Aus der eBay Rechtsabteilung
Sehr geehrter Herr Braunsdorf,
gerne nehme ich zu Ihrem Statement wie folgt Stellung:
"Ich kann ich nicht nachvollziehen, was ein Menuepunkt wie z.B. Ware ist beschädigt, mit dem Fernabsatzrecht zu tun haben soll. Wenn das Formular also ausschliesslich dem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht dienen soll, dann haben die Menuepunkte die den Sachmangel betreffen dort Nichts zu suchen."
Ich kann mir durchaus vorstellen, dass ein Verkäufer ein Interesse daran hat zu erfahren, dass z.B. die schlechte Qualität eines Produkts für häufige Rückgaben verantwortlich ist.
Rechtlich ist das natürlich nicht erforderlich.
"Wie wir Ebay bereits mitgeteilt haben, ist der Menuepunkt "Ich habe es mir anders überlegt" sehr wohl eine Begründung des Widerrufes. Der Grund des Widerrufes ist eben, dass er es sich anders überlegt hat."
Ich gehe davon aus, dass grundsätzlich jeder Käufer einen Artikel in der Absicht kauft, diesen auch zu behalten, insofern ist der Grund ,,Ich habe es mir anders überlegt" jedem Widerruf immanent und stellt eine Selbstverständlichkeit dar. Ich möchte diesen Aspekt aber auch nicht unnötig verteidigen. Ich sehe Ihren Punkt und wir werden dies schnellstmöglich anpassen.
"Hilfsweise führt Ebay jetzt an, dass ihr eine Botenfunktion bei der Übermittlung des Widerrufes zukäme. Das ist natürlich falsch. Damit verlässt Ebay die reine Botenfunktion, da in eigenem Namen agiert wird."
Das sehe ich anders. Ein Bote übermittelt eine fremde Willenserklärung. Ein Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab. Hier übermittelt eBay eine fremde Willenserklärung, nämlich die Widerrufserklärung des in der Mail genannten Käufers, welche dieser wiederum über das Onlineformular von eBay abgegeben und auf den Weg gebracht hat. Die Erklärung wird von eBay auch in Textform übermittelt.
"Natürlich KANN der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht trotz Sachmangels Gebrauch machen. Es stellt sich eben nur die Frage ob er das überhaupt will. Er wird durch das Pflichtfeld der Rückzahlungsforderung dazu gezwungen unbeabsichtigt einen Widerruf auszulösen."
Ich glaube nicht, dass ein Käufer hier unbeabsichtigt einen Widerruf erklärt, denn er will ja (sofort) den gezahlten Kaufpreis zurück. In diesem Fall trägt er auch nicht die Rücksendekosten (§ 357 Abs. 2 S. 3 letzter Halbsatz - übrigens ein Grund warum es für den Verkäufer wichtig wäre zu wissen, warum der Käufer den Widerruf erklärt hat). Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises stünde dem Käufer im Falle der Nachbesserung/Nachlieferung ja erst dann zu, wenn die Nacherfüllung scheitet oder der Verkäufer diese verweigert. Ich möchte nochmals betonen, dass ich die geäußerte Kritik teilweise durchaus nachvollziehen kann. Deswegen sind wir auch bemüht die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen. Für weitere Fragen/Anregungen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Schulze
30.06.2009