Rechtssprechung
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg stärkt Onlinehändler
Eilmeldung vom 04.07.2007, 19:00 Uhr
Wie zuvor schon das LG Flensburg und das LG Paderborn (wir berichteten), so hält jetzt auch das OLG Hamburg die Bildschirmtextform dann für ausreichend, wenn dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware die Belehrung in Textform zugeht.
Hans. OLG Hamburg, Beschluss v. 19.06.2007, Az. 5 W 92/07
Im einzelnen stellt das OLG Hamburg dazu klar:
Der Verkäufer kann sich die Haftung des Käufers für Verschlechterungen dadurch erhalten, "dass er innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV über die Rechtsolfgen des Widerrufs informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt."
Theoretisch würden danach wieder 14 Tage Widerrufsfrist ausreichen. Der BVOH rät allerdings aus Gründen der Vorsicht dringend (!) dazu, auch weiterhin einen Monat als Widerrufsfrist zu geben.
Diskussion und weiterführende Hinweise für Mitglieder des BVOH im Mitgliederforum.
Rudolf Braunsdorf, Mitglied des Vorstandes
Wolfgang Wentzel, Rechtsanwalt
Dresden, 04.07.2007
Bei Amazon abmahnsicher anbieten!
Presseerklärung vom 13.06.2007, 19:00 Uhr
Zugleich Information an unsere Mitglieder
Der Bundesverband Onlinehandel e.V. weist darauf hin, dass es auch bei Angeboten unter Amazon unbedingt erforderlich ist, eine ausführliche Widerrufsbelehrung (Widerrufsbelehrung einschließlich Widerrufsfolgenbelehrung) einzublenden.
Der BVOH hat sich im Vorfeld gegenüber Amazon darum bemüht, Verkäufern die Belehrungspflichten durch technische Unterstützung zu erleichtern. Bis zu deren Umsetzung, das heißt also im Moment noch, gibt es keine andere Möglichkeit, als für die Belehrungen das "Willkommen" - Feld zusätzlich zu dem Feld "Widerrufsbelehrung & Andere Verkäuferinformationen" einzusetzen. Das Feld "Widerrufsbelehrung & Andere Verkäuferinformationen" bietet allein zu wenig Zeichen, um die nach § 1 Nr. 10 BGB-Info-Verordnung erforderliche vollständige Belehrung, d.h. einschließlich der Widerrufsfolgenbelehrung, anzubringen. Für Mitglieder des BVOH besteht die Möglichkeit, sich ein Beispiel für diese Belehrungsmöglichkeit im internen Forum anzusehen. Darauf, bei Amazon unter Verweis auf die nur beschränkte Zeichenkapazität nur einen Link mit der Bezeichnung "Hier geht es zum Widerrufsrecht" anzubringen, sollten sich unternehmerische Verkäufer nicht verlassen.
Kluge, Präsident
Wentzel, Rechtsanwalt, für den BVOH
In der Regel wettbewerbswidrig 
sind die Formulierungen "in der Regel" und "ca." (circa) nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (5 W 73/07).
In der Regel sind AGB auf Ebay eine Einladung zur Abmahnung, denn circa jede AGB enthält eine Klausel, die wettbewerbswidrig ist. Spätestens vor dem Kammergericht.
Dresden, 18.04.2007
Wentzel, Rechtsanwalt
Für den BVOH
"Darf's ein bisschen mehr sein?" - "Darf" ein Online-Shop-Betreiber (kein Ebay-Shop!) statt 14 Tage auch 30 Tage Widerrufsrecht geben? - Ja, das darf er!
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware" - oder auch nicht! - Ist für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware beim Verbraucher maßgeblich? - Ja natürlich!
Beide für Onlinehändler wie für Verbraucher sehr erhebliche Rechtsfragen hat das Landgericht Hamburg entschieden und seine Entscheidung jetzt begründet. Die Entscheidung ist rechtskräftig, Die Gegenseite hat ihre Berufung nicht begründet. Aktenzeichen: 406 O 338/06.
Im Folgenden zunächst einige nichtamtliche Leitsätze:
Der Vertrag kommt im Online-Handel im Online-Shop (außer Ebay-Shops) durch die Bestätigung des Verkäufers und nicht bereits durch die Bestellung des Kunden zustande.
Die Belehrung nach Eingang der Bestellung in Textform durch Übersendung einer Mail geschieht nicht nach Vertragsschluss.
Der Unterschied zwischen einem Monat und 30 Tagen in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbsrechtlich irrelevant. Er unterfällt der Bagatellklausel des § 3 UWG (Unerheblichkeit).
In den Fällen einer zweiwöchigen Widerrufsfrist steht es dem Gewerbetreibenden offen, den Kunden eine längere Frist einzuräumen.
Erfolgt die Belehrung nach Abgabe der Bestellung und vor Übersendung der Ware, ist der Hinweis auf einen Fristbeginn "frühestens mit Erhalt der Ware" letztlich nicht zu beanstanden.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
"Hinsichtlich der für den Widerruf genannten Frist von 30 Tagen kann bereits in tatsächlich nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass diese Belehrung falsch war. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Antragsgegner die Belehrung über den Widerruf und die Widerrufsfolgen in Textform erst nach Abschluss des Vertrages übermittelt hätte. Nur dann beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, anderenfalls zwei Wochen. In den Fällen einer zweiwöchigen Widerrufsfrist steht es dem Gewerbetreibenden offen, den Kunden eine längere Frist einzuräumen, beispielsweise durch den Hinweis darauf, dass der Kunde seine Erklärung binnen 30 Tagen widerrufen kann. Im übrigen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der sehr restriktiven Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zur Erheblichkeitsklausel des § 3 UWG (vgl. etwa Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 17. Januar 2007 - 3 W 231/06) die Unterschreitung der Monatsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB um maximal einen Tag für wettbewerbsrechtlich irrelevant im Sinne des § 3 UWG.
Auch der Hinweis darauf, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware zu laufen beginne, ist nach dem unwiderlegten Vorbringen des Antragsgegners nicht zu beanstanden. nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über dein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, bei der Lieferung von waren im Fernabsatz nach § 312 d Abs. 2 BGB jedoch nicht vor dem Tage des Eingangs der Ware beim Kunden. Erfolgt die Belehrung bereits unmittelbar nach Abgabe der Bestellung und vor Übersendung der Ware, wie dies vom Antragsgegnerseite unwiderlegt vorgebracht wird, so ist auch der Hinweis auf einen Fristbeginn frühestens mit Erhalt der Ware letztlich nicht zu beanstanden. Das Wort "frühestens" dürfte dann zwar überflüssig sein, ein relevanter Wettbewerbsverstoß ist hierin dann jedoch nicht zu sehen, wie auch die Verwendung einer entsprechenden Formulierung in dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zur BGB-InfoV zeigt."
Wolfgang Wentzel
Rechtsanwalt
Für den Bundesverband Onlinehandel e.V.
Dresden, 09.03.2007
"Darf's ein bisschen mehr sein?" - "Darf" ein Online-Shop-Betreiber (kein Ebay-Shop!) statt 14 Tage auch 30 Tage Widerrufsrecht geben?
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware" - oder auch nicht! - Ist für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware beim Verbraucher maßgeblich?
Das Landgericht Hamburg verhandelte am 23.02.2007 beide für Onlinehändler interessante und für Verbraucher folgenträchtige Rechtsfragen, hat darüber entschieden, aber die Entscheidung noch nicht zugestellt.
Im Unterschied zu Ebay, wo der Kauf dank Ebay-AGB durch den "klick" zustande kommt, wird der Vertrag im Onlineshop erst durch die Vertragsbestätigung des Verkäufers, der die Belehrungen in Textform beigegeben sind, geschlossen. Folglich braucht ein Shop-Betreiber nur 14 Tage Widerrufsrecht zu geben. Darf es ein bißchen mehr sein? Nein, meint das LG Hamburg in seinem Beschluss vom 12.10.2006 (Az. 327 O 696/06). Ja, meint der Onlinehändler, über dessen Widerspruch das Landgericht Hamburg am 23.02.2007 verhandelte.
Nach einem Urteil des Landgerichts Münster vom 02.08.2006, Az. 24 O 96/06, ist wegen § 312 d Abs. 2 BGB für den Beginn des Laufs der Frist auch der Erhalt der Ware beim Verbraucher maßgeblich. Anderenfalls wäre folgendes Szenario denkbar: Der Verkäufer belehrt und versendet sechs Wochen später. Auf den Widerruf des Verbrauchers erklärt der Verkäufer bedauernd: "Leider ist die Widerrufsfrist schon abgelaufen.". Gleichwohl hat das LG Hamburg durch Beschluss vom 12.10.2006 (Az. 327 O 696/06) einem Onlinehändler verboten, die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware" zu verwenden, generell und ohne Einschränkungen. Das darf doch nicht wahr sein, meinen der Händler und mit ihm alle Verbraucher und legte Widerspruch ein.
Beide Rechtsfragen verhandelte das LG Hamburg am 23.02.2007, Az. 406 O 338/06.
Die Entscheidung ist gefallen, die Entscheidungsgründe sind zugestellt!
Das ausführliche Ergebnis finden Sie einige Beiträge höher!
Stand: 09.03.2007
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
Für den Bundesverband Onlinehandel e.V.
Bildschirmtextform ausreichend - Landgericht Paderborn schließt sich Landgericht Flensburg an
Mitteilung vom 07.03.2007
Das Landgericht (LG) Paderborn, Urteil vom 28.11.2006 (Az. 6 O 70/06) schließt sich ausdrücklich der Rechtsprechung des LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006 (Az. 6 O 107/06), welches 14 Tage Widerrufsfrist für ausreichend hält, wir berichteten, an.
Das LG Paderborn schriebt dazu:
"Hiervon abgesehen tritt die Kammer zur Frage der Einhaltung der Textform bei eBay-Verkäufen an Verbraucher der zwischenzeitlich nach Rücknahme der Berufung rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 23.08.2006 (MMR 2006, 686) bei, wonach bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay der Textform i. S. d. § 126 b BGB genügt sein dürfte, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken.
Dessen Schutzbedürfnis an einer dauerhaften Verfügbarkeit der Information wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er die Information ohne besonderen Aufwand ausdrucken und abzuspeichern kann zumal sie bei einem Zuschlag (Kauf) zusammen mit dem Angebot noch 90 Tage auf der eBay-Plattform gespeichert und für ihn abrufbar bleiben."
Wentzel, Rechtsanwalt
Für den BVOH
Am Anfang war das Wort ... der Datenschutzerklärung in Bildschirmtextform
Kurzinformation vom 01.03.2007
Ab 1. März 2007 ist das neue Telemediengesetz in Kraft. Es ordnet unter anderem die Datenschutzunterrichtung des Diensteanbieters zu Beginn des Nutzungsvorganges an und bringt im Übrigen jede Menge Content an Gesetzestext. Wir versuchen, die praktisch relevanten Dinge demnächst hier in Kürze darzustellen.
Und bitte nicht vergessen: Am Anfang steht die Datenschutzerklärung!
Wentzel, Rechtsanwalt
Für den BVOH