ElektroG: Bin ich betroffen und auf was muss ich achten?

Am 24. Juli 2016 läuft die Übergangsfrist aus und jeder Elektro- und Elektronikhändler muss sich Gedanken machen, ob er betroffen ist und Verbrauchern eine Rückgabeoption anbieten muss und was dann bei der Auswahl eines Lösungsanbieters zu beachten ist.

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) hat aus dem eigenen rechtsverständnis Hilfen für den Onlinehändler erarbeitet:

 

Entscheidungsbaum, wer vom ElektroG betroffen ist

Download als PDF: BVOH-ElektroG-Entscheidungsbaum

 

Was muss ein Onlinehändler bei der Auswahl eines Dienstleisters beachten

  • Verkauf in Deutschland

    • Selber machen vs. Dienstleister (Frei-Kauf-Quote): Vorab sollte die Entscheidung getroffen werden, wie viel man selber machen möchte bzw. wie viel soll über einen Dienstleister / Lösunganbieter erledigt werden. Man kann davon ausgehen, dass je mehr Service der Dienstleister übernehmen soll, deto mehr Kosten fallen an.
    • Bei der Anmeldung bei der stiftung ear muss eine Liste der Rücknahmestellen angegeben werden. Laut Gesetz muss der Händler dem Verbraucher in “zumutbare Entfernung” eine Rücknahmestelle anbieten. Wir vom BVOH gehen davon aus, dass min 1.000 lokale Orte flächendeckend über Deutschland verteilt, angegeben müssen. Bietet der Dienstleister diese Anzahl an Rücknahmestellen?
    • Wenn Sie die Paketannahmestellen eines Versanddienstleisters nutzen wollen, brauchen Sie einen Vertrag mit dem Versanddienstleister, dass sie die Stellen nennen dürfen und müssen gewährleisten können, dass der Versanddienstleister überhaupt Abfall / Gefahrengut tranportieren darf.
    • Meldet Sie der Dienstleister bei der stiftung ear an, oder müssen sie das tun, um der Anmeldepflicht genüge zu tun?
    • Bietet Ihnen der Dienstleister Inhalte zu den Informationspflichten?
    • Findet eine fach- und sachgerechte Entsorgung der zurückgenommenen Altgeräte statt? Häufig müssen Sie selber für die Entsorgung sorgen, was mit zusätzlichen Kosten einhergeht.
    • Wer kümmert sich um die Mengenmeldepflichten? Achten Sie selber auf die Termine und bereiten die Daten entsprechend auf, oder soll das lieber ein Dienstleister machen.

 

  • Verkauf ins EU-Ausland

    • Beim Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten ins europäische Ausland besteht für alle Händler (es gibt keine 400qm Regel) eine Registrierpflicht als Hersteller im Empfängerland.
    • Registrierung findet in jedem Zielland in Landessprache statt. Erledigt der Dienstleister die Kommunikation mit den nationalen Behörden oder sie selber?
    • Wie wird die Verpflichtung eines Bevollmächtigten geregelt?
    • Wie ist die Meldepflicht geregelt? Turnus, Daten

 

Ausführliche Informationen

Der BVOH hat hier ausführliche Informationen rund um ElektroG zusammengefasst:

ElektroG Informationen BVOH

 

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