BVOH Stellungnahme zum Statement von eBay

BVOH Stellungnahme zum Statement der Ebay Rechtsabteilung

Wir werden das Statement abschnittsweise gliedern und jeweils unserem Statement voranstellen.

"1. Anwendungsbereich des Rücknahmeprozesses Wir möchten darauf hinweisen, dass der neue Rücknahmeprozess momentan ausschließlich für Rücknahmen nach dem Fernabsatzrecht vorgesehen ist. Käufer werden auf der Einstiegsseite darauf hingewiesen, dass sie mithilfe des Rücknahmeprozesses von ihrem Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß dem Fernabsatzrecht Gebrauch machen können. Für den Fall, dass der Käufer einen Artikel umtauschen bzw. von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen möchte, empfehlen wir dem Käufer sich direkt mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen. Wir werden versuchen, dies noch klarer zu formulieren."

Man schreibt, dass der Prozess für Rücknahmen nach dem Fernabsatzrecht vorgesehen ist.

Ich  kann ich nicht nachvollziehen, was ein Menuepunkt wie z.B. Ware ist beschädigt, mit dem Fernabsatzrecht zu tun haben soll. Wenn das Formular also ausschliesslich dem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht dienen soll, dann haben die Menuepunkte die den Sachmangel betreffen dort Nichts zu suchen.

Desweiteren kann der Widerruf ja auch vor Zahlung und Lieferung der Ware erfolgen, und deshalb muss das Pflichtfeld "Die Rückerstattung wird gesendet an Name und Bankverbindung ein Optionsfeld sein.

"2. Angabe von Gründen für die Rückgabe Ein Käufer wird nicht gezwungen einen Grund für die Rückgabe des Artikels anzugeben. Die Vorauswahl des entsprechenden Feldes lautet: ,,Ich habe es mir anders überlegt". Der Käufer muss dazu jedoch keine näheren Angaben machen. Die Angabe von konkreten Gründen ist völlig freiwillig und soll Verkäufern bei der Optimierung Ihrer Prozesse helfen. Wir werden diesen Punkt jedoch schnellstmöglich anpassen, um noch klarer zu machen, dass die Angabe eines Grundes für die Rückgabe nicht erforderlich ist."

Wie wir Ebay bereits mitgeteilt haben, ist der Menuepunkt "Ich habe es mir anders überlegt" sehr wohl eine Begründung des Widerrufes. Der Grund des Widerrufes ist eben, dass er es sich anders überlegt hat. Der Käufer ist aber nicht verpflichtet eine Begründung anzugeben, da er ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Die einfachste Betitelung ohe Begründung für diesen Punkt wäre: Ich widerrufe den geschlossenen Kaufvertrag. Die mail die der Verkäufer erhält beinhaltet folgenden Text: Grund für die Rückgabe:  Ich habe es mir Anders überlegt. Weshalb steht denn dort Grund für die Rückgabe, wenn es, wie von Ebay behauptet,  gar keine Begründung ist?

Ebay schreibt selbst, dass dieser Punkt schnellstmöglich angepasst werden soll, woraus sich ergibt, dass die jetzige Regelung nicht ausreichend ist.

Lösungsvorschlag an Ebay : Bis zur korrekten Ausgestaltung die Standardeinstellung auf deaktiviert setzen.

"3. Übermittlung einer Erklärung des Käufers in Textform Unserer Auffassung nach wird durch die Verwendung des Rücknahmeprozesses direkt eine Erklärung des Käufers an den Verkäufer (in Textform) übermittelt, ähnlich wie wenn ein Käufer auf der eBay-Website ein Gebot abgibt oder einen Artikel per Sofort-Kaufen erwirbt. Allenfalls könnte eBay hier als Bote angesehen werden, der die Widerrufserklärung des Käufers an den Verkäufer übermittelt. Einer besonderen Vollmacht bedarf es dazu nicht. Generell muss für eine wirksame Widerrufserklärung erkennbar sein, welche Person den Widerruf erklärt und auf welches Vertragsverhältnis sich dieser bezieht. Auch inhaltlich muss eine Widerrufserklärung keine besonderen Anforderungen erfüllen, so dass der pauschale Hinweis auf die Rückgabe eines Artikels durchaus ausreichend ist. Insgesamt liegt daher unserer Auffassung nach ein rechtskonformer Widerruf vor. Wir werden die Ausgestaltung dieser E-Mail jedoch nochmals überprüfen, um sämtliche Unsicherheiten zu beseitigen."

Ich versuche den Unterschied zwischen einem Widerruf und einem Kaufvertragsschluss auf Ebay noch einmal zu erklären, wobei ich davon ausgehe, dass Juristen die Erfordernisse kennen. Der Widerruf benötigt zwar keine inhaltliche Form, aber, wenn er schriftlich und nicht durch Rücksendung der Ware  erklärt wird, ist die Textform gem. BGB zwingend vorgeschrieben.

Beim Kaufvertrag gibt es diese Formvorschriften nicht. Der Kaufvertragsschluss kann schriftlich, mündlich, durch konkludentes handeln oder eben auch einen Click erfolgen.

Hilfsweise führt Ebay jetzt an, dass ihr eine Botenfunktion bei der Übermittlung des Widerrufes  zukäme. Das ist natürlich falsch. Ein Bote übringt eine Nachricht oder Ware an den Empfänger. Wenn ich also eien Brief, ein Paket oder einen Blumenstrauss durch einen Boten erhalte, steht auf dem Umschlag/dem Paket nicht DHL, DPD oder z.B. Fleurop als Absender sondern der Name des Absenders. Die Ebay mail enthält als Absenderangabe jedoch EBAY. Damit verlässt Ebay die reine Botenfunktion, da in eigenem Namen agiert wird. Eine derartige mail an den Verkäufer dürfte also nicht VON Ebay verschickt werden, sondern höchstens über Ebay, mit der Absenderangabe des Käufers. Wenn ich z.B. über web.de oder einen anderen Dienst  eine mail verschicke, dann ist web.de der Bote, aber der Käufer der Absender.

"4. Problemfall: Sachmangel Unserer Auffassung nach handelt es sich hierbei um ein Scheinproblem. Selbst wenn der Käufer als Grund der Rückgabe einen Mangel an der Ware angibt, dürfte die Erklärung doch insgesamt als Widerruf anzusehen sein, denn auch in diesem Fall kann der Verbraucher selbstverständlich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Da hier in jedem Fall die Rückabwicklung des Vertrages gewollt ist, würde jedes Gericht wohl von Amts wegen einen Widerruf annehmen, sofern dessen Voraussetzungen (kein Ausschluss des Widerrufsrechts, Frist) erfüllt sind. Wir glauben daher nicht, dass der Käufer in Gefahr läuft, in seinen Rechten beschnitten zu werden."

Natürlich KANN der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht trotz Sachmangels Gebrauch machen. Es stellt sich eben nur die Frage ob er das überhaupt will. Er wird durch das Pflichtfeld der Rückzahlungsforderung dazu gezwungen unbeabsichtigt einen Widerruf auszulösen. Dies ist selbstverständlich, je nach Warenwert,  mit erheblichen finanziellen Nachteilen ( Versandkosten ) für den Käufer verbunden, die er nicht hätte, wenn er die Möglichkeit hätte die Rückzahlung nur als Optionsfeld zu nutzen und alternativ z.B. Nacherfüllung zu verlangen. Hier wären, bei berechtigtem Mangel, alle Kosten vom Verkäufer zu tragen.

"Insgesamt halten wir den neuen Rücknahmeprozess auf eBay für einen einfachen und rechtssicheren Weg, Rücknahmen nach dem Fernabsatzrecht abzuwickeln. Die geäußerten Bedenken nehmen wir jedoch ernst und werden den Prozess entsprechend anpassen, um diesen noch klarer und sicherer machen. Wer als gewerblicher Verkäufer zurzeit den neuen Prozess noch nicht nutzen möchte, kann diesen selbstverständlich jederzeit in Mein eBay deaktivieren."

Ebay stellt einerseits fest, dass der Rückgabeprozess für einen rechtssicheren Weg gehalten wird, andererseits wird jedoch erklärt, dass der Prozess angepasst wird. Ich frage mich weshalb, wenn Alles rechtskonform ist. Zudem wird nur die halbe Wahrheit im letzten Satz mitgeteilt.  Henri, von Ebay, hat an anderer Stelle bereits erklärt, dass der Prozess in Zukunft für alle Verkäufer verbindlich wird. Die Deaktivierung durch den Verkäufer  ist also nur eine befristete Lösung.

Fazit

Ebay selbst erklärt, dass auch aus Ihrer Sicht Nachbesserungsbedarf besteht.

Deshalb mein Vorschlag:

Bis zur endgültigen rechtskonformen Gestaltung, sollte Ebay die Standardeinstellung des Rückgabeprozesses auf deaktiviert setzen und Verkäufer, die nicht in diversen Foren lesen, nicht in's offene Messer rennen lassen.

Die Aktivierung des Rücknahmeprozesses ist für viele Verkäufer unbemerkt durch Ebay vorgenommen worden.

Verkäufer die den Prozess trotz der angemeldeten Bedenken nutzen möchten, habe ja die Möglichkeit den Prozess manuell zu aktivieren.

Ich würde mich freuen, wenn ich kurzfristig eine erneute Stellungnahme der Rechtsabteilung an dieser Stelle erhalten würde.

Für Rückfragen stehe ich auch telefonisch gerne zur Verfügung

Dresden, 30.06.2009

Rudolf Braunsdorf

Präsident des Bundesverandes Onlinehandel e.V.