Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. 
In der Fassung des Vorstandsbeschlusses vom 23.07.2009
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebietsdirektoren
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beitragsordnung, Förder und Partnermitgliedschaften
§ 4 Arbeitsweise des Vorstandes
§ 5 Geschäftsjahr, Vorstandsbericht und Innenrevision
§ 1 Gebietsdirektoren
(1) Die Gebietsdirektoren sind in ihrem Gebiet jeweils der erste Ansprechpartner für die Mitglieder. Die Gebietsdirektoren beraten die Mitglieder ihres Gebietes in vielfältiger Hinsicht gemäß den Zielen des Verbandes. Die Gebietsdirektoren vertreten die Interessen der Mitglieder in ihrem Gebiet.
(2) Es bestehen folgende Gebietsdirektionen:
1. Gebietsdirektion Ost mit dem Zuständigkeitsbereich: Neue Bundesländer und Berlin.
Die bisherige Gebietsdirektion West wird aufgeteilt in die
2. Gebietsdirektion West (neu) mit dem Zuständigkeitsbereich: Nordrhein-Westfalen und Saarland sowie die
3. Gebietsdirektion Mitte mit dem Zuständigkeitsbereich, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
4. Gebietsdirektion Süd mit dem Zuständigkeitsbereich: Bayern und Baden-Württemberg.
5. Gebietsdirektion Nord mit dem Zuständigkeitsbereich: Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Interessenten durchlaufen ein Aufnahmeverfahren vor dem Vorstand des Verbandes, bei dem die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit durch den Vorstand oder durch von ihm beauftragte Personen überprüft werden.
(2) Neuaufzunehmende Mitglieder werden einer Plausibilitätskontrolle unterzogen.
(3) Das erfolgreiche Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Leistungen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft wird mindestens für 1 Jahr geschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht 3 Monate vor Jahresschluss in Schriftform per Einschreiben zum Jahresende gekündigt wird.
§ 3 Beitragsordnung, Förder- und Partnermitgliedschaften 
(1) Unternehmer bezahlen einen Mitgliedsbeitrag von 50 Euro pro Monat. Verbraucher bezahlen einen Mitgliedsbeitrag von 25 Euro. Der aus sozialen Gründen ermäßigte Beitragssatz liegt bei 25 EUR, über das Vorliegen der Voaussetzungen hierfür entscheidet der Vorstand (Siehe Mitgliedsantrag).
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus entrichtet und durch Bankeinzug bezahlt, wozu mit dem Formular für den Mitgliedsantrag Einzugsermächtigung erteilt wird.
(3) Der Beitragseinzug wird zum 01.01.2009 dahingehend umgestellt, dass nur noch an vier festen Terminen (25.02., 25.05., 25.08. und 25.11. eines jeden Kalenderjahres) eingezogen wird. Ein Aufschlag für die Quartalszahlung wird nicht mehr erhoben. Mit Beitragsmitteilung von 2008 werden die Mitgliedsbeiträge bis zum 31.12.2008 taggenau berechnet und am 25.05.2008 eingezogen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Die Beitragsmitteilung wird jährlich erstellt.
(4) Der Vorstand kann durch Beschluss Fördermitgliedschaften vergeben. Über die Höhe entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist auszufertigen und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, insbesondere Sitz und Stimme in der Vollversammlung, Wählbarkeit zu den Ämtern des Verbandes sowie alle anderen aus der Verbandsmitgliedschaft folgende Rechte, sofern nicht der Vorstand ein anderes beschließt.
(5) Die Partnermitgliedschaft steht vom Rang hinter einer Fördermitgliedschaft und Ist nur für Plattformen, Softwareanbieter, Toolbieter und Plattformen bis 1,5 Mio Euro Jahresumsatz (nicht Plattformumsatz). Die Partnermitgliedschaft wird auf www.bvoh.de (Partner) mit Logo beworben (Fördermitgliedschaft auf der Startseite). Partnermitglieder erhalten Einladungen zu Veranstaltungen und Stammtischen. Eine Präsentation des Unternehmens findet dort nicht statt. Dies ist der Fördermitgliedschaft vorbehalten. Der Partner darf das -BVOH-Logo, verbunden mit dem Schriftzug: "Partner des BVHO" auf seiner Webseite nutzen, muss dies aber zur BVOH Seite, oder zu einer Informationsseite über den BVOH im eigen System verlinken.
§ 4 Arbeitsweise des Vorstandes
(1) Der Präsident, der nach außen allein vertritt, soll im Innenverhältnis unter Beteiligung mindestens eines Vizepräsidenten und im Benehmen mit dem Geschäftsführer entscheiden.
(2) Der Geschäftsführer erhält Bankvollmacht.
(3) Der Präsident wacht über die Arbeit des Vorstandes und der Geschäftsführung.
§ 5 Geschäftsjahr, Vorstandsbericht und Innenrevision
(1) Die Tätigkeit des Verbandes am 01.06.2006. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.06. und endet am 31.05. eines jeden Jahres. Das Verbandsjahr wird auf das Kalenderjahr umgestellt. 2006 wird dabei als Rumpfjahr geführt. Das nächste Verbandsjahr beginnt am 01.01.2007 und endet am 31.12.2007. Dieser Turnus wird beibehalten.
(2) Der Vorstand legt seinen Geschäftsbericht binnen eines halben Jahres nach dem jeweiligen Geschäftsjahr vor.
(3) Die Vollversammlung bestellt bis zu drei Kassenprüfern (Innenrevisoren), die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
(4) Die Innenrevisoren prüfen den Geschäftsbericht des Vorstandes.
(5) Über die Veröffentlichung aus dem Geschäftsbericht entscheidet der Vorstand.