, dass Sie die in den jeweiligen, unterschiedlichen Ländern geltenden eBay-Grundsätze zur Kenntnis genommen haben.  

Quelle: ebay.de

Dresden, den 30.1.2012

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrecht

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)  soll neu gefasst  und die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) geändert werden.

Bisher wurden nur Geräte erfasst, die selbst Energie verbrauchen. In der neuen Fassung sollen auch Produkte gekennzeichnet werden, die Einfluss auf den Energieverbrauch haben, z.B. Autoreifen.

Die entsprechenden Vorgaben können Sie im §2 des Entwurfes nachlesen:  Gesetzentwurf 

Dresden, den 27.1.2012

KG Berlin : Fehlende Angaben im Impressum abmahnfähig

KG Berlin, Urteil vom 06.12.2011, Az.: 5 U 144/10 

Fehlende Angaben im Impressum, in diesem Falle  fehlende Handelsregisterangaben und fehlende  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sind wettbewerbswidrig. Das LG Belin, Entscheidung des LG Berlin vom 31.08.2010, Az.: 103 O 34/10 , hatte zuvor zwar auch einen Wettbewerbsverstoß erkannt, aber darin einen Bagatellverstoß gesehen, der nicht abmahnfähig war. Diese Ansicht wurde vom KG Berlin korrigiert.

Das Kammergericht begründete wie folgt:

"Maßgeblich ist sonach (auch) im Streitfall, dass die Beklagte den Adressaten ihrer Werbung Informationen vorenthält, die sie . gemäß Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der die dortigen Vorgaben umsetzenden Bestimmungen des § 5 TMG zu liefern hat.

Diese Informationen sind . gemäß § 5a UWG, womit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, als wesentlich i.S. des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen.

Schon aus diesem Grund kann ihre Vorenthaltung nicht als nicht spürbar i.S. von § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG angesehen werden."

Wir empfehlen deshalb nochmals die Überprüfung des eigenen Impressums auf Vollständigkeit.

Dresden, den 23.1.2012

Der deutsche eBay-Marktplatz 2011 in Zahlen

Mehr als 175.000 gewerbliche Verkäufer haben in 2011 Handel auf der deutschen eBay-Plattform betrieben.

5,4 Millionen private Verkäufer haben in 2011 Artikel bei eBay.de zum Verkauf angeboten.

Die Kategorien mit den meist verkauften Artikeln bei eBay in Deutschland waren in 2011: Mode, Möbel & Wohnen, Auto- und Motorradteile, Heimwerker und Sammeln & Seltenes

In 2011 wurden mehr als 390.000 iPads und entsprechendes Zubehör bei eBay.de verkauft.

Alle 10 Sekunden wurde 2011 auf dem deutschen eBay-Marktplatz eine Jeans verkauft. Jede Minute wecheselte eine Digitalkamera bei eBay.de den Besitzer. Und alle 2 Minuten wurde ein Sofa verkauft.

In der Vorweihnachtszeit 2011 war "Playmobil" der meistgesuchte Begriff bei eBay.de

Der deutsche Verkäufer "dynamic-auction" ist der erste eBay-Händler in Europa, der die Rekordmarke von einer Million Bewertungspunkte erreichte - am 19. Oktober 2011 war es soweit.

Dresde, den 19.1.2012

Börse : eBay Quartalszahlen IV. 2011 - Erwartungen weit übertroffen

Soeben hat eBay sein Quartalsergebnis veröffentlicht.

Ebay hat, dank einem starken Weihnachtsgeschäft, ein hervorragendes Ergebnis  für das IV. Quartal 2011 vorlegen können.

Der Umsatz stieg um 35% auf 3,4 Milliarden Dollar ( 2,6 Milliarden Euro ). Das stärkste Wachstum konnte, wie in der Vergangenheit, der Bezahldienst PayPal verzeichnen.

Der Gewinn wurde gegenüber dem Vorjahreszeitraum fast vervierfacht und konnte auf 2 Milliarden Dollar zulegen.  Diese Steigerung hat ebay aber zum überwiegenden Teil dem Verkauf seiner Beteiligungen am Internet-Telefoniedienst Skype an Microsoft zu verdanken.

Für 2012 wird mit einem Wachstum von 20% gerechnet.

Die Aktie legte nachbörslich um 1% zu.

Dresden, den 19.1.2012

LG Bochum : Amazon - Irreführung des Verbrauchers durch "Anhängen" an ein bestehendes Angebot

Das LG Bochum hat entschieden, dass ein "Anhängen" an ein bereits bestehendes Angebot nur möglich ist, wenn es sich um absolut identische Artikel handelt.

Ein Anbieter hatte seinen Geschäftsnamen in das Angebot aufgenommen. Selbst wenn es sich bei den durch den Wettbewerber angebotenen Artikeln um Produkte gleicher Art handelt, fehlt der Hinweis, dass der Artikel keinen Bezug zum anderen Händler (Geschäftsname) aufweist.

Das Gericht begründete folgendermaßen:

"In der Benutzung der Firmierung des Klägers ist eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verkehrs zu sehen, da die Kunden den Eindruck gewinnen, es handele sich um Leuchtmittel von E, also dem Kläger. Die Tatsache, dass diese Bezeichnung keine Produktbezeichnung sondern eine Geschäftsbezeichnung ist, ist für diese Beurteilung unerheblich, da unstreitig die vom Beklagten veräußerten Waren auch nicht über den Kläger bezogen wurden und somit ein Bezug zum Kläger und seiner Firmierung in keiner Weise besteht, dies wird aber durch den Auftritt und das Angebot dem Verkehr vorgegaukelt. Der Einwand des Beklagten, es gäbe bei B die Möglichkeit, sich an Angebote "dranzuhängen", dies sei sozusagen Sinn, Zweck und Idee dieser Verkaufsplattform, ist im Ergebnis auch unerheblich. Natürlich kann sich der Beklagte auf der Internet-Plattform B an Angebote anderer Verkäufer so auch des Klägers anhängen, allerdings gilt dies nur dann, wenn er eben tatsächlich dieselben Produkte veräußert, also im vorliegenden Fall Halogenleuchtmittel, wie sie auch von E veräußert werden oder wenn in dem Angebot klargestellt wird, dass es sich zwar um Halogenleuchtmittel gleicher Art handelt, die allerdings keinen Bezug zum Kläger aufweisen. Der Vorwurf des Beklagten, mit einer derartigen Auffassung würde man andere Händler von der B-Plattform ausschließen, ist nicht nachvollziehbar, da lediglich verlangt wird und verlangt werden muss, dass ein Verkäufer bei seinen Angeboten irreführende Herkunftsangaben unterlässt und in diesen Fällen klarstellt, woher die Produkte stammen bzw. wer sie anbietet. Es besteht für den Beklagten weder ein Grund noch eine Notwendigkeit, die Firmierung des Klägers in seinen Angeboten zu nutzen."

Verkäufer sollten also beim "Anhängen" darauf achten, dass wirklich alle Angaben in der Artikelbeschreibung identisch sind.

Hier finden Sie das Volltexturteil:  LG Bochum I-14 O 98/11


Dresden, den 18.1.2012

eBay: ab 18. Januar - 30. April 2012 Auktionen kostenlos einstellen

Quelle : ebay.de

Zwischen dem 18. Januar und dem 30. April 2012 entfällt für private Verkäufer die Angebotsgebühr beim Auktionsformat. In diesem Zeitraum können Artikel kostenlos eingestellt werden. Egal ob über Desktop, Laptop, Tablet oder Smartphone - bis zu 100 Auktionen monatlich mit beliebigem Startpreis.

Wer ein Smartphone besitzt, kann jetzt auch von unterwegs ganz einfach Geld verdienen: Dank mobiler Applikationen können Verkäufer ihre Angebote von jedem Ort aus einstellen und beobachten. Das Einstellen der Produkte ist im Handumdrehen erledigt: Einfach den Barcode des Artikels einscannen, den Artikel mit dem Mobilgerät fotografieren, gegebenenfalls weitere Produktinformationen hinzufügen und ihn direkt bei eBay anbieten. Weitere Informationen zu den kostenlosen Apps von eBay gibt es unter http://unterwegs.ebay.de.

Dresden, den 17.1.2012

OLG Hamm : Verkauf auf Ebay "privat" oder "gewerblich"

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2012, Az. I-4 U 161/11  

Die Kanzlei Damm & Partner berichtet auf Ihrer Seite von einem Urteil des OLG Hamm zur Frage, ab wann ein Verkäufer seine Angebote als "gewerblich" kennzeichnen muss. Unterlässt er eine erforderliche Kennzeichnung als  "gewerblich", so handelt es sich um eine Irreführung des Verbrauchers durch Verschleierung und kann von Wettbewerbern abgemahnt werden..

Der Verkäufer bot auf dem Marktplatz eBay innerhalb von 4 Monaten im sogenannten Auktionsformat ca. 80 defekte Digitalkameras ab 1,-- Euro Startpreis an. Die defekten Kameras hatte er kostenlos von einem Bekannten erhalten, der seine gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hatte und die Kameras somit vor der Entsorgung bewahrt.

Das Gericht sah in dieser Tätigkeit einen gewerblichen Verkauf, obwohl kein Ankauf von Ware zum Zwecke des Verkaufs stattfand.

Weitere Informationen und das Volltexturteil können Sie  nachlesen. hier  nachlesen:  Volltexturteil 

Privatverkäufern wird angeraten selbst zu prüfen ob ihre Verkaufstätigkeit tatsächlich als Privatverkauf einzustufen ist, da die Kosten einer Abmahnung den Erlös der verkauften Ware bei Weitem übertreffen kann.

Dresden, den 17.1.2012

Onlinehändler Stammtisch Dresden am 27.1.2012

Der BVOH lädt herzlich zum Stammtisch ein, der traditionell im Januar gemeinsam mit dem Wortfilter Stammtisch von Axel Gronen ausgerichtet wird.

Hier bietet sich die Möglichkeit eines Erfahrungsaustausches unter Kollegen.

Termin : 27. Jan. 2012 ab 19 Uhr

Ort: Dresden, Gaststätte SchillerGarten ( SchillerGarten )

Eintritt : kostenfrei

Anmeldung: formlos an gs@bvoh.de

Der BVOH freut sich auf Ihren Besuch.

Dresden, den 16.1.2012

OLG Hamm : Garantie Werbunbg bei Ebay ohne Angabe der Bedingungen ist wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm entschieden, dass bei einem verbindlichen Angebot (ebay) die Garantiebedingungen bereits im Angebot aufgeführt sein müssen und ein Hinweis erfolgen muss, dass die Gewährleistungsrechte des Käufers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Bei Ebay wird, im Gegensatz zu der Mehrzahl anderer Verkaufskanäle,  ein verbindliches Kaufangebot unterbreitet. Hier dürfte also weiterhin, bei einer Bewerbung des Produktes mit Garantieversprechen, auch die vollständige Information über die Garantiebedingungen nötig sein.

Das OLG Hamm hat die von uns ausgesprochene Warnung vom 29.6.2011 damit bestätigt.

Zitat aus dem Urteil:

"Die Ankündigung "Volle Garantie" ist eine Garantieerklärung i. S. d. § 477 BGB. Denn sie beschränkt sich nicht auf eine bloße "Werbung mit einer Garantie", sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot des Beklagten im Internet. Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum - und allein hierüber verhält sich das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH GRUR 2011, 638 - nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der "Sofort-Kaufen"-Funktion annehmen kann (vgl. BGH NJW 2005, 53; OLG Hamburg MMR 2010, 400; OLG Köln MMR 2007, 713). Das ergibt sich schon aus den unstreitigen AGB des Plattformbetreibers."

Wir empfehlen Ihnen, falls Sie mit Garantien werben, Ihre Angebote zu überprüfen und ggf. zu ergänzen oder auf die Werbung mit Garantien zu verzichten.

Dresden, den 16.1.2012

Amazon hat bedauerlicherweise die Funktion "Eigene Bilder hochladen" wieder aktiviert

Der LBR-Blog berichtet Heute, dass Amazon die Funktion "Eigene Bilder hochladen" wieder aktiviert hat.

Dies bedeutet für den Händler eine zusätzliche Abmahngefahr als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, da diese Bilder, ohne das der Händler Einfluss nehmen kann, durch Amazon in seine Angebote eingeblendet werden.

Das LG Köln (Geschäfts-Nr.:  28 O 814/11 ) hat darauf hingewiesen, dass der Händler sehr wohl als Mitstörer für die Verbreitung des Bildes verantwortlich ist und er durch das Nichteinstellen des Artikels die Rechtsverletzung hätte vermeiden können. Desweiteren vertritt das Landgericht Köln die Ansicht, dass die Rechte des Urhebers nicht hinter die Rechte von Amazon und den dort verkaufenden Händlern zurücktreten müssen.

Das Verfahren wurde, nach dem Hinweis des Gerichtes zu seiner rechtlichen Einschätzung,  durch einen Vergleich beendet.

Den Hinweis im Volltext können Sie hier nachlesen:  LBR-Blog 

Dresden, den 12.1.2012

Aktuell : Bundesamt warnt vor Virenbefall

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)  empfiehlt die Überprüfung von PCs auf Schadsoftware "DNS-Changer".

Ein einfacher Test befindet sich auf der Webseite   von der Deutscher Telekom, BSI und BKA. dns-ok.de  von der Deutscher Telekom, BSI und BKA.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt allen Internetnutzern, ihre Rechner auf Befall mit der Schadsoftware "DNS-Changer" zu überprüfen. Ab sofort ist eine solche Überprüfung mit Hilfe der Webseite  ganz einfach möglich. Die Webseite wird gemeinsam von der Deutschen Telekom, dem BSI und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt. dns-ok.de   ganz einfach möglich. Die Webseite wird gemeinsam von der Deutschen Telekom, dem BSI und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt.

Dresden, den 11.1.2011

Abmahnung Anja Röhr bei Ebay handelnd unter kunterbunt_de

In letzter Zeit häufen sich Meldungen von Abgemahnten die  übereinstimmend berichten, dass mit gleichem Text immer wieder der gleiche Verstoß, nämlich das Fehlen von Warnhinweisen  bei Angeboten aus dem Bereich Spielzeug, von Anja Röhr gerügt wird.

Obwohl die Angebote der Abgemahnten auch andere offensichtliche Verstöße beinhalten, wird immer nur dieser eine Verstoß abgemahnt. Dies legt den Verdacht nahe, dass gezielt nach diesem Verstoß gesucht wird, um einen Wettbewerber abzumahnen.

Es stellt sich auch die Frage ob das Umsatzvolumen der Händlerin in einem angemessenen Verhältnis zum Kostenrisiko der Abmahnungen steht.

Sollten Sie zu den Abgemahnten gehören empfehlen wir Ihnen sich anwaltlich beraten zu lassen.

Eine weitere Veröffentlichung zum Thema finden Sie auch auf der Internetseite :  wortfilter.de 

Dresden, den 10.1.2012

Erinnerung : Europäische Textilkennzeichnungsverordnung muss bis zum 8.5.2012 umgesetzt sein

Am 7.11.2011 ist die neue "Europäische Textilkennzeichnungsverordnung" in Kraft getreten. Das bisherige "Deutsche Textilkennzeichnungsgesetz" wird ab dem 8.5.2012 vollständig durch die europäische Regelung ersetzt.
Die "Europäische Textilkennzeichnungsverordnung" kann hier im Original eingesehen werden:  Amtsblatt EU 

Wir empfehlen rechtzeitig ihren Warenbestand dahingehend zu überprüfen, ob ggf. Änderungen zum Termin 8.5.2012 nötig sind.
Da in der Vergangenheit Verstöße gegen die Pflichtangaben der Textilkennzeichnung häufiges Ziel von Abmahnungen waren, gehen wir davon aus, dass nach dem 8.5.2012 erneut vermehrt Abmahnungen, wegen Verstoßes gegen Kennzeichnungspflichten. ausgesprochen werden.
In der Vergangenheit wurden einige Händler abgemahnt, weil Sie für wärmende Futterstoffe bei Schuhen, keine Textilkennzeichnung vorgenommen haben. Die Pflicht zur Kennzeichnung von textilen Teilen bei Schuhwaren entfällt zwar in der "Europäischen Verordnung", wir weisen aber darauf hin, dass Händler die z.B. in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, an diese Erklärung zunächst weiterhin gebunden sind, wenn keine auflösende Wirkung bei entsprechender gesetzlicher Änderung erklärt wurde.
Sie können einen entsprechenden Teil einer Unterlassungserklärung zwar ggf. kündigen, sollten aber auf jeden Fall vorab eine Prüfung der notwendigen Schritte durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt veranlassen.

Dresden, den 3.1.2012

Ab 1.Januar 2012 Onlineüberweisungsdauer max. 1 Tag

Überweisungen, welche Online oder am Bankautomaten ausgeführt werden, müssen innerhalb der gesamten EU eigentlich bereits seit dem 1.11.2009 am darauffolgenden Tag dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden.

Viele Geldinstitute haben aber eine Übergangsfrist, welche am 31.12.2011 ausläuft, genutzt und die Beträge dem Empfängerkonto erst verzögert gutgeschrieben.

Mit dieser zusätzlichen Zinseinnahme für die Geldinstitute ist nun Schluss.

Dies kann für Käufer des Onlinehandels eine schnellere Belieferung bedeuten, wenn als Zahlungsart Vorkasse vereinbart wurde und künftig per Onlineüberweisung oder am Bankautomaten gezahlt wird.

Dresden, den 28.12.2011

Frohe Weihnachten und Guten Rutsch

Die Temperaturen fallen, ebenso der erste Schnee und der Adventskranz ist mit 4 brennenden Kerzen geschmückt. Dies sind untrügliche Zeichen, dass Weihnachten kurz bevor steht und sich das laufende Jahr dem Ende zuneigt.

Wir wünschen allen Lesern frohe Weihnachten und ein gesundes und erfolgreiches 2012.

Der Vorstand

Dresden, den 23.12.2011

Hitmeister e-Commerce Day am 17.3.2012 in Köln

Am 17.03.2012 findet zum dritten Mal der Hitmeister e-Commerce Day in Köln statt.

Den BVOH finden Sie traditionell auch 2012 auf dieser Veranstaltung.

Online-Händler, Shopbetreiber sowie e-Commerce Dienstleister treffen sich an diesem Tag zum Austausch über aktuelle Entwicklungen im Onlinehandel. Lernen Sie die Unternehmen der Branche persönlich kennen und informieren Sie sich bei den  und über die Ausstellern  und über die Fachvorträge über aktuelle Trends und Entwicklungen.

Kein Onlinehändler sollte dieses Branchenevent versäumen.

Dresden, den 15.12.2011

EBAY : Warnung vor gefälschter E-mail mit Schadsoftware

Seit Kurzem werden an eine bisher unbekannte Anzahl von eBay-Mitgliedern E-Mails mit Schadsoftware im Datei-Anhang versendet. Wird dieser Anhang geöffnet, besteht die Gefahr, dass ein Virus den jeweiligen Rechner befällt.

Der Absender der E-Mail lautet service@ebay-deutschland.de und der Betreff "eBay: Bezahlvorgang erfolgreich abgeschlossen".

Die Email beinhaltet einen Geldbetrag, der angeblich an die Firma „Trading Solutions“ übermittelt wurde. Der Empfänger wird aufgefordert, weitere Informationen der angehängten PDF-Datei zu entnehmen. Bitte den Anhang nicht öffnen. Falls Sie bereits den Dateianhang geöffnet haben, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihren Rechner auf Viren und Trojaner zu überprüfen.   

Diese E-Mail stammt nicht von eBay. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine gefälschte E-Mail. Die Personen, die diese E-Mails versenden, hoffen, dass die Empfänger den Dateianhang öffnen. In diesem Falle würde sich möglicherweise Schadsoftware auf Ihrem Rechner installieren.

Wie können Sie sich schützen?
Haben Sie eine verdächtige E-Mail erhalten, so überprüfen Sie bitte zunächst deren Authentizität: Alle wichtigen E-Mails, die Ihr eBay-Mitgliedskonto betreffen, finden Sie auch in Ihrem Mein eBay:  

1. Gehen Sie dazu in Ihr "Mein eBay".
2. Klicken Sie in der linken Spalte auf "Meine Nachrichten". 
3. Finden Sie dort die entsprechende Mitteilung nicht, stammt die E-Mail nicht von eBay.

Wichtige Bitte an eBay-Mitglieder
Sollten Sie in Zukunft verdächtige E-Mails erhalten, senden Sie uns diese unter der Verwendung der Weiterleitungsfunktion Ihres E-Mail-Programms an: spoof@ebay.de. Nur durch Nutzung der Weiterleitungsfunktion kann gewährleistet werden, dass tatsächlich der gesamte Inhalt der E-Mail weitergegeben wird. Bitte verwenden Sie also nicht die "Antworten"-Funktion und bitte senden Sie die verdächtige E-Mail nicht als Datei-Anhang. Bitte verändern Sie auch nicht die Betreff-Zeile der E-Mail, die Sie erhalten haben. 

Wir danken Ihnen ausdrücklich für Ihre Mithilfe in dieser für alle eBay-Mitglieder sehr wichtigen Angelegenheit.

Quelle . ebay.de

Dresden, den 14.12.2011

Unterlassungsklage in Deutschland gegen PayPal Kontosperrung

Immer wieder wird von unberechtigt "eingefrorenen" Konten beim Zahlungsdienstleister PayPal berichtet. Unberechtigte Auszahlungssperren von Geldern, die für erbrachte Leistungen des Händlers auf sein PayPal Konto eingezahlt wurden, können und sind häufig existenzbedrohend für den Händler.

Es stellt sich deshalb immer wieder die Frage, wie kann der Händler agieren, wenn eine kurzfristige Einigung mit der Ebay Tochter PayPal über die Auszahlung nicht erreicht werden kann.

Dr. Markus Wekwerth berichtet, wie das Ziel mittels einer Unterlassungsklage erreicht werden konnte.

Nähere Informationen finden Sie hier:  wekwerth.de

Dresden, den 9.12.2011

Derzeit vermehrt Abmahnungen im Bereich BIO Lebensmittel durch die WBZ

Mehrere Händler berichten derzeit von Abmahnungen der Wettbewerbszentrale, da nach deren Auffassung BIO Lebensmittel nicht "Online" gehandelt werden dürfen.

Die WBZ ist der Ansicht, dass Händler die BIO Lebensmittel online vertreiben, eine Zertifizierung durch eine Öko Kontrollstelle benötigen.

Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 ist zwar jeder Händler der BIO Lebensmittel anbietet zur Zertifizierung verpflichtet, aber Art. 28 Abs. 2 der EG-Öko-Verordnung schafft Ländern die Möglichkeit Ausnahmeregelungen zu schaffen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Einzelhändler, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, in § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG), von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Die WBZ vertritt nun die Auffassung, dass man mit der Formulierung  "direkt an Endverbraucher" eine direkte Übergabe "face to face" gesetzlich geregelt hat. Es gibt durchaus auch andere Meinungen dazu,  aber ein Händler, der über dieses Thema keinen Rechtsstreit mit der WBZ führen möchte, sollte sich ggf. zertifizieren lassen.

Adressen der Kontrollstellen finden Sie z.B. hier:  oekolandbau

Dresden, den 8.12.2011

Amazon : Änderung einer Artikelbeschreibung kann rechtsmissbräuchlich sein

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 6U 179/10 

Auf der Verkaufsplattform Amazon teilen sich mehrere Anbieter gezwungenermaßen die gleiche Artikelbeschreibung, da jeder Artikel, wenn die Amazon Vorgaben beachtet werden, nur ein Mal auf der Verkaufsplattform vorhanden sein soll.

Dies führt immer wieder zu Problemen für den Verkäufer, insbesondere, wenn ohne sein Wissen Artikelbeschreibungen welche er mitnutzt nachträglich durch einen Dritten geändert werden.

Häufig werden Verkäufer abgemahnt, weil z.B. Pflichtangaben fehlerhaft sind. Ebenso häufig werden auch Verstöße gegen das Markenrecht abgemahnt.

In dem durch das OLG Frankfurt entschiedenem Verfahren, wurde allerdings eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung in Bezug auf das Markenrecht erkannt.

Das Gericht stelle den Vorgang folgendermaßen dar:

Der Kläger hatte seit 31. Oktober 2007 unter der ASIN-Nummer ... im Warenkatalog von Amazon Brillen unter der Gattungsbezeichnung "Pilotenbrille-Sonnenbrille - auch mit schwarzen Gläsern! Inkl. Etui" angeboten. Diesem Angebot hatte sich der Beklagte in der auf der Handelsplattform Amazon üblichen Weise angeschlossen, so dass beide Parteien über ca. 1 ½ Jahre nebeneinander die gleichen Brillen unter dieser beschreibenden Bezeichnung vertrieben haben. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger zwischen dem 7. und 8. Juli 2009 die Produktbeschreibung geändert und stattdessen seine Marke "ALPLAND" eingefügt hat. Der Kläger war diesem durch entsprechende Belege (Bl 142/ 143 d. A.) untermauertem Vortrag des Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Änderung der Produktbeschreibung wirkte sich auf die Internet-Präsentationen sämtlicher unter dieser ASIN auftretenden Anbieter aus.

Dass der Kläger den Beklagten nur zwei Wochen später kostenpflichtig abgemahnt hat, belegt, dass er den Beklagten bewusst "in die Falle hat laufen lassen". Wenn es dem Kläger allein darauf angekommen wäre, seine Produkte über die Amazon-Plattform unter seiner Marke "ALPLAND" zu vertreiben, so hätte es ihm offen gestanden, sich eine neue ASIN zu wählen und sich damit einfach und zuverlässig gegen künftige Markenverletzungen zu schützen. Warum er diesen Weg nicht beschritten hat, wurde von ihm nicht erklärt. Gegen den Kläger spricht ferner, dass er davon abgesehen hat, seine Mitbewerber über seine Änderung der Produktbeschreibung - namentlich das Einfügen seiner Marke "ALPLAND" und die daraus erwachsenen rechtlichen Konsequenzen - zu informieren. Das wäre hier bei redlichem Vorgehen angezeigt gewesen, weil das Angebot von allen Mitbewerbern schon länger unter der Gattungsbezeichnung geführt worden war und weil der Kläger nicht ohne weiteres annehmen konnte, dass seinen Mitbewerbern die Abänderung der Produktbeschreibung aufgefallen ist oder zumindest auffallen musste.

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet daher:

Die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Markeninhaber die Verletzung selbst dadurch provoziert hat, dass er in die durch ihn und den Verletzer gemeinsam benutzte Warenbeschreibung auf einer Handelsplattform nachträglich seine Marke eingefügt hat, ohne den Mitbewerber auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen.

Das Volltexturteil kann hier nachgelesen werden:  Hessenrecht

Dresden, den 5.12.2011

LG Hamburg : Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden

Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem am 24. November verkündeten Urteil entschieden (327 O 196/11).

Die bundesweit geltende Preisangabenverordnung regelt, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben werden muss. Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengeneinheit (z.B. ? pro 1 Kilogramm). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen.

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über die Internethandelsplatt-form ebay verkauft werden. Diese bislang noch nicht gerichtlich entschiedene Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel.

Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Ange-botsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem "Sofort Kaufen"-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Dies sah die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts anders: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. 

Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: justiz-hamburg 

Wir weisen deshalb nochmals darauf hin, dass derzeit wohl ausschliesslich eine Grundpreisangabe in der Titelzeile die Anforderungen der PAngV erfüllt. 

Dresden, den 28.11.2011

LG Frankfurt : Unzulässige AGB Klauseln zum Vertragsschluss und zum Vorbehalt des Irrtums

LG Frankfurt, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 3-11 O 70/11  

Ra Lampmann berichtet Heute auf seiner Seite von einer Entscheidung des LG Frankfurt zur Unzulässigkeit von 2 AGB Klauseln.

Zum Einen wird diese AGB Klausel als unzulässig angesehen:

"Bei aller Sorgfalt unterläuft auch uns einmal ein Fehler. Deshalb gilt, dass wir uns bei Irrtümern, unvertretbaren Preis- und Produktänderungen, sowie Lieferengpässen unserer Vorlieferanten als Auslieferung Ihres Auftrags vorbehalten".

Zum Anderen nachfolgende AGB Klausel:

"d) Vertragsschluss

Die auf der Webseite angegebenen Angebote stellen nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei dem Verkäufer zu bestellen. Durch das Absenden des ausgefüllten Bestellformulars auf der Übersichtsseite durch Klicken des Buttons Bestellung endgültig absenden gibt der Kunde ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Verkäufer sendet dem Kunden daraufhin per E-Mail eine Bestellbestätigung und prüft das Angebot auf seine rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit. Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass seine Bestellung eingegangen ist. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung unter Hinweis auf das Widerrufsrecht und die Geltung dieser AGB ausführt. "

Mustertexte die vom BVOH seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurden enthielten diese Klauseln nicht. Eine Änderung/Anpassung ist daher nicht nötig.

Allerdings finden sich derartige oder ähnliche Klauseln in sehr vielen Händler AGB. Der Bundesverband Onlinehandel e.V. empfiehlt die eigenen AGB zu überprüfen und ggf. Änderungen vorzunehmen.

Nähere Informationen zum Verfügungsverfahren finden Sie hier:  LBR

Dresden, den 22.11.2011

Verbraucherzentrale Hessen belehrt Verbraucher falsch über das Widerrufsrecht

Verbraucherzentralen sollten, wenn sie selbst durch den Verkauf von Ratgebern als Verkäufer auftreten, die einschlägigen Pflichtinformationen welche dem Schutze der Verbraucher dienen beachten.

Hier wäre eine Vorbildfunktion seitens der Verbraucherzentrale zu erwarten, an der sich andere Händler ein Beispiel nehmen sollten/könnten.

Der Gesetzgeber hat eine Gesetzesänderung durchgeführt und einen neuen Mustertext (am  4.8.2011) zur Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Den Händlern (Verkäufern) wurde eine dreimonatige Übergangsfrist zur Änderung eingeräumt. Die Frist zur Nutzung der bisherigen Widerrufsbelehrung lief daher am 4.11.2011 ab. Ab dem 5.11.2011 dürfte die Verwendung des "alten" Mustertextes  wettbewerbswidrig sein. Es sind bereits nach dem 4.11.2011 mehrere Abmahnungen an Händler wegen Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung  ausgesprochen worden.

Trotz dieses ausreichenden Zeitraumes von 3 Monaten hat die Verbraucherzentrale Hessen es bisher nicht für nötig befunden die Verbraucher, deren Schutz ja die Aufgabe der Verbraucherzentralen ist, korrekt zu belehren.

Hier ist der fehlerhafte Text zu finden:  VZ Hessen 

Wir sind mal gespannt welchen Zeitraum die Verbraucherzentrale Hessen noch benötigt um eine rechtlich einwandfreie Belehrung online zu stellen.

Wir gehen davon aus, dass eine Änderung zum Schutze des Verbrauchers in Kürze erfolgt Zudem droht der Verbraucherzentrale ja auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen anderen Händler, der ähnliche Buchprodukte (Ratgeber) wie die Verbraucherzentrale verkauft.

Dresden, den 21.11.2011

Ebay : Technische Probleme bei Bildern

Quelle : ebay.de

Auf der Artikelseite werden Bilder möglicherweise langsamer als gewöhnlich geladen. Auch können Galeriebilder verzögert in den Suchergebnissen angezeigt werden. Ebenfalls kann das Laden von Bildern beim Einstellen von Artikeln im Verkaufsformular länger dauern.

Falls ein Bild beim ersten Versuch nicht lädt, probieren Sie es bitte erneut. Uns ist dieses Problem bekannt und wir tun alles, um es so schnell wie möglich zu beheben. Wir entschuldigen uns für etwaige Umstände und bedanken uns sehr herzlich für Ihre Geduld.

Dresden, den 18.11.2011

Ebay : o,oo Euro Angebotgebühr am 19. und 20. Nov. 2011

Samstag, den 19. und Sonntag, 20. November 2011

Für bis zu 100 Auktionen auf eBay.de mit einem Startpreis von EUR 1,01 oder höher

Für private Verkäufer, die die Mindeststandards für Verkäufer erfüllen

Gültig für Angebote, die mit dem Verkaufsformular, dem Kurzformular oder den eBay-Applikationen für iPhones oder iPads eingestellt werden

Nähere Informationen hier:  ebay.de 

Dresden, den 18.11.2011

Europäische Textilkennzeichnungsverordnung muss bis zum 8.5.2012 umgesetzt sein

Am 7.11.2011 ist die neue "Europäische Textilkennzeichnungsverordnung" in Kraft getreten. Das bisherige "Deutsche Textilkennzeichnungsgesetz" wird ab dem 8.5.2012 vollständig durch die europäische Regelung ersetzt.

Die "Europäische Textilkennzeichnungsverordnung" kann hier im Original eingesehen werden:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:DE:PDF

Wir empfehlen rechtzeitig ihren Warenbestand dahingehend zu überprüfen, ob ggf. Änderungen zum Termin 8.5.2012 nötig sind.

Da in der Vergangenheit Verstöße gegen die Pflichtangaben der Textilkennzeichnung häufiges Ziel von Abmahnungen waren, gehen wir davon aus, dass nach dem 8.5.2012 erneut vermehrt Abmahnungen, wegen Verstoßes gegen Kennzeichnungspflichten. ausgesprochen werden.

In der Vergangenheit wurden einige Händler abgemahnt, weil Sie für wärmende Futterstoffe bei Schuhen, keine Textilkennzeichnung vorgenommen haben. Die Pflicht zur Kennzeichnung von textilen Teilen bei Schuhwaren entfällt zwar in der "Europäischen Verordnung", wir weisen aber darauf hin, dass Händler die z.B. in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, an diese Erklärung zunächst weiterhin gebunden sind, wenn keine auflösende Wirkung bei entsprechender gesetzlicher Änderung erklärt wurde.

Sie können einen entsprechenden Teil einer Unterlassungserklärung zwar ggf. kündigen, sollten aber auf jeden Fall vorab eine Prüfung der notwendigen Schritte durch einen fachlich versierten  Rechtsanwalt veranlassen.

Dresden, den 10.11.2011

eBay.de erwartet 2,5 Millionen verkaufte Artikel am stärksten Verkaufstag des Jahres

Prognose: 4. Dezember wird der stärkste Verkaufstag des Jahres

Voraussichtlich werden über 2,5 Millionen Artikel bei eBay.de gehandelt, das macht ein Plus von mehr als einer halben Million im Vergleich zum Vorjahr

Besonders gefragt: Kleidung und Accessoires, Wohndeko und Spielzeug

Dreilinden/Berlin, 8. November 2011 - Laut einer repräsentativen Studie von TNS-RI UK im Auftrag von eBay haben sich 27 Prozent der Deutschen in diesem Jahr vorgenommen, sechs bis zehn Geschenke zu kaufen, 3 Prozent planen sogar 21 bis 30 Präsente ein. Ein Großteil dieser Geschenke wird voraussichtlich am 4. Dezember online oder mobil bei eBay geshoppt*. Nach Analyse der Vorjahreswerte geht eBay an diesem Tag von etwa 2,5 Millionen verkauften Artikeln aus - über eine halbe Million mehr Produkte als im Vorjahr und das nur in Deutschland. Dabei stehen besonders Kleidung und Accessoires, Dekoartikel für ein schönes Zuhause sowie Spielzeug hoch im Kurs.

Immer mehr Deutsche kaufen Weihnachtsgeschenke online

61 Prozent der Deutschen nutzen in diesem Jahr das Internet für ihre Weihnachtseinkäufe. Hier die Top 3-Gründe:

Platz 1: Große Auswahl

Platz 2: Keine Öffnungszeiten

Platz 3: Zeitersparnis

Wie die Studie auch ergab, wollen 18 Prozent der Deutschen das Internet sogar noch stärker für ihre Weihnachtseinkäufe nutzen als im Vorjahr und sich die Geschenke bequem und ohne Stress unter den Weihnachtsbaum liefern lassen. Während der Adventszeit bleibt damit genügend Zeit, über die Weihnachtsmärkte zu schlendern, ohne durch überfüllte Kaufhäuser drängeln zu müssen.

Einer ebenfalls wachsenden Beliebtheit erfreut sich das Thema des mobilen Einkaufens. Der moderne Verbraucher ist ständig unterwegs und muss oft zu seinem Arbeitsplatz pendeln. Die Zeit in Bussen und Bahnen wird von cleveren Konsumenten mehr und mehr sinnvoll genutzt und Einkäufe werden öfter als bislang gedacht einfach mobil erledigt. Bereits jetzt wird alle 5 Sekunden auf dem deutschen eBay-Marktplatz ein Produkt mobil gekauft. Weitere Informationen zu der eBay App für iPhone, iPad, Android, Blackberry oder Windows Phone gibt es unter: http://unterwegs.bay.de

Die Top 7 der Weihnachtsgeschenke 2011

Welche Artikel zu Weihnachten besonders gefragt sind, zeichnet sich bei eBay jetzt schon deutlich ab*. So stehen Kleidung und Accessoires wie im Vorjahr auf Platz 1, gefolgt von Wohnungsdekoration, Spielzeug, Auto- und Bastelzubehör. Die Plätze 6 und 7 belegen Sportutensilien und Bücher. Inspirationen für das passende Geschenk und besondere Angebote rund um Weihnachten gibt es unter www.ebay.de/weihnachten.

Wer sich nicht auf die Kreativität von Freunden und Verwandten verlassen will, kann unter http://pages.ebay.de/help/buy/wish-list.html einfach seine eigene Wunschliste anlegen und den Link via E-Mail verschicken oder bei Facebook hochladen - ungewollte Weihnachtsgeschenke sind damit dieses Jahr garantiert nicht unterm Baum.

* Daten erhoben von eBay

Quelle: ebay.de

Dresden, den 8.11.2011

Ebay : Auskunftspflicht bei offensichtlichen Markenfälschungen

LG Magdeburg, Urteil v. 28.09.2011 - Az.: 7 O 545/11  

Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet auf seiner Seite von einem Urteil des LG Magdeburg, in welchem das Gericht entschieden hat, dass, wenn der Inhaber des Ebay Kontos Auskünfte verweigere, Ebay verpflichtet ist Mitgliedsdaten des Kontoinhabers herauszugeben.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht seitens Ebay liegt nach Ansicht des Gerichtes auch nicht vor und wurde folgendermassen begründet:

"eBay gehöre vorliegend auch nicht zu dem Kreis der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Verschwiegenheitsverpflichtung reiche hierfür nicht aus. Auch das vertraglich vereinbarte Bankgeheimnis reiche nicht aus, um das Zeugnis zu verweigern."

Quelle :   Dr. Bahr

Dresden, den 7.11.2011

Ebay Preisaktion Angebotsgebühr am Samstag, 05. und Sonntag, 06. November 2011

Preisaktion für private Verkäufer: 0 Cent Angebotsgebühr am Samstag, 05. und Sonntag, 06. November 2011 für bis zu 100 Auktionen mit einem Startpreis von EUR 1,01 oder höher in allen qualifizierten Kategorien.

Weitere Informationen hier:  ebay.de

Dresden, den 4.11.2011

Update : Impressumpflicht bei Facebook

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 19.08.2011, Az. : 2 HK O 54/11

Gestern haben wir Sie auf Möglichkeiten hingewiesen, das Impressum in die Facebook Seite einzubinden.

Diese Möglichkeit ist zwar die bisher bestmögliche Lösung, allerdings wird auch mit dieser Lösung die Vorgabe des LG Aschaffenburg nicht vollständig erfüllt.

Problematisch wird es, wenn der Nutzer mobile Seiten oder Apps benutzt. Der Impressum Link wird auf mobilen Seiten und Apps nicht überall angezeigt.

Die zusätzliche Hinterlegung hinter dem Link "Info" wird deshalb angeraten. Allerdings werden diese Informationen auch nicht auf allen mobilen Endgeräten angezeigt.

Die gleiche Problematik gab es in der Vergangenheit (inzwischen behoben) auf Ebay Seiten. Dort hatten die Gerichte entschieden, dass der Händler, obwohl er die Darstellung nicht beeinflussen konnte, für die fehlenden Pflichtinformationen verantwortlich war.

Eine vollständig rechtskonforme Anwendung eines geschäftlich genutzten Facebook Accounts scheint deshalb derzeit nicht möglich.

Dresden, den 2.11.2011

LG Aschaffeburg : Impressumpflicht bei geschäftlicher Nutzung eines Facebook Accounts

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 19.08.2011, Az. : 2 HK O 54/11 

Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass ein Impressum vorzuhalten sei und folgende Kriterien erfüllen muss:"Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt (vgl. Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011 § 5 TMG Randnr. 21).Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor. "Es reicht also nach Ansicht des Gerichtes nicht aus, das Impressum hinter dem Link "info" bereitzuhalten.Wie kann aber ein Impressum in die Facebookseite eingebunden werden, wenn es die Vorgaben des Gerichtes erfüllen soll?Im Blog von Annette Schwindt, schwindt-pr, finden sich nähere Informationen und die Beschreibung des Lösungweges.Hier der Link zum Blogbeitrag:  schwindt-prBitte beachten Sie, dass auch auf anderen "Socal Media" Plattformen, bei geschäftlicher Nutzung, ein Impressum erforderlich ist.Dresden, den 1.11.2011

Ebay : Erstellen Sie Ihre persönliche Wunschliste

Quelle : ebay.de

Ende Oktober führen wir bei eBay Wunschlisten ein, mit denen Sie Ihre Freunde und Familie auf ganz einfache Art wissen lassen können, worüber Sie sich zum Beispiel dieses Jahr zu Weihnachten besonders freuen würden. 

Erstellen. Anpassen. Weitersagen.

Erstellen: Artikel auf Ihre Wunschliste zu setzen, ist ganz einfach. Wenn Sie einen Artikel gefunden haben, den Sie sich wünschen, klicken Sie einfach in der Artikelansicht oder in den Produktdetails auf "Auf die Wunschliste".

Anpassen: Je nach Anlass können Sie Ihre Wunschlistenseite anpassen und ein aussagekräftiges Thema wie beispielsweise Feiertag, Geburtstag oder Jubiläum auswählen.      

Weitersagen: Leiten Sie Ihre persönliche eBay-Wunschliste per E-Mail oder Facebook an Freunde und Verwandte weiter.

Weitere Informationen:  ebay.de

Dresden, den 26.10.2011

Verstoß gegen Unterlassungserklärung nach "Hamburger Brauch". Wie hoch ist eine angemessene Vertragsstrafe?

AG Senftenberg, Urteil vom 11.10.2011, 22 C 17/11 

Rechtsanwalt Gerstel berichtet auf seiner Seite von einem Urteil des AG Senftenberg bzgl. der Festsetzung der Höhe einer Vertragsstrafe, bei Verstoß gegen die Pflicht zur  Kennzeichnung der Art und Gewichtsanteile der für Textilerzeugnisse verwendeten Rohstoffe zu informieren.

Das Amtsgericht Senftenberg sah hier nur eine geringe Beeinträchtigung des Verbrauchers, zu dessen Schutz diese Kennzeichnungspflicht besteht. Die Höhe der Vertragsstrafe wurde deshalb auf 100 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits, bei einem Streitwert von 1000 Euro, wurden zu 90% dem Kläger (Abmahner) auferlegt.

Ich glaube nicht, dass der Kläger viel Freude an diesem Urteil hatte, da die Kosten des Rechtsstreits wohl nicht durch die verhängte Vertragsstrafe abgedeckt werden können.

Weitere Informationen zum Urteil:  Ra Gerstel

Dresden, den 26.10.2011

BGH : Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Quelle .  BGH

Dresden, den 25.10.2011

eBay boomt - Handelsupdate im 3. Quartal 2011

Zentrale Geschäftszahlen von eBay für das 3. Quartal 2011

.     Am Mittwoch, den 19. Oktober  2011, hat eBay die Geschäftszahlen für das 3. Quartal 2011 veröffentlicht.

.     Der Umsatz von eBay Inc. betrug 2,966 Mrd. US-Dollar, dies entspricht einer Steigerung um 32% im Vergleich zu Q3-2010.

.     Der Nettogewinn von eBay Inc. lag bei 490,5 Mio. US-Dollar und damit 14% über dem Vorjahresquartal.

.     Der Umsatz aus dem Marktplatzgeschäft lag mit 1,653 Mrd. US- Dollar 17% über dem Vorjahreswert.

.     Das Handelsvolumen des Marktplatzgeschäfts (der Wert der gehandelten Waren und Dienstleistungen) lag bei 16,815 Mrd. US-Dollar, ein Anstieg um 14% im Vergleich zum Vorjahresquartal.

.     Das internationale Marktplatzgeschäft außerhalb der USA war für 56% des Umsatzes verantwortlich.

.     Die Anzahl der registrierten eBay-Nutzer stieg im Vergleich zum Vorjahresquartal um 6% auf 98,7 Mio.

.     Verkäufe zu Festpreisen machten global 63% des erzielten Handelsvolumens aus.

Quelle : ebay.de

Dresden, den 20.10.2011

Abmahnung : Volker Krämer - Ebay Mitgliedsname vk-powershop

Auf der Seite wortfilter.de von Axel Gronen erschien soeben ein Bericht über eine Vielzahl von Abmahnungen, ausgesprochen durch Herrn Volker Krämer, ohne sich zur Abmahnung eines Rechtsanwaltes zu bedienen.

Herr Volker Krämer fordert deshalb eine Kostenerstattung von den Abgemahnten, um seinen eigenen Aufwand zu decken. Dies wäre zulässig, allerdings erscheint die geforderte Summe unangemessen.

Zudem wird scheinbar von den Abgemahnten keine Unterlassungserklärung gefordert. Gerade die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, soll aber ja die wettbewerbswidrigen Handlungen für die Zukunft ausschließen.

Außerdem wird, für den Fall, dass keine Zahlung durch den Abgemahnten erfolgt, mit sehr hohen Kosten, die unrealistisch erscheinen, gedroht.

Die Abmahnungen richten sich sowohl gegen Verkäufer auf dem Marktplatz Ebay als auch Amazon.

Die Gesamtbetrachtung der Vorgänge könnte zu dem Ergebnis führen, dass es sich um missbräuchliche Abmahnungen handelt.

Im Übrigen wäre Herrn Volker Krämer anzuraten, seine Zeit besser in die Umsetzung eines  wettbewerbsrechtlich korrekten Auftritt in seinem eigenem Shop zu investieren. Ich vermute, dass er andernfalls  wohl in Kürze die Erfahrung machen wird, wie es sich "anfühlt" abgemahnt zu werden.

Den Bericht von Axel Gronen können Sie hier nachlesen:  wortfilter.de

Dresden, den 14.10.2011

Abmahnungen in Sachen Heike Schmidt durch RA Sandhage erfolgten ohne Auftrag von Frau Schmidt

Im Blog von  Harald Schleicher, Rechtsanwalt und Notar, Ecovis Berlin wird berichtet, dass Rechtsanwalt Sandhage, nach Aussage von Frau Heike Schmidt, kein Mandat hatte in ihrem Namen Abmahnungen auszusprechen.

Händler, welche im Namen von Frau Heike Schmidt abgemahnt wurden und bereits Zahlungen geleistet haben, sollten überprüfen, ob gegen Ra Sandhage Rückforderungsansprüche bestehen und ggf. durchgesetzt werden können.

Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen:  Blogartikel

Dresden, den 12.10.2011

EU Rat bestätigt formell die Änderung der Verbraucherrichtlinie

Wie vor einiger Zeit von uns berichtet wird die Europäische Verbraucherrichtlinie geändert um einheitliche Bedingungen in allen Mitgliedsstaaten zu schaffen und den Handel innerhalb der Gemeinschaft zu vereinfachen.

Der entsprechende  Text der geänderten Richtlinie kann hier nachgelesen werden:   Europäische Union

Die Umsetzung in deutsches Recht wird voraussichtlich 2013 erfolgen.

Dresden, den 11.10.2011

BGH : ist das Einstellen in eine falsche Rubrik auf einer Internetplattform wettbewerbswidrig?

BGH Urteil, vom 6.10.2011, Az.: I ZR 42/10 

Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.

Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er "beliebig" oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.

Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**". Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Quelle . PM BGH

Dresden, den 7.10.2011

Ebay Preisaktion am 8.10. und 9. 10.2011

Preisaktion für private Verkäufer*: 0 Cent Angebotsgebühr am Samstag, 8. und Sonntag, 9. Oktober 2011 für bis zu 100 Auktionen mit einem Startpreis von EUR 1,01 oder höher in allen qualifizierten Kategorien.

Datum der Preisaktion.

Die Preisaktion gilt nur für Angebote, die zwischen 08.10.2011, 00:00:01 Uhr und 09.10.2011, 23:59:59 Uhr auf unsere Server übertragen werden und in dieser Zeit starten.

Wofür gilt die Preisaktion?

Bis zu 100 Angebote im Auktionsformat mit einem Startpreis von EUR 1,01 oder höher, die über das reguläre Verkaufsformular oder das Kurzformular sowie über eBay für iPhones oder eBay für iPads auf eBay.de eingestellt werden.

Die Preisaktion gilt nur für private Verkäufer, die die Mindeststandards für Verkäufer erfüllen und mit einer deutschen Adresse bei eBay.de angemeldet sind

Für alle Kategorien außer Angebote in der Kategorie "Handys mit Vertrag".

Die Preisaktion gilt auch für Angebote, die wiedereingestellt werden. Wenn das wiedereingestellte Angebot verkauft wird, bekommen Verkäufer keine Erstattung der Angebotsgebühr, weil diese ja nicht gezahlt wurde.

Weitere Informationen hier :   ebay.de 

Dresden, den 7.10.2011

Wechsel in der Geschäftsführung der eBay GmbH

Der weltweite Online-Marktplatz eBay (www.ebay.de) hat heute angekündigt, dass Dr. Dirk Weber die Rolle des Geschäftsführers der eBay GmbH übernimmt. Dr. Dirk Weber, der seit 2001 bei eBay beschäftigt ist, wird die Geschäftsführung der eBay GmbH parallel zu seiner Position als Legal Director EU Marketplaces Compliance bei eBay ausfüllen.

Dr. Stephan Zoll, der bisherige Geschäftsführer der eBay GmbH, war im März diesen Jahres zum Chief Executive Officer von brands4friends ernannt worden. eBay hatte brands4friends im Januar 2011 übernommen, um den strategisch wichtigen Geschäftsbereich Mode und Lifestyle weiter auszubauen. Stephan Zoll wird in seiner Rolle für den weiteren Ausbau dieses Geschäfts in Europa verantwortlich sein. 

Quelle : ebay.de

Dresden, den 6.10.11

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